229
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. §. 718.
Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebote nicht zu
gelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat
er keinen Anspruch.
Reg.-Vorl. §. 667. Mot. S. 429. Prot. S. 394.
1. Was die Rechtsgrundsätze der Versteigerung anlangt,
so ist bis auf die Vorschriften des §. 718 mit den Motiven auf das
bürgerliche Recht zu verweisen*). Namentlich wird hier nicht ent
schieden, wer mitbieten kann, ob namentlich der Gläubiger. Der
Schuldner kann seine eigene Sache nur einlösen, nicht kaufen, und
von dem Gerichtsvollzieher wird man wohl annehmen müssen, dass
er wenigstens nicht direkt mitbieten darf. Existiren darüber landes
gesetzliche Bestimmungen, so sind sie sicher nicht beseitigt.
Abs. 1 gibt dem Meistbietenden ein unbedingtes Recht auf den
Zuschlag*2). Eine abweichende Auktionsbedingung darf nicht auf
gestellt werden und erscheint, wenn aufgestellt, für eine solche Voll
streckungsversteigerung unwirksam.
II. Ab s. 2 schliesst nicht jede Stundung aus. Aber der Ge
richtsvollzieher haftet dem Gläubiger unbedingt, wenn er ohne Ein
willigung des letzteren die zugeschlagene Sache dem Meistbietenden
auf Kredit aushändigt, für die Zuschlagssumme.
III. Abs. 3 bestimmt die Ablieferungs- und damit zugleich
(Abs. 2) die Zahlungszeit. Ist die Zeit der Ablieferung und
Empfangnahme bedingungsmässig festgesetzt, so hat es dabei sein
Bewenden. Sonst ist die Ablieferung vor Schluss des Termins
wenigstens von dem Meistbietenden zu verlangen — was zugleich
Anbieten der Baarzahlung nach Abs. 2 voraussetzt —, widrigenfalls
anderweite Versteigerung stattfindet. Diese kann, da zum Eintritt
Präjudizes Schluss des Versteigerungstermins gehört, erst in einem
anderen Versteigerungstermin vorgenommen werden. Sie geht nicht
auf Gefahr und Kosten des säumigen Meistbietenden; vielmehr wird
im Anschluss an einige neuere Prozessordnungen im Schlusssätze des
Abs. 3 unterstellt, dass das Meistgebot aufgehoben und für Rech
nung des Schuldners eine neue Versteigerung bewirkt wird. Ergibt
letztere im Vergleich zu der vorangegangenen einen Ausfall, so
haftet dafür der erste säumig gewordene Meistbietende. Diese Haft
barkeit begründet jedoch nicht sofortige Beitreibung, sondern muss
1) Windscheid §. 309; Förster §. 130.
2) Ob darum das Meistgebot als Acceptation, nicht als Offerte anzu
sehen, braucht nicht untersucht zu werden.