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Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. §. 715..
woraus sich ergibt, dass sie im Gegensatz zu anderen Religionsdienern
stehen.
Durch die Bezeichnung „Lehrer an öffentlichen Unterrichts
anstalten“ werden nicht blos die Hauslehrer und die Privatlehrer,
die einzeln diesen Beruf ausüben, sondern auch die Lehrer an Anstalten
ausgeschlossen, welche nicht den Karakter öffentlicher haben. Ob
letzteres der Fall, hängt indessen nicht etwa lediglich davon ab,
dass die Lehranstalt unmittelbar dem Staate oder der Gemeinde
gehört. Es gibt auch als öffentliche anerkannte Anstalten, die einen
andern Ursprung haben. Nur auf die nach dem Landesrecht zu be
urtheilende Anerkennung der öffentlichen Qualität kann es ankommen.
Ueber „Rechtsanwälte“ s. Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli
1878. Der Begriff hängt wie der der „Notare“ von der Zulassung
zu dem Berufe und der Stellung ab.
Die „Aerzte“ hat die Justizkommission in Nr. 6 eingeschoben.
Es sind alle im Sinne der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 §. 29
gemeint, einschliesslich der Militärärzte.
Hier handelt es sich, wie in Nr. 1 um die zur Ausübung* 2) des
öffentlichen Dienstes oder des Berufs „erforderlichen“, nicht gerade
blos um die „unentbehrlichen“ Gegenstände.
Ausserdem gehört hieher auch die Unpfändbarkeit des Inven
tars der Posthalter, s. Postges. vom 28. Oktober 1871 §. 20, die
nach dem Einf.-Ges. zur C.-P.-O. §. 13 Abs. 1 bestehen bleibt.
Auf das zum Betriebe einer Eisenbahn erforderliche Ma
terial hat man die Befreiung nicht ausdehnen mögen.
Nr. 7 steht in Verbindung mit §. 749 Nr. 8, wonach bei den
selben Personen die Pfändung der Gehalts- oder Pensionsfor
derung beschränkt ist. Ueber die einzelnen Kategorien s. im Uebrigen
Nr. 6. Die „Militärärzte“, zu denen auch die Aerzte der Ma
rine zu rechnen, bedurften besonderer Bezeichnung, weil sie im
R.-Mil.-Gesetz weder zu den Öffizieren, noch zu den Militärbeamten
gerechnet werden.
Es ist zunächst zu prüfen, wieviel von dem Diensteinkommen
oder der Pension nach §. 749 überhaupt exekutionsfähig ist, und
dann, wieviel dies für die Zeit von da an, wo die Pfändung vor
genommen wird, bis zum nächsten Bezugstermin proportionell be
tragen würde. Woher das vorgefundene Geld stammt, ob gerade aus
dem Bezug des Diensteinkommens oder der Pension, oder sonsi
woher, ist gleichgültig.
1) Es ist hier übrigens nicht gesagt zur „persönlichen“, wie in Nr. 4.