Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

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Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 1. 
Reg.-Vorl. §. 651. Mot. S. 418. Prot. S. 367. 
Äusser den Endurtheilen des §. 644 existirt noch eine Reihe 
von Titeln, aus denen ebenfalls die Zwangsvollstreckung 
erwächst. Diejenigen, welche nach Reichsgesetz (s. dagegen §. 706) 
Vollstreckbarkeit besitzen, werden in §. 702 aufgezählt. 
Nr. 1 nennt Vergleiche, die vor irgend einem deutschen 
Gericht, nicht blos vor dem Prozessgericht, auch nicht blos vor 
einem der ordentlichen oder der in dem G.-V.-Ges. (vgl. dessen 
§§. 12. 14) zugelassenen besonderen Gerichte, gleichviel aus welchem 
Anlass, geschlossen sind. Nach dem allgemeinen Ausdruck „deutsches 
Gericht“ ist kein Grund, diejenigen einzelstaatlichen „Gerichte“ irgend 
welcher Beschaffenheit, namentlich die neueren Verwaltungsgerichte 
auszuschliessen, denen diese Bezeichnung zukommt. Dass Einf.-Ges. 
§. 3 nicht dagegen spricht, bedarf kaum der Erwähnung. Ob das 
Schiedsgericht auch hieher gehört, erscheint allerdings zweifelhaft, 
weil, wenn auch die C.-P.-O. den Ausdruck Schiedsgericht braucht 
(§§. 871. 872), diesem die öffentliche Eigenschaft fehlt. S. aber §. 706. 
Es sind nicht etwa blos die Vergleiche gemeint, die nach 
§. 268 zu Stande kommen. Aus welcher Veranlassung, ob auf An 
regung des Gerichts, oder aus eigenem Entschluss der Parteien der 
Vergleich zu Stande gekommen, ist gleichgültig, 
Vorausgesetzt wird, 
a. dass der Vergleich nach Erhebung der Klage (§. 235). 
und 
b. mit dem Zweck den ganzen Streit oder den Streit 
über einen Theil des Streitgegenstandes zu erledigen ab 
geschlossen wird. Die Bestimmung bezieht sich also lediglich auf 
Vergleiche in anhängigen Sachen mit bestimmter Richtung auf den 
Streitgegenstand. Vergleich über einzelne Streitpunkte, die nicht 
einen trennbaren Theil des Streitgegenstandes erledigen, gehören 
nicht hieher. Es kommt füglich auf die konkret zu beurtheilende 
natürliche Möglichkeit der Vollstreckung eines Theilvergleichs an. 
Wegen der Kosten vgl. §. 93. 
Nr. 2, von der Justizkommission eingeschoben, nachdem sie 
den §. 471 beschlossen hatte, bezieht sich auf Vergleiche vor der 
Klagerhebung. 
Nr. 3. erläutert sich aus §. 530. Dahin gehören Beschlüsse 
über Kostenfestsetzung (s. §. 99, ferner auch §§. 345. 352. 
367 u. s. w.). Die Vollstreckbarkeit ist da, wenn die Beschwerde nicht 
ergriffen wird, oder wenn die ergriffene Beschwerde keine aufschie 
bende Wirkung (§. 535) hat, oder wenn die mit Suspensiveffekt ver-
	        
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