Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 1. 
Handelsgesellschaft, verurtheilt' worden ist. Analoge Bestimmungen. 
wie bei der Zustellung (s. §. 157 ff.), fehlen. Dem Mangel hilft auch 
Abs. 1 des §. 671 nicht ab. Es kann also nur auf das materielle 
Recht verwiesen werden, aus dem sich ergeben muss, was und bei 
wem von der Zwangsvollstreckung zu ergreifen ist. Dass daraus 
für den Gerichtsvollzieher Schwierigkeiten und für die Betheiligten 
Weiterungen entstehen können, ist klar *). 
Auch davon ist nichts gesagt, dass der Gläubiger das Recht 
habe, der Vollstreckung beizuwohnen. Indessen wird sich dies 
füglich nicht bezweifeln lassen 5). 
§. 679. 
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand ge 
leistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners 
erfolgenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner 
noch eine zur Familie desselben gehörige oder in dieser 
Familie dienende erwachsene Person gegenwärtig, so hat 
der Gerichtsvollzieher zwei grossjährige Männer oder einen 
Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen. 
Reg.-Vorl. §. 628. Mot. S. 412. 
Die Begriffe „Widerstand“ und „Wohnung“ sind dieselben. 
wie in §. 678. Ueber „eine zur Familie gehörige — Person“ s. 166, 
§. 680. 
Jeder Person, welche bei dem Vollstreckungsverfahren 
betheiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des 
Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Akten 
stücke ertheilt werden. 
Reg.-Vorl. §. 629. Mot. S. 412. Prot. S. 358. 
Ueber die Führung und Aufbewahrung der Akten des 
Gerichtsvollziehers, von denen die in den §§. 682. 683 erwähnten 
Protokolle einen Bestandtheil bilden, müssen die Reglements Näheres 
bestimmen. 
Jede bei der Vollstreckung betheiligte Person, nicht blos der 
Gläubiger oder Schuldner, hat auf Begehren das Recht der Einsicht 
4) Vgl. z. B. Renaud §. 168 Not. 26 ff. 
5) Vgl. übrigens darüber N.-D. Prot. S. 1988. 2019.
	        
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