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Mahnverfahren. §. 643.
Reg.-Vorl. §. 596. Mot. S. 386.
Das Gesuch um Erlassung eines Zahlungsbefehls kann
unbedenklich von einem Vertreter des Gläubigers ohne Nach
weis der Vollmacht angenommen werden, weil der Zahlungsbefehl
noch ganz unpräjudizirlich ist. Sobald der Schuldner Widerspruch
einlegt und darauf hin der ordentliche Prozess beginnt, muss natur
lich für die Prozesslegitimation nach den gewöhnlichen Regeln ge
sorgt werden. Selbst wenn ein Vertreter für eine prozessunfähige
Partei Zahlungsbefehl beantragt, ist nach der Legitimation nicht zu
fragen.
Bedenklicher ist die vollmachtslose Einlegung des Widerspruchs,
der doch bedeutende Wirkungen hat. Aber auch sie ist in gleichem
Maasse gestattet.
Um als Vertreter den Vollstreckungsbefehl nachzusuchen, ist da
gegen schlechthin Prozessvollmacht erforderlich, auch für Rechtsan
wälte oder Gerichtsvollzieher. Anwaltszwang existirt nicht.
Die Legitimation zur Sache gehört nicht hieher. Davon war zu
§. 630 Nr. 3 die Rede.