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Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 1.
Reg.-Vorl. §. 651. Mot. S. 418. Prot. S. 367.
Äusser den Endurtheilen des §. 644 existirt noch eine Reihe
von Titeln, aus denen ebenfalls die Zwangsvollstreckung
erwächst. Diejenigen, welche nach Reichsgesetz (s. dagegen §. 706)
Vollstreckbarkeit besitzen, werden in §. 702 aufgezählt.
Nr. 1 nennt Vergleiche, die vor irgend einem deutschen
Gericht, nicht blos vor dem Prozessgericht, auch nicht blos vor
einem der ordentlichen oder der in dem G.-V.-Ges. (vgl. dessen
§§. 12. 14) zugelassenen besonderen Gerichte, gleichviel aus welchem
Anlass, geschlossen sind. Nach dem allgemeinen Ausdruck „deutsches
Gericht“ ist kein Grund, diejenigen einzelstaatlichen „Gerichte“ irgend
welcher Beschaffenheit, namentlich die neueren Verwaltungsgerichte
auszuschliessen, denen diese Bezeichnung zukommt. Dass Einf.-Ges.
§. 3 nicht dagegen spricht, bedarf kaum der Erwähnung. Ob das
Schiedsgericht auch hieher gehört, erscheint allerdings zweifelhaft,
weil, wenn auch die C.-P.-O. den Ausdruck Schiedsgericht braucht
(§§. 871. 872), diesem die öffentliche Eigenschaft fehlt. S. aber §. 706.
Es sind nicht etwa blos die Vergleiche gemeint, die nach
§. 268 zu Stande kommen. Aus welcher Veranlassung, ob auf An
regung des Gerichts, oder aus eigenem Entschluss der Parteien der
Vergleich zu Stande gekommen, ist gleichgültig,
Vorausgesetzt wird,
a. dass der Vergleich nach Erhebung der Klage (§. 235).
und
b. mit dem Zweck den ganzen Streit oder den Streit
über einen Theil des Streitgegenstandes zu erledigen ab
geschlossen wird. Die Bestimmung bezieht sich also lediglich auf
Vergleiche in anhängigen Sachen mit bestimmter Richtung auf den
Streitgegenstand. Vergleich über einzelne Streitpunkte, die nicht
einen trennbaren Theil des Streitgegenstandes erledigen, gehören
nicht hieher. Es kommt füglich auf die konkret zu beurtheilende
natürliche Möglichkeit der Vollstreckung eines Theilvergleichs an.
Wegen der Kosten vgl. §. 93.
Nr. 2, von der Justizkommission eingeschoben, nachdem sie
den §. 471 beschlossen hatte, bezieht sich auf Vergleiche vor der
Klagerhebung.
Nr. 3. erläutert sich aus §. 530. Dahin gehören Beschlüsse
über Kostenfestsetzung (s. §. 99, ferner auch §§. 345. 352.
367 u. s. w.). Die Vollstreckbarkeit ist da, wenn die Beschwerde nicht
ergriffen wird, oder wenn die ergriffene Beschwerde keine aufschie
bende Wirkung (§. 535) hat, oder wenn die mit Suspensiveffekt ver-