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2) indem er die Artikel und Fragstücke, im Original,
vor sich legt, das Verhör dergestalt beginnen, dass er
das Directorium der allgemeinen Fragstücke und der Ar
tikel, als Direction der Reihenfolge, vor Augen hat, und
den Zeugen
a) zunächst ausschliefslich über die nicht verwor
fenen allgemeinen Fragstücke, nach Maasgabe ihres Di
rectorii, befragt. Nach geendigter Procedur mit den
allgemeinen Fragstücken wendet sich der Examinant
b) zu dem ersten Artikel dieses Zeugen, nach Aus
kunft des nun einzusehenden Directorii der Zeugenartikel,
und wenn der Zeuge diesen Artikel beantwortet hat, so
sieht der Examinant auf die vorliegenden speciellen Frag
stücke hin, um den Zeugen gleich nach ertheilter, ihm
vorgelesener und bestätigter, Aussage auf den Zeugen
artikel, über sämmtliche, nicht verworfene, Special
fragstücke zu diesem einzelnen Artikel, nach der vom
Producenten mit Nümern angegebenen Reihefolge, zu
vernehmen. Ist auch das Verhör über diese sämmtlichen
Interrogatorien geendigt, so sieht der Examinant zu
rück auf das Directorium der Zeugenartikel um sich zu
unterrichten, welcher Zeugenartikel nunmehr für diesen
gegenwärtigen Zeugen, von dem Producenten, bestimmt
sey; frägt denselben zunächst über diesen 2ten Artikel
und hierauf über die zu solchem, vom Producenten bei
gegebenen, Specialfragstücke. Sind auch diese beseitigt.
so kommt die Reihe zu dem 3ten, im Directorio ange
gebenen, Artikel dieses Zeugen; dann an die hierzu
gehörigen Special -Interrogatoria u. s. f.
3) Der Regel nach muss der Examinant, sowohl in
Ansehung der Fragstücke, als der Artikel, die resp. vom
Producten und Producenten gewählten Worte und Wort
stellung (ipsissima verba) beibehalten; jedoch die Frage.
indem er sie an den Zeugen stellt, so formiren, wie sie als
Frage am natürlichsten und dem Zeugen am verständ
lichsten ist (dexteritas). Ja, wenn das Fragstück ei
gentlich mehrere besondere Fragen enthält, oder der
Artikel mehrère in der Sonderung besser zu beantwor
tende Sätze, so darf er jene Fragen an den Zeugen tren
nen; und ist ein Fragstück oder ein Artikel so verfasst
dals zwar dem Richter der factische Inhalt deutlich vor
liegt, wegen der subjectiven Eigenschaft des Zeugen aber
ein Unverständnifs oder Missverständnifs zu besorgen ist
so kann Ersterer dem Letzteren die Worte oder den Sinn
erleutern, oder die Frage so fassen, das der Zeuge sie
Censlers Anl. II.