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gung des Collectiv-Namens vom Gericht. Das Concept
des Rotuls wird nun erst mundirt, von dem Richter,
unter dem Collectiv-Namen des Gerichts selbst, un
terschrieben, und mit dem Gerichtssiegel versehen. Nun
wird er, verschlossen, zu den Acten, oder, ausserhalb der
Acten, unverschlossen, in einem dazu bestimmten Be
hältnisse, niedergelegt, bis der Zeugenrotuls-Eröff
nungstermin eintritt.
Zus. ad. Martin l. c.
Jene einzelnen Zeugenprotoholle aber, und jenes
Concept des Rotuls, kommen, der Regel nach, gar nicht
zu den Acten, wenn nicht (wie im summar. Process oft
der Fall ist) gar kein Rotul gefertigt werden soll. In
diesem Falle werden die Verhörsprotocolle zu den Acten
genommen, und es bedarf auch keines Entwurfs des
Rotuls.
Die Zeit der Fertigung des Rotuls ist verschieden
und richtet sich darnach, ob noch die Zulässigkeit eines
Zeugen in Frage steht oder nicht. — Sind sie aber salvis
except., vereidet, so folgt Verhör und Rotulfertigung
bald, noch ehe das Productionserkenntnifs §. 94 — er
theilt wird. Sind aber, auf die Zeugen sich beziehende,
Streitfragen zu entscheiden, so wird erst die Rechts
kraft jenes Erkenntnisses erwartet, und man verhört
einstweilen nur die nicht als inhabil angefochtenen Zeu
gen. Die von andern Gerichten durch Requisition er
wirkten Zeugenrotuln bleiben selbstständig, i. e. werden
dem Rotul des forum litis pendentis nicht einverleibt.