Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Mahnverfahren. §. 630. 
1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand 
oder Gewerbe und Wohnort; 
2. die Bezeichnung des Gerichts; 
3. die bestimmte Angabe des Betrags oder Gegen 
standes und des Grundes des Anspruchs; 
4. das Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls. 
Reg.-Vorl. §. 584. Mot. S. 381. Prot. S. 320. 
Wie aus §. 642 ersichtlich, kann das Gesuch sowohl schrift 
lich ohne Anwaltszwang, als auch mündlich angebracht werden. S. 
über die letztere Form die Bemerk. zu §. 642. 
Die Erfordernisse des Inhalts, welche §. 630 streng obli 
gatorisch aufstellt, entsprechen im Wesentlichen den Erfordernissen 
der Klage nach §. 230 und zeigen damit an, dass das Gesuch immer 
hin der Klage ähnlich ist. Die Inhaltsangaben Nr. 1—3 des Gesuchs 
gehen dann in den Zahlungsbefehl über (§. 632) und dienen durch 
diesen als Basis der Rechtshängigkeit (§. 633). 
Zu Nr. 1 ist soviel erforderlich, als zur Feststellung der 
Identität gehört. Der Wohnort wird wichtig wegen seiner Bedeu 
tung für die Zuständigkeit nach §. 629 Abs. 2. Wohl nicht ohne 
Absicht heisst es „Wohnort“, nicht „Wohnsitz“ (§. 13). Denn es 
wird doch auch genügend sein, wenn in dem Gesuche der „Auf 
enthaltsort“ des Schuldners angegeben wird, da dieser nach §. 18 
hinreicht, die Zuständigkeit zu begründen. 
Zu Nr. 2 wird keineswegs die blose Bezeichnung des 
Gerichts immer genügen. Vielmehr wird je nach der Gestalt der 
Sachen der Antragsteller weiter angeben müssen, warum er gerade 
dieses Gericht als das zuständige anruft. Dem Gericht muss bei 
seiner Prüfung nach §. 631 die Zuständigkeit positiv klar sein. Dazu 
genügt es wahrscheinlich meist schon, wenn zu Nr. 1 der Wohnsitz 
oder Aufenthaltsort des Schuldners bezeichnet wird. Indessen kann 
es doch schon in dieser Richtung nach den §§. 13—20 unter Um 
ständen näherer Begründung bedürfen und solche wird in der Regel 
geradezu unentbehrlich sein, wenn der dingliche Gerichtsstand ange 
rufen werden soll. 
Zu Nr. 3 hat der Gläubiger zunächst für die gehörige Be 
stimmtheit des Gegenstandes zu sorgen, also der Geldsumme 
oder der Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere. Das folgt 
aus §. 628 Abs. 1. Was zu der Bestimmtheit gehört, ergeben die 
dortigen Bemerkungen. Es ist selbstverständlich, dass auch für die 
geforderten Zinsen, Accessionen, Kosten u. dgl., wenn gleich nicht
	        
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