Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. §. 709.
auftragen, wenn er nicht sicher ist, dass der Schuldner irgend etwas
mehr an pfandbaren Objekten besitzt, als zur Deckung der Zwangs
vollstreckungskosten (s. über deren Begriff §. 697) erforderlich
ist. Dem Schuldner soll eine Art von Kompetenzwohlthat zukommen,
dass ihm nicht das Letzte genommen wird, blos um der Vollstreckungs
kosten willen, ohne dass der Gläubiger davon für sich irgend etwas hat.
Sobald das Geringste darüber hinaus vorhanden, sei es auch noch
so unzureichend, um selbst nur die Prozesskosten zu decken, kann
dem Schuldner das Letzte genommen werden. Diese Erwägungen
zeigen, dass viel auf das verständige Ermessen des Gerichtsvollziehers
ankommen wird.
Auch hier kann unzweifelhaft wegen Verletzung des Abs. 2
das Vollstreckungsgericht nach §. 685 angerufen werden.
Man wird annehmen müssen, dass der Gerichtsvollzieher, der
demgemäs die Pfändung unterlässt, darüber unter Angabe des Be
fundes nicht minder ein Protokoll aufzunehmen hat, wie über die
ausgeführte Pfändung (§. 682).
§. 709.
Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfand
recht an dem gepfändeten Gegenstande.
Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältniss
zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Ver
trag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vor
zugsrechten vor, welche für den Fall eines Konkurses den
Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.
Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfand
recht geht demjenigen vor, welches durch eine spätere Pfän
dung begründet wird.
Reg.-Vorl. §. 658. Mot. S. 421. Prot. S. 370. 565. 713.
Um wenige Paragraphen ist mehr gestritten worden, als um
diesen. Wenn auch im gemeinen Recht die Ansicht überwiegend war,
dass die Pfändung ein Pfandrecht (pignus in causa judicati captum)
begründe ’), so liessen doch die meisten neueren Rechte aus der
Pfändung weder ein Pfand-, noch ein Vorzugsrecht entspringen. Die
gesetzgeberischen Erwägungen für das eine oder das andere System
1) Vgl. darüber Windscheid §. 233 Not. 5; Wetzell §. 50 Not. 15;
Endemann §. 253 Not. 8.