Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

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Mahnverfahren. §. 643. 
Reg.-Vorl. §. 596. Mot. S. 386. 
Das Gesuch um Erlassung eines Zahlungsbefehls kann 
unbedenklich von einem Vertreter des Gläubigers ohne Nach 
weis der Vollmacht angenommen werden, weil der Zahlungsbefehl 
noch ganz unpräjudizirlich ist. Sobald der Schuldner Widerspruch 
einlegt und darauf hin der ordentliche Prozess beginnt, muss natur 
lich für die Prozesslegitimation nach den gewöhnlichen Regeln ge 
sorgt werden. Selbst wenn ein Vertreter für eine prozessunfähige 
Partei Zahlungsbefehl beantragt, ist nach der Legitimation nicht zu 
fragen. 
Bedenklicher ist die vollmachtslose Einlegung des Widerspruchs, 
der doch bedeutende Wirkungen hat. Aber auch sie ist in gleichem 
Maasse gestattet. 
Um als Vertreter den Vollstreckungsbefehl nachzusuchen, ist da 
gegen schlechthin Prozessvollmacht erforderlich, auch für Rechtsan 
wälte oder Gerichtsvollzieher. Anwaltszwang existirt nicht. 
Die Legitimation zur Sache gehört nicht hieher. Davon war zu 
§. 630 Nr. 3 die Rede.
	        
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