Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 2. Tit. 1. 
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pfänden darf. Indessen liegt es in der Natur der Sache, dass er 
thunlichst zunächst nach Geld greifen wird, um die Geldforderung 
des Gläubigers auf die einfachste Weise zur Befriedigung zu bringen 3). 
Nach dem zweiten Satz wirkt die Wegnahme des Geldes durch den 
Gerichtsvollzieher, wie Zahlung des Schuldners an den durch den 
Gerichtsvollzieher vertretenen Gläubiger, tilgt also die Forderung des 
letzteren. Mithin geht Eigenthum und Gefahr des weggenommenen 
Geldes sofort auf den Gläubiger über *). Es entsteht gar kein Pfand 
recht des letzteren, es lässt sich eigentlich von „gepfändetem“ Geld 
gar nicht reden. Folgeweise ist auch eine Anschlusspfändung (§. 727) 
an die Wegnahme unmöglich. 
Aber was ist Geld? Der Begriff ist auch hier keineswegs 
einfach 5). Es heisst hier nicht gerade „baares“ Geld6). Selbstver 
ständlich sind die nach dem Münzgesetz vom 9. Juli 1873 bestehenden 
Münzen der Reichswährung (s. Art. 9—14), sowie die daneben nach 
Art. 15—16 als Zahlmittel anerkannten Geld. Aber auch inländisches 
Papiergeld, das zwar Zahlmittel, aber ohne gesetzlichen Zwang der 
Annahme ist ’), Noten der Reichsbank oder der nach dem Bankgesetz 
zu deren Ausgabe berechtigten Banken3), die zwar Zahlmitteleigen 
schaft besitzen, aber nicht Geld im eigentlichen Sinne sind? Und 
wie sieht es endlich mit ausländischen Münzen, Papiergeldstücken 
oder Banknoten aus? Sicher ist, dass der Gläubiger einer im Reich 
zu vollstreckenden Geldforderung nur Zahlung in Reichswährung an 
zunehmen braucht. Geht seine Forderung auf eine bestimmte Münz 
sorte, eine Quantität bestimmter Banknoten u. s. w. und diese werden 
bei dem Schuldner weggenommen, so handelt es sich eigentlich um 
eine Vollstreckung nach §. 769 ff. Dass die Wegnahme anderer Zahl 
mittel von Seiten des Gerichtsvollziehers als des Repräsentanten des 
Gläubigers stets so aufzufassen sei, als ob diese Zahlmittel freiwillig 
als Zahlung angenommen würden, lässt sich allgemeinhin nicht be 
haupten. In vielen Fällen fragt sich doch mindestens erst, zu welchem 
Kurs. Soll den auch der Gerichtsvollzieher beurtheilen? Und weiter 
3) So auch das gem. Recht; Endemann §. 256 II. 
4) Wie es sich verhält, wenn mehr Geld abgenommen wurde, als zur 
vollen Befriedigung des Gläubigers nöthig, ist hier nicht zu erortern. 
5) Vgl. oben die Vorbemerk. Bd. I S. 412. 
6) Wie in C.-P.-O. §. 101. 
7) Nach dem R.-Ges. vom 30. April 1874. S. Endemann H.-R. §. 79 
Not. 43 ff. 
8) Bankgesetz vom 14. März 1874; Endemann a. a. O. §. 82 III B u. 
§. 141.
	        
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