Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. 
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werden kann. Man wird füglich auch diejenige hieher ziehen, welche 
auf Zahlung in Mitteln lautet, die nicht gerade Währung sind, also 
auf Zahlung in inländischem Papiergeld, inländischen Banknoten 
u. dgl., oder auf Zahlung in ausländischen Münzen oder andern Zahl 
mitteln, sofern die Verbindlichkeit so aufzufassen ist, dass die Zahlung 
nicht gerade in der individuell bestimmten Sorte zu erfolgen braucht, 
sondern in inländischer Währung erfolgen kann; was dann, in vielen 
Fällen, zumal bei Verurtheilung, die auf ausländisches Geld lautet, 
Umrechnung in inländische Währung nach dem Kurse voraussetzt. 
Es ergibt sich mit einem Worte, dass um zwischen den Geld 
leistungen, deren Vollstreckung nach dem zweiten, und denen, deren 
Vollstreckung nach dem dritten Abschnitt bewirkt wird, zu unter 
scheiden, geprüft werden muss, ob die Geldzahlung, wenn sie nicht 
auf gesetzliche Währung lautet, doch in der Weise fungibel gemeint 
ist, dass sie in gesetzlicher Währung oder überhaupt in anderen 
Zahlmitteln, die als „Geld“ betrachtet zu werden pflegen, erfolgen 
kann, oder nicht. Wie nach Vertrag, so bezeichnet möglicherweise 
auch nach dem Urtheil die auf eine in fremdem oder nicht mit ge 
setzlicher Zahlmitteleigenschaft versehenem Gelde lautende Geld 
forderung mit ihrer Geldbezeichnung nur eine an einem anderen Werth 
messer gemessene Werthquantität, die durch irgend welche Zahlmittel 
getilgt werden mag. Sobald dagegen die Geldbezeichnung so be 
schaffen ist, dass nur die konkret bestimmte Gattung von Geld 
geleistet und angenommen zu werden braucht, steht es, weil es 
sich dann um die Erzwingung der Leistung gerade dieser bestimmten 
Sachenquantität handelt *), anders. Die Exekution muss sich dann 
auf die Erlangung der bestimmten Geldart richten, ähnlich, wie sie 
bei Verurtheilung zur Leistung einer Quantität von Getreide einer 
gewissen Gattung u. s. w. von statten geht (§. 769). Ist freilich die 
bestimmte Geldsorte nicht zu erlangen, so bleibt nichts übrig, als 
die Umrechnung in eine auf gesetzliche Währung lautende For 
derung vorzunehmen und die umgerechnete Geldforderung nach den 
Vorschriften des zweiten Abschnitts zu vollstrecken 5). 
4) Dieser Fall steht dem äussersten am nächsten, dass es sich um Heraus 
gabe einer in einem Beutel u. s. w. verschlossenen Menge von Geldstücken 
als Spezies handelt. 
5) An sich lässt sich auch der Weg, wenn z. B. eine Verurtheilung zur 
Leistung von 1000 Franks in Zwanzigfrankstücken ausgesprochen ist, so denken. 
Es wird bei dem Schuldner soviel an Währungsgeld oder auch an Werth in 
anderen Sachen gepfändet, dass aus dem Erlös die 50 Zwanzigfrankstücke an 
zuschaffen sind.
	        
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