Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Zwangsvollstreckung. Allgemeine Bestimmungen. §. 694. 
lich ist. Dies erhellt aus Abs. 2. Soll die Vollstreckung über den 
Nachlass hinausgehen, so ist nach §. 671 erst eine nach §. 665 zu 
erwirkende neue vollstreckbare Ausfertigung gegen den bestimmt zu 
bezeichnenden Erben nöthig. 
II. Abs. 2 gewährt (vgl. §. 55) eine Aushülfe, um dem Nach 
lass im Bedürfnissfalle, der dann vorhanden, wenn der Schuldner 
zugezogen werden muss (s. dagegen §. 694), einen Reprasen 
tanten zu schaffen, ohne den Gläubiger auf Erledigung in anderem 
Wege warten zu lassen. Vorausgesetzt, dass die Erbschaft ruht *), 
dass der Erbe oder dessen Aufenthalt unbekannt, wird einfach auf 
Antrag ein Vertreter ad hoc bestellt. Ist bereits aus anderer Veran 
lassung dem Nachlass ein Vertreter bestellt worden, so ist das nach 
§. 693 angerufene Gericht selbstredend nicht gehindert, zu dem hier 
in Frage stehenden Zweck auf denselben zu verweisen. 
§. 694. 
Ist der Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung 
gestorben, so hat bei ruhender Erbschaft oder wenn der 
Erbe oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, das nach den 
Landesgesetzen zuständige Nachlassgericht auf Antrag des 
Gläubigers dem Nachlasse oder dem Erben einen Kurator 
zu bestellen. 
Reg.-Vorl. §. 643. Mot. S. 415. 
Wenn der Schuldner nach Erlass des zu vollstrecken 
den Urtheils oder Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung, aber 
vor Beginn der thatsächlichen Vollstreckung stirbt, so ist 
aus Rücksicht auf das Interesse des Gläubigers unter denselben Vor 
aussetzungen ähnliche Aushülfe zu gewähren, wie nach §. 693 Abs. 2. 
Der Gläubiger kann bei dem Nachlassgericht (s. §. 28) die Be 
stellung eines Kurators zur Vertretung des Nachlasses oder des Erben 
veranlassen, damit Verzögerung der Vollstreckung vermieden wird. Der 
berufene Erbe bedarf keiner Hülfe, da er sich durch rechtzeitige Ent 
schliessung helfen kann. Vorliegende Bestimmung greift insofern in 
das materielle Civilrecht ein, als die Bestimmung, z. B. des preussischen 
Rechts, dass der Erbe während der Deliberationsfrist überhaupt keine 
4) Ruhend ist sie zwischen Delation und Antritt; s. Windscheid §. 531; 
nicht etwa heisst die ungetheilte (s. §. 28) ruhend. Wo nach materiellem Civil 
recht Delation und Erwerb zusammenfällt, existirt der Begriff nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer