Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

223 
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. §. 715.. 
woraus sich ergibt, dass sie im Gegensatz zu anderen Religionsdienern 
stehen. 
Durch die Bezeichnung „Lehrer an öffentlichen Unterrichts 
anstalten“ werden nicht blos die Hauslehrer und die Privatlehrer, 
die einzeln diesen Beruf ausüben, sondern auch die Lehrer an Anstalten 
ausgeschlossen, welche nicht den Karakter öffentlicher haben. Ob 
letzteres der Fall, hängt indessen nicht etwa lediglich davon ab, 
dass die Lehranstalt unmittelbar dem Staate oder der Gemeinde 
gehört. Es gibt auch als öffentliche anerkannte Anstalten, die einen 
andern Ursprung haben. Nur auf die nach dem Landesrecht zu be 
urtheilende Anerkennung der öffentlichen Qualität kann es ankommen. 
Ueber „Rechtsanwälte“ s. Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 
1878. Der Begriff hängt wie der der „Notare“ von der Zulassung 
zu dem Berufe und der Stellung ab. 
Die „Aerzte“ hat die Justizkommission in Nr. 6 eingeschoben. 
Es sind alle im Sinne der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 §. 29 
gemeint, einschliesslich der Militärärzte. 
Hier handelt es sich, wie in Nr. 1 um die zur Ausübung* 2) des 
öffentlichen Dienstes oder des Berufs „erforderlichen“, nicht gerade 
blos um die „unentbehrlichen“ Gegenstände. 
Ausserdem gehört hieher auch die Unpfändbarkeit des Inven 
tars der Posthalter, s. Postges. vom 28. Oktober 1871 §. 20, die 
nach dem Einf.-Ges. zur C.-P.-O. §. 13 Abs. 1 bestehen bleibt. 
Auf das zum Betriebe einer Eisenbahn erforderliche Ma 
terial hat man die Befreiung nicht ausdehnen mögen. 
Nr. 7 steht in Verbindung mit §. 749 Nr. 8, wonach bei den 
selben Personen die Pfändung der Gehalts- oder Pensionsfor 
derung beschränkt ist. Ueber die einzelnen Kategorien s. im Uebrigen 
Nr. 6. Die „Militärärzte“, zu denen auch die Aerzte der Ma 
rine zu rechnen, bedurften besonderer Bezeichnung, weil sie im 
R.-Mil.-Gesetz weder zu den Öffizieren, noch zu den Militärbeamten 
gerechnet werden. 
Es ist zunächst zu prüfen, wieviel von dem Diensteinkommen 
oder der Pension nach §. 749 überhaupt exekutionsfähig ist, und 
dann, wieviel dies für die Zeit von da an, wo die Pfändung vor 
genommen wird, bis zum nächsten Bezugstermin proportionell be 
tragen würde. Woher das vorgefundene Geld stammt, ob gerade aus 
dem Bezug des Diensteinkommens oder der Pension, oder sonsi 
woher, ist gleichgültig. 
1) Es ist hier übrigens nicht gesagt zur „persönlichen“, wie in Nr. 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer