Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
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werden kann. Man wird füglich auch diejenige hieher ziehen, welche
auf Zahlung in Mitteln lautet, die nicht gerade Währung sind, also
auf Zahlung in inländischem Papiergeld, inländischen Banknoten
u. dgl., oder auf Zahlung in ausländischen Münzen oder andern Zahl
mitteln, sofern die Verbindlichkeit so aufzufassen ist, dass die Zahlung
nicht gerade in der individuell bestimmten Sorte zu erfolgen braucht,
sondern in inländischer Währung erfolgen kann; was dann, in vielen
Fällen, zumal bei Verurtheilung, die auf ausländisches Geld lautet,
Umrechnung in inländische Währung nach dem Kurse voraussetzt.
Es ergibt sich mit einem Worte, dass um zwischen den Geld
leistungen, deren Vollstreckung nach dem zweiten, und denen, deren
Vollstreckung nach dem dritten Abschnitt bewirkt wird, zu unter
scheiden, geprüft werden muss, ob die Geldzahlung, wenn sie nicht
auf gesetzliche Währung lautet, doch in der Weise fungibel gemeint
ist, dass sie in gesetzlicher Währung oder überhaupt in anderen
Zahlmitteln, die als „Geld“ betrachtet zu werden pflegen, erfolgen
kann, oder nicht. Wie nach Vertrag, so bezeichnet möglicherweise
auch nach dem Urtheil die auf eine in fremdem oder nicht mit ge
setzlicher Zahlmitteleigenschaft versehenem Gelde lautende Geld
forderung mit ihrer Geldbezeichnung nur eine an einem anderen Werth
messer gemessene Werthquantität, die durch irgend welche Zahlmittel
getilgt werden mag. Sobald dagegen die Geldbezeichnung so be
schaffen ist, dass nur die konkret bestimmte Gattung von Geld
geleistet und angenommen zu werden braucht, steht es, weil es
sich dann um die Erzwingung der Leistung gerade dieser bestimmten
Sachenquantität handelt *), anders. Die Exekution muss sich dann
auf die Erlangung der bestimmten Geldart richten, ähnlich, wie sie
bei Verurtheilung zur Leistung einer Quantität von Getreide einer
gewissen Gattung u. s. w. von statten geht (§. 769). Ist freilich die
bestimmte Geldsorte nicht zu erlangen, so bleibt nichts übrig, als
die Umrechnung in eine auf gesetzliche Währung lautende For
derung vorzunehmen und die umgerechnete Geldforderung nach den
Vorschriften des zweiten Abschnitts zu vollstrecken 5).
4) Dieser Fall steht dem äussersten am nächsten, dass es sich um Heraus
gabe einer in einem Beutel u. s. w. verschlossenen Menge von Geldstücken
als Spezies handelt.
5) An sich lässt sich auch der Weg, wenn z. B. eine Verurtheilung zur
Leistung von 1000 Franks in Zwanzigfrankstücken ausgesprochen ist, so denken.
Es wird bei dem Schuldner soviel an Währungsgeld oder auch an Werth in
anderen Sachen gepfändet, dass aus dem Erlös die 50 Zwanzigfrankstücke an
zuschaffen sind.