Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 2. Tit. 1.
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pfänden darf. Indessen liegt es in der Natur der Sache, dass er
thunlichst zunächst nach Geld greifen wird, um die Geldforderung
des Gläubigers auf die einfachste Weise zur Befriedigung zu bringen 3).
Nach dem zweiten Satz wirkt die Wegnahme des Geldes durch den
Gerichtsvollzieher, wie Zahlung des Schuldners an den durch den
Gerichtsvollzieher vertretenen Gläubiger, tilgt also die Forderung des
letzteren. Mithin geht Eigenthum und Gefahr des weggenommenen
Geldes sofort auf den Gläubiger über *). Es entsteht gar kein Pfand
recht des letzteren, es lässt sich eigentlich von „gepfändetem“ Geld
gar nicht reden. Folgeweise ist auch eine Anschlusspfändung (§. 727)
an die Wegnahme unmöglich.
Aber was ist Geld? Der Begriff ist auch hier keineswegs
einfach 5). Es heisst hier nicht gerade „baares“ Geld6). Selbstver
ständlich sind die nach dem Münzgesetz vom 9. Juli 1873 bestehenden
Münzen der Reichswährung (s. Art. 9—14), sowie die daneben nach
Art. 15—16 als Zahlmittel anerkannten Geld. Aber auch inländisches
Papiergeld, das zwar Zahlmittel, aber ohne gesetzlichen Zwang der
Annahme ist ’), Noten der Reichsbank oder der nach dem Bankgesetz
zu deren Ausgabe berechtigten Banken3), die zwar Zahlmitteleigen
schaft besitzen, aber nicht Geld im eigentlichen Sinne sind? Und
wie sieht es endlich mit ausländischen Münzen, Papiergeldstücken
oder Banknoten aus? Sicher ist, dass der Gläubiger einer im Reich
zu vollstreckenden Geldforderung nur Zahlung in Reichswährung an
zunehmen braucht. Geht seine Forderung auf eine bestimmte Münz
sorte, eine Quantität bestimmter Banknoten u. s. w. und diese werden
bei dem Schuldner weggenommen, so handelt es sich eigentlich um
eine Vollstreckung nach §. 769 ff. Dass die Wegnahme anderer Zahl
mittel von Seiten des Gerichtsvollziehers als des Repräsentanten des
Gläubigers stets so aufzufassen sei, als ob diese Zahlmittel freiwillig
als Zahlung angenommen würden, lässt sich allgemeinhin nicht be
haupten. In vielen Fällen fragt sich doch mindestens erst, zu welchem
Kurs. Soll den auch der Gerichtsvollzieher beurtheilen? Und weiter
3) So auch das gem. Recht; Endemann §. 256 II.
4) Wie es sich verhält, wenn mehr Geld abgenommen wurde, als zur
vollen Befriedigung des Gläubigers nöthig, ist hier nicht zu erortern.
5) Vgl. oben die Vorbemerk. Bd. I S. 412.
6) Wie in C.-P.-O. §. 101.
7) Nach dem R.-Ges. vom 30. April 1874. S. Endemann H.-R. §. 79
Not. 43 ff.
8) Bankgesetz vom 14. März 1874; Endemann a. a. O. §. 82 III B u.
§. 141.