Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

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Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 1. 
Fortsetzung des Prozessverfahrens zu dulden braucht, insoweit durch 
§. 695 aufgehoben wird. 
Vgl. über ein anderes Verfahren nach Landesrecht zur Ordnung 
der Nachlassangelegenheiten Einf.-Ges. §. 15 Nr. 3. 
§. 695. 
Der als Erbe des Schuldners verurtheilte Beklagte kann 
die Rechtswohlthat des Inventars nur geltend machen, wenn 
ihm dieselbe im Urtheile vorbehalten ist. 
Reg.-Vorl. §. 644. Mot. S. 416. 
Ueber die Bedeutung der Rechtswohlthat des Inventars für den 
Prozess herrschen, namentlich im preussischen Recht ’), Zweifel; beson 
ders darüber, ob aus demselben erst in dem Exekutionsstadium eine 
Einrede entnommen werden kann. DieC.-P.-O. unterscheidet in den 
§§. 695. 696 verschiedene Fälle. 
Hier in §. 695 wird der Fall in Betracht gezogen, wo das Ur 
theil gegen den Erben des ursprünglichen Schuldners er 
lassen worden ist; sei es, dass von Haus aus die Klage gegen 
den Erben gerichtet wurde, sei es, dass dieser erst später an Stelle 
des Erblassers in den Prozess (§§. 217. 223) eingetreten war. 
Um zu dem Vorbehalt im Urtheil zu gelangen, muss der Erbe in 
dem Prozess sich auf die Rechtswohlthat berufen und seinen Anspruch 
auf dasselbe darlegen. Wenn auch jedem Erben an sich die betreffende 
Befugniss zusteht, so ist immerhin denkbar, dass die Existenz, z. B. 
durch die Behauptung, dass die Wohlthat durch Erwirkung einer 
Deliberationsfrist verloren gegangen sei * 2), von dem Gegner bestritten 
wird. Soviel ist gewiss, dass das Prozessgericht nicht von Amtswegen 
den Vorbehalt zu machen hat. Wird aber Antrag erfordert, so kann 
Streit entstehen und das Gericht hat darüber, ob die Rechtswohlthat 
begründet sei, zu entscheiden. 
Wenn hier von Vorbehalt die Rede, so ist die Meinung die, 
dass das Prozessgericht nicht nöthig hat, zu untersuchen, ob die that 
sächlichen Bedingungen des (in abstracto) vorhandenen Benefizial 
rechts erfüllt sind. Der Benefizialerbe hat innerhalb bestimmter Zeit 
und in bestimmter Form ein Inventar zu errichten und eventuell den 
1) Koch, Prozessord. S. 665. Not. 27. Auch nach gem. Recht, ähnlich 
wie bei dem beneficium competentiae; Endemann, §. 255 Not. 11. 
2) Windscheid §. 606 Nr. 4.
	        
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