Mahnverfahren. §. 630.
1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand
oder Gewerbe und Wohnort;
2. die Bezeichnung des Gerichts;
3. die bestimmte Angabe des Betrags oder Gegen
standes und des Grundes des Anspruchs;
4. das Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls.
Reg.-Vorl. §. 584. Mot. S. 381. Prot. S. 320.
Wie aus §. 642 ersichtlich, kann das Gesuch sowohl schrift
lich ohne Anwaltszwang, als auch mündlich angebracht werden. S.
über die letztere Form die Bemerk. zu §. 642.
Die Erfordernisse des Inhalts, welche §. 630 streng obli
gatorisch aufstellt, entsprechen im Wesentlichen den Erfordernissen
der Klage nach §. 230 und zeigen damit an, dass das Gesuch immer
hin der Klage ähnlich ist. Die Inhaltsangaben Nr. 1—3 des Gesuchs
gehen dann in den Zahlungsbefehl über (§. 632) und dienen durch
diesen als Basis der Rechtshängigkeit (§. 633).
Zu Nr. 1 ist soviel erforderlich, als zur Feststellung der
Identität gehört. Der Wohnort wird wichtig wegen seiner Bedeu
tung für die Zuständigkeit nach §. 629 Abs. 2. Wohl nicht ohne
Absicht heisst es „Wohnort“, nicht „Wohnsitz“ (§. 13). Denn es
wird doch auch genügend sein, wenn in dem Gesuche der „Auf
enthaltsort“ des Schuldners angegeben wird, da dieser nach §. 18
hinreicht, die Zuständigkeit zu begründen.
Zu Nr. 2 wird keineswegs die blose Bezeichnung des
Gerichts immer genügen. Vielmehr wird je nach der Gestalt der
Sachen der Antragsteller weiter angeben müssen, warum er gerade
dieses Gericht als das zuständige anruft. Dem Gericht muss bei
seiner Prüfung nach §. 631 die Zuständigkeit positiv klar sein. Dazu
genügt es wahrscheinlich meist schon, wenn zu Nr. 1 der Wohnsitz
oder Aufenthaltsort des Schuldners bezeichnet wird. Indessen kann
es doch schon in dieser Richtung nach den §§. 13—20 unter Um
ständen näherer Begründung bedürfen und solche wird in der Regel
geradezu unentbehrlich sein, wenn der dingliche Gerichtsstand ange
rufen werden soll.
Zu Nr. 3 hat der Gläubiger zunächst für die gehörige Be
stimmtheit des Gegenstandes zu sorgen, also der Geldsumme
oder der Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere. Das folgt
aus §. 628 Abs. 1. Was zu der Bestimmtheit gehört, ergeben die
dortigen Bemerkungen. Es ist selbstverständlich, dass auch für die
geforderten Zinsen, Accessionen, Kosten u. dgl., wenn gleich nicht