Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

229 
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. §. 718. 
Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebote nicht zu 
gelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat 
er keinen Anspruch. 
Reg.-Vorl. §. 667. Mot. S. 429. Prot. S. 394. 
1. Was die Rechtsgrundsätze der Versteigerung anlangt, 
so ist bis auf die Vorschriften des §. 718 mit den Motiven auf das 
bürgerliche Recht zu verweisen*). Namentlich wird hier nicht ent 
schieden, wer mitbieten kann, ob namentlich der Gläubiger. Der 
Schuldner kann seine eigene Sache nur einlösen, nicht kaufen, und 
von dem Gerichtsvollzieher wird man wohl annehmen müssen, dass 
er wenigstens nicht direkt mitbieten darf. Existiren darüber landes 
gesetzliche Bestimmungen, so sind sie sicher nicht beseitigt. 
Abs. 1 gibt dem Meistbietenden ein unbedingtes Recht auf den 
Zuschlag*2). Eine abweichende Auktionsbedingung darf nicht auf 
gestellt werden und erscheint, wenn aufgestellt, für eine solche Voll 
streckungsversteigerung unwirksam. 
II. Ab s. 2 schliesst nicht jede Stundung aus. Aber der Ge 
richtsvollzieher haftet dem Gläubiger unbedingt, wenn er ohne Ein 
willigung des letzteren die zugeschlagene Sache dem Meistbietenden 
auf Kredit aushändigt, für die Zuschlagssumme. 
III. Abs. 3 bestimmt die Ablieferungs- und damit zugleich 
(Abs. 2) die Zahlungszeit. Ist die Zeit der Ablieferung und 
Empfangnahme bedingungsmässig festgesetzt, so hat es dabei sein 
Bewenden. Sonst ist die Ablieferung vor Schluss des Termins 
wenigstens von dem Meistbietenden zu verlangen — was zugleich 
Anbieten der Baarzahlung nach Abs. 2 voraussetzt —, widrigenfalls 
anderweite Versteigerung stattfindet. Diese kann, da zum Eintritt 
Präjudizes Schluss des Versteigerungstermins gehört, erst in einem 
anderen Versteigerungstermin vorgenommen werden. Sie geht nicht 
auf Gefahr und Kosten des säumigen Meistbietenden; vielmehr wird 
im Anschluss an einige neuere Prozessordnungen im Schlusssätze des 
Abs. 3 unterstellt, dass das Meistgebot aufgehoben und für Rech 
nung des Schuldners eine neue Versteigerung bewirkt wird. Ergibt 
letztere im Vergleich zu der vorangegangenen einen Ausfall, so 
haftet dafür der erste säumig gewordene Meistbietende. Diese Haft 
barkeit begründet jedoch nicht sofortige Beitreibung, sondern muss 
1) Windscheid §. 309; Förster §. 130. 
2) Ob darum das Meistgebot als Acceptation, nicht als Offerte anzu 
sehen, braucht nicht untersucht zu werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer