Zwangsvollstreckung. Allgemeine Bestimmungen. §. 694.
lich ist. Dies erhellt aus Abs. 2. Soll die Vollstreckung über den
Nachlass hinausgehen, so ist nach §. 671 erst eine nach §. 665 zu
erwirkende neue vollstreckbare Ausfertigung gegen den bestimmt zu
bezeichnenden Erben nöthig.
II. Abs. 2 gewährt (vgl. §. 55) eine Aushülfe, um dem Nach
lass im Bedürfnissfalle, der dann vorhanden, wenn der Schuldner
zugezogen werden muss (s. dagegen §. 694), einen Reprasen
tanten zu schaffen, ohne den Gläubiger auf Erledigung in anderem
Wege warten zu lassen. Vorausgesetzt, dass die Erbschaft ruht *),
dass der Erbe oder dessen Aufenthalt unbekannt, wird einfach auf
Antrag ein Vertreter ad hoc bestellt. Ist bereits aus anderer Veran
lassung dem Nachlass ein Vertreter bestellt worden, so ist das nach
§. 693 angerufene Gericht selbstredend nicht gehindert, zu dem hier
in Frage stehenden Zweck auf denselben zu verweisen.
§. 694.
Ist der Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung
gestorben, so hat bei ruhender Erbschaft oder wenn der
Erbe oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, das nach den
Landesgesetzen zuständige Nachlassgericht auf Antrag des
Gläubigers dem Nachlasse oder dem Erben einen Kurator
zu bestellen.
Reg.-Vorl. §. 643. Mot. S. 415.
Wenn der Schuldner nach Erlass des zu vollstrecken
den Urtheils oder Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung, aber
vor Beginn der thatsächlichen Vollstreckung stirbt, so ist
aus Rücksicht auf das Interesse des Gläubigers unter denselben Vor
aussetzungen ähnliche Aushülfe zu gewähren, wie nach §. 693 Abs. 2.
Der Gläubiger kann bei dem Nachlassgericht (s. §. 28) die Be
stellung eines Kurators zur Vertretung des Nachlasses oder des Erben
veranlassen, damit Verzögerung der Vollstreckung vermieden wird. Der
berufene Erbe bedarf keiner Hülfe, da er sich durch rechtzeitige Ent
schliessung helfen kann. Vorliegende Bestimmung greift insofern in
das materielle Civilrecht ein, als die Bestimmung, z. B. des preussischen
Rechts, dass der Erbe während der Deliberationsfrist überhaupt keine
4) Ruhend ist sie zwischen Delation und Antritt; s. Windscheid §. 531;
nicht etwa heisst die ungetheilte (s. §. 28) ruhend. Wo nach materiellem Civil
recht Delation und Erwerb zusammenfällt, existirt der Begriff nicht.