84
b) alle Zeugen: selbst die verworfenen und vor
der Abhör gestorbenen; und
c) zu jedem Fragstück und Artikel, worüber Zeu
gen wirklich verhört worden sind, die Aussagen eines
jeden Zeugen eintragen, welcher über das einzelne
Fragstück oder den einzelnen Artikel vernommen worden
ist: so dafs, wenn auf der linken Seite des halbgebro
chenen Bogens, oder voran, über den ganzen Bogen
herüber (in extenso), das Fragstück oder der Arti
kel in den Rotul eingetragen ist, alsdann, gegenüber,
zur rechten Hand, oder unmittelbar unter die Frage
(etwas eingerückt) jeder Zeuge mit seiner Numer, und.
hinter dieser, dessen Antwort, aus dem Verbörsportocoll,
abgeschrieben wird. Zu diesem Zwecke muss der Actuar
alle einzelnen Zeugenverhörsprotocolle Litt. B. I. offen
vor sich legen, um, wenn er ein Fragstück oder einen
Artikel eingetragen hat, nachzusehen, welcher Zeuge
hierüber vernommen worden: um dessen Antwort hier
auf in den Rotul zu tragen, nach der nämlichen Folge,
wie, im directorio die Zeugen mit Numern bezeichnet
sind. Zugleich muss er Solches mit dem directorio ver
gleichen: eines Theils, um die Richtigkeit der Ordnung
zu prüfen; andern Theils aber auch um nachzusehen,
ob solche Fragstücke und Artikel, welche zwar vom
Producten, und Producenten gestellt wurden, worüber
jedoch, laut jenen einzelnen Zeugenprotocollen, die dazu
ernannten Zeugen nicht vernommen worden sind, ver
worfen worden seyen, oder was sie sonst für ein Schick
sal gehabt haben. Dieses wird dann, dem Fragstück
oder Artikel gegenüber, oder unter denselben, bemerkt,
resp. hinter der Numer des dazu ernannt gewesenen Zeu
gen. Daher z. B. die Erscheinungen in den Zeugen
rotuln „test. 1) cessat. test. 3) cadit.» oder das Wort:
verworfen, aufgegeben, gestorben etc.
Martin §. 190.
Ist der Rotul auf solche Weise zusammengewebt,
so dafs man aus ihm auf ein Mal überschen kann, was
jeder Zeuge zu jedem ihn betreffenden Fragstück oder
Artikel ausgesagt hat, so wird, am Schlusse des Rotuls,
auch noch bemerkt, dafs jedem Zeugen seine Aussage,
bei dem Verhör, nochmals vorgelesen, und diese von
ihm genehmigt und bestätigt, worden sey. Es wird wohl
auch der geschehenen Auflage des Stillschweigens ge
dacht, und das Ganze wie eine, vom Gericht, ausgefer
tigte förmliche Urhunde, geschlossen, unter Hinzufü¬