Full text: Anleitung zur gerichtlichen Praxis in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, verbunden mit theoretischen Darstellungen und Bemerkungen (2)

81 
2) indem er die Artikel und Fragstücke, im Original, 
vor sich legt, das Verhör dergestalt beginnen, dass er 
das Directorium der allgemeinen Fragstücke und der Ar 
tikel, als Direction der Reihenfolge, vor Augen hat, und 
den Zeugen 
a) zunächst ausschliefslich über die nicht verwor 
fenen allgemeinen Fragstücke, nach Maasgabe ihres Di 
rectorii, befragt. Nach geendigter Procedur mit den 
allgemeinen Fragstücken wendet sich der Examinant 
b) zu dem ersten Artikel dieses Zeugen, nach Aus 
kunft des nun einzusehenden Directorii der Zeugenartikel, 
und wenn der Zeuge diesen Artikel beantwortet hat, so 
sieht der Examinant auf die vorliegenden speciellen Frag 
stücke hin, um den Zeugen gleich nach ertheilter, ihm 
vorgelesener und bestätigter, Aussage auf den Zeugen 
artikel, über sämmtliche, nicht verworfene, Special 
fragstücke zu diesem einzelnen Artikel, nach der vom 
Producenten mit Nümern angegebenen Reihefolge, zu 
vernehmen. Ist auch das Verhör über diese sämmtlichen 
Interrogatorien geendigt, so sieht der Examinant zu 
rück auf das Directorium der Zeugenartikel um sich zu 
unterrichten, welcher Zeugenartikel nunmehr für diesen 
gegenwärtigen Zeugen, von dem Producenten, bestimmt 
sey; frägt denselben zunächst über diesen 2ten Artikel 
und hierauf über die zu solchem, vom Producenten bei 
gegebenen, Specialfragstücke. Sind auch diese beseitigt. 
so kommt die Reihe zu dem 3ten, im Directorio ange 
gebenen, Artikel dieses Zeugen; dann an die hierzu 
gehörigen Special -Interrogatoria u. s. f. 
3) Der Regel nach muss der Examinant, sowohl in 
Ansehung der Fragstücke, als der Artikel, die resp. vom 
Producten und Producenten gewählten Worte und Wort 
stellung (ipsissima verba) beibehalten; jedoch die Frage. 
indem er sie an den Zeugen stellt, so formiren, wie sie als 
Frage am natürlichsten und dem Zeugen am verständ 
lichsten ist (dexteritas). Ja, wenn das Fragstück ei 
gentlich mehrere besondere Fragen enthält, oder der 
Artikel mehrère in der Sonderung besser zu beantwor 
tende Sätze, so darf er jene Fragen an den Zeugen tren 
nen; und ist ein Fragstück oder ein Artikel so verfasst 
dals zwar dem Richter der factische Inhalt deutlich vor 
liegt, wegen der subjectiven Eigenschaft des Zeugen aber 
ein Unverständnifs oder Missverständnifs zu besorgen ist 
so kann Ersterer dem Letzteren die Worte oder den Sinn 
erleutern, oder die Frage so fassen, das der Zeuge sie 
Censlers Anl. II.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer