Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 1.
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fach genug, um sie dem Gerichtsschreiber überlassen zu können.
Indessen macht §. 666 eine erhebliche Beschränkung. Die
Prüfung erstreckt sich,
1. was die definitive Vollstreckbarkeit inländischer
Urtheile, also auch die einem Vollstreckungsurtheil, das
nach §. 660 über die Vollstreckbarkeit eines ausländi
schen Urtheils ergeht, zukommende Vollstreckbarkeit
anlangt, auf die Frage, ob ein Rechtsmittel oder der Einspruch
noch zulässig oder, wenn eingelegt, innerhalb der Nothfrist eingelegt sei.
2. Wo es sich um vorläufige Vollstreckbarkeit eines
inländischen Urtheils handelt, fragt es sich, ob diese im Urtheil
erklärt (§. 648 ff.) und nicht etwa (§. 655) erloschen sei.
Eine nähere Vorschrift darüber, dass der Gerichtsschreiber die
Klausel nur geben dürfe, wenn ihm durch Nachweis über die Zu
stellung des Urtheils an den Gegner dargethan ist, dass innerhalb
laufender Nothfrist kein Rechtsmittel eingelegt worden, hat man ab
gelehnt. Wie sich der Gerichtsschreiber aus den Akten die nöthige
Ueberzeugung verschaffe, galt als Thatsachenfrage des einzelnen
Falls 2).
B. Zuständig ist, da die Klausel auf Grund der Akten er
theilt wird (vgl. auch §. 646),
1. in der Regel der Gerichtsschreiber des Gerichts
erster Instanz, bei dem ja meist die Akten sind,
2. eventuell, wenn der Rechtsstreit in höherer Instanz anhängig
ist, also die Akten dort liegen3), der Gerichtsschreiber des
Gerichts höherer Instanz.
III. Ist einmal die vollstreckbare Ausfertigung ertheilt, so ist
damit Alles geschehen. Ein Duplikat oder eine Erneuerung
kann nur nach §. 669 erlangt werden.
Wird die Vollstreckung sistirt und soll sie später wieder fort
gesetzt werden (vgl. §§. 688. 691), so bedarf es keiner neuen Aus
fertigung, sondern nur der Hinwegräumung des Sistirungsgrundes.
Darüber hat' nicht der Gerichtsschreiber, sondern das Gericht zu
befinden (§. 691 Nr. 1).
IV. Gegen Versagung der vollstreckbaren Ausfer
2) Prot. S. 347; vgl. N.-D. Prot. S. 1967.
3) Das wird doch wohl das Kriterium sein sollen. Dafür spricht auch
§. 670. Oder soll masgebend sein, dass die Berufung, Revision, Beschwerde
eingelegt (§§. 479. 515), wenn auch die Akteneinsendung an die höhere Instanz
(vgl. §§. 506. 529) noch nicht erfolgt ist? „Anhängig sein“ in höherer Instanz
und Verbleib der Akten deckt sich nicht immer.