Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 1.
Handelsgesellschaft, verurtheilt' worden ist. Analoge Bestimmungen.
wie bei der Zustellung (s. §. 157 ff.), fehlen. Dem Mangel hilft auch
Abs. 1 des §. 671 nicht ab. Es kann also nur auf das materielle
Recht verwiesen werden, aus dem sich ergeben muss, was und bei
wem von der Zwangsvollstreckung zu ergreifen ist. Dass daraus
für den Gerichtsvollzieher Schwierigkeiten und für die Betheiligten
Weiterungen entstehen können, ist klar *).
Auch davon ist nichts gesagt, dass der Gläubiger das Recht
habe, der Vollstreckung beizuwohnen. Indessen wird sich dies
füglich nicht bezweifeln lassen 5).
§. 679.
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand ge
leistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners
erfolgenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner
noch eine zur Familie desselben gehörige oder in dieser
Familie dienende erwachsene Person gegenwärtig, so hat
der Gerichtsvollzieher zwei grossjährige Männer oder einen
Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.
Reg.-Vorl. §. 628. Mot. S. 412.
Die Begriffe „Widerstand“ und „Wohnung“ sind dieselben.
wie in §. 678. Ueber „eine zur Familie gehörige — Person“ s. 166,
§. 680.
Jeder Person, welche bei dem Vollstreckungsverfahren
betheiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des
Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Akten
stücke ertheilt werden.
Reg.-Vorl. §. 629. Mot. S. 412. Prot. S. 358.
Ueber die Führung und Aufbewahrung der Akten des
Gerichtsvollziehers, von denen die in den §§. 682. 683 erwähnten
Protokolle einen Bestandtheil bilden, müssen die Reglements Näheres
bestimmen.
Jede bei der Vollstreckung betheiligte Person, nicht blos der
Gläubiger oder Schuldner, hat auf Begehren das Recht der Einsicht
4) Vgl. z. B. Renaud §. 168 Not. 26 ff.
5) Vgl. übrigens darüber N.-D. Prot. S. 1988. 2019.