Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. §. 709. 
auftragen, wenn er nicht sicher ist, dass der Schuldner irgend etwas 
mehr an pfandbaren Objekten besitzt, als zur Deckung der Zwangs 
vollstreckungskosten (s. über deren Begriff §. 697) erforderlich 
ist. Dem Schuldner soll eine Art von Kompetenzwohlthat zukommen, 
dass ihm nicht das Letzte genommen wird, blos um der Vollstreckungs 
kosten willen, ohne dass der Gläubiger davon für sich irgend etwas hat. 
Sobald das Geringste darüber hinaus vorhanden, sei es auch noch 
so unzureichend, um selbst nur die Prozesskosten zu decken, kann 
dem Schuldner das Letzte genommen werden. Diese Erwägungen 
zeigen, dass viel auf das verständige Ermessen des Gerichtsvollziehers 
ankommen wird. 
Auch hier kann unzweifelhaft wegen Verletzung des Abs. 2 
das Vollstreckungsgericht nach §. 685 angerufen werden. 
Man wird annehmen müssen, dass der Gerichtsvollzieher, der 
demgemäs die Pfändung unterlässt, darüber unter Angabe des Be 
fundes nicht minder ein Protokoll aufzunehmen hat, wie über die 
ausgeführte Pfändung (§. 682). 
§. 709. 
Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfand 
recht an dem gepfändeten Gegenstande. 
Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältniss 
zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Ver 
trag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vor 
zugsrechten vor, welche für den Fall eines Konkurses den 
Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind. 
Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfand 
recht geht demjenigen vor, welches durch eine spätere Pfän 
dung begründet wird. 
Reg.-Vorl. §. 658. Mot. S. 421. Prot. S. 370. 565. 713. 
Um wenige Paragraphen ist mehr gestritten worden, als um 
diesen. Wenn auch im gemeinen Recht die Ansicht überwiegend war, 
dass die Pfändung ein Pfandrecht (pignus in causa judicati captum) 
begründe ’), so liessen doch die meisten neueren Rechte aus der 
Pfändung weder ein Pfand-, noch ein Vorzugsrecht entspringen. Die 
gesetzgeberischen Erwägungen für das eine oder das andere System 
1) Vgl. darüber Windscheid §. 233 Not. 5; Wetzell §. 50 Not. 15; 
Endemann §. 253 Not. 8.
	        
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