Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 1. 
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fach genug, um sie dem Gerichtsschreiber überlassen zu können. 
Indessen macht §. 666 eine erhebliche Beschränkung. Die 
Prüfung erstreckt sich, 
1. was die definitive Vollstreckbarkeit inländischer 
Urtheile, also auch die einem Vollstreckungsurtheil, das 
nach §. 660 über die Vollstreckbarkeit eines ausländi 
schen Urtheils ergeht, zukommende Vollstreckbarkeit 
anlangt, auf die Frage, ob ein Rechtsmittel oder der Einspruch 
noch zulässig oder, wenn eingelegt, innerhalb der Nothfrist eingelegt sei. 
2. Wo es sich um vorläufige Vollstreckbarkeit eines 
inländischen Urtheils handelt, fragt es sich, ob diese im Urtheil 
erklärt (§. 648 ff.) und nicht etwa (§. 655) erloschen sei. 
Eine nähere Vorschrift darüber, dass der Gerichtsschreiber die 
Klausel nur geben dürfe, wenn ihm durch Nachweis über die Zu 
stellung des Urtheils an den Gegner dargethan ist, dass innerhalb 
laufender Nothfrist kein Rechtsmittel eingelegt worden, hat man ab 
gelehnt. Wie sich der Gerichtsschreiber aus den Akten die nöthige 
Ueberzeugung verschaffe, galt als Thatsachenfrage des einzelnen 
Falls 2). 
B. Zuständig ist, da die Klausel auf Grund der Akten er 
theilt wird (vgl. auch §. 646), 
1. in der Regel der Gerichtsschreiber des Gerichts 
erster Instanz, bei dem ja meist die Akten sind, 
2. eventuell, wenn der Rechtsstreit in höherer Instanz anhängig 
ist, also die Akten dort liegen3), der Gerichtsschreiber des 
Gerichts höherer Instanz. 
III. Ist einmal die vollstreckbare Ausfertigung ertheilt, so ist 
damit Alles geschehen. Ein Duplikat oder eine Erneuerung 
kann nur nach §. 669 erlangt werden. 
Wird die Vollstreckung sistirt und soll sie später wieder fort 
gesetzt werden (vgl. §§. 688. 691), so bedarf es keiner neuen Aus 
fertigung, sondern nur der Hinwegräumung des Sistirungsgrundes. 
Darüber hat' nicht der Gerichtsschreiber, sondern das Gericht zu 
befinden (§. 691 Nr. 1). 
IV. Gegen Versagung der vollstreckbaren Ausfer 
2) Prot. S. 347; vgl. N.-D. Prot. S. 1967. 
3) Das wird doch wohl das Kriterium sein sollen. Dafür spricht auch 
§. 670. Oder soll masgebend sein, dass die Berufung, Revision, Beschwerde 
eingelegt (§§. 479. 515), wenn auch die Akteneinsendung an die höhere Instanz 
(vgl. §§. 506. 529) noch nicht erfolgt ist? „Anhängig sein“ in höherer Instanz 
und Verbleib der Akten deckt sich nicht immer.
	        
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