Full text: Anleitung zur gerichtlichen Praxis in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, verbunden mit theoretischen Darstellungen und Bemerkungen (2)

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b) alle Zeugen: selbst die verworfenen und vor 
der Abhör gestorbenen; und 
c) zu jedem Fragstück und Artikel, worüber Zeu 
gen wirklich verhört worden sind, die Aussagen eines 
jeden Zeugen eintragen, welcher über das einzelne 
Fragstück oder den einzelnen Artikel vernommen worden 
ist: so dafs, wenn auf der linken Seite des halbgebro 
chenen Bogens, oder voran, über den ganzen Bogen 
herüber (in extenso), das Fragstück oder der Arti 
kel in den Rotul eingetragen ist, alsdann, gegenüber, 
zur rechten Hand, oder unmittelbar unter die Frage 
(etwas eingerückt) jeder Zeuge mit seiner Numer, und. 
hinter dieser, dessen Antwort, aus dem Verbörsportocoll, 
abgeschrieben wird. Zu diesem Zwecke muss der Actuar 
alle einzelnen Zeugenverhörsprotocolle Litt. B. I. offen 
vor sich legen, um, wenn er ein Fragstück oder einen 
Artikel eingetragen hat, nachzusehen, welcher Zeuge 
hierüber vernommen worden: um dessen Antwort hier 
auf in den Rotul zu tragen, nach der nämlichen Folge, 
wie, im directorio die Zeugen mit Numern bezeichnet 
sind. Zugleich muss er Solches mit dem directorio ver 
gleichen: eines Theils, um die Richtigkeit der Ordnung 
zu prüfen; andern Theils aber auch um nachzusehen, 
ob solche Fragstücke und Artikel, welche zwar vom 
Producten, und Producenten gestellt wurden, worüber 
jedoch, laut jenen einzelnen Zeugenprotocollen, die dazu 
ernannten Zeugen nicht vernommen worden sind, ver 
worfen worden seyen, oder was sie sonst für ein Schick 
sal gehabt haben. Dieses wird dann, dem Fragstück 
oder Artikel gegenüber, oder unter denselben, bemerkt, 
resp. hinter der Numer des dazu ernannt gewesenen Zeu 
gen. Daher z. B. die Erscheinungen in den Zeugen 
rotuln „test. 1) cessat. test. 3) cadit.» oder das Wort: 
verworfen, aufgegeben, gestorben etc. 
Martin §. 190. 
Ist der Rotul auf solche Weise zusammengewebt, 
so dafs man aus ihm auf ein Mal überschen kann, was 
jeder Zeuge zu jedem ihn betreffenden Fragstück oder 
Artikel ausgesagt hat, so wird, am Schlusse des Rotuls, 
auch noch bemerkt, dafs jedem Zeugen seine Aussage, 
bei dem Verhör, nochmals vorgelesen, und diese von 
ihm genehmigt und bestätigt, worden sey. Es wird wohl 
auch der geschehenen Auflage des Stillschweigens ge 
dacht, und das Ganze wie eine, vom Gericht, ausgefer 
tigte förmliche Urhunde, geschlossen, unter Hinzufü¬
	        
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