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richt steht: z. B. wenn der Richter keine Zinsen zuer
kannt hat. Die Gründe der Beschwerden : i. e. die Aus
führung, warum die Beschwerde wirklich eine solche
sey: gehören zu der Rechtfertigung des Rechtsmittels,
und mithin erst in die Rechtfertigungsschrift. Es ist
jedoch nicht verboten, auch in der Einwendungsschrift,
gleich hinter der aufgestellten Beschwerde, dieselbe so
gleich kurz zu rechtfertigen, oder, nachdem man die
einzelnen Beschwerden nacheinander aufgestellt hat,
hinter allen, auf die Numern sich zurückbeziehen, auch
eine Rechtfertigung nachfolgen zu lassen. Man pflegt
dies auch dann zu thun, wenn mann ein Rejectorium
des Richters fürchtet; und manche Landesgesetze haben
diese vorläufige Rechtfertigung sogar geboten. Am
Schlusse der Einwendungsschrift folgt endlich
4) ein besonderes Procefsgesuch. Dieses geht
gewöhnlich dahin: das Rechtsmittel zu gestatten (dem
selben zu deferiren), und eine Frist zur Rechtfertigung
zu bestimmen. (Die Bitte um diese Fristbestimmung
bleibt aber natürlich dann hinweg, wenn die Rechtferti
gungsfrist vom Gesetze selber bereits vorgeschrieben
ist.) Das Sachgesuch, i. e. das Gesuch: wie man wünscht,
dass das bezweckte reformatorische Erkenntnifs lauten
möge: bleibt gewöhnlich in der Einwendungsschrift bin
weg, und wird erst der Rechtfertigungsschrift angehängt.
In dem Falle aber, wenn man die Beschwerden nicht
nur speciell aufgestellt, sondern auch sogleich kurz
gerechtfertigt, hat, kann man auch jenes Sachgesuch
sofort anhängen: z. B. „ das Rechtsmittel zu gestatten:
zu dessen Rechtfertigung eine Frist geneigtest zu bestim
men, und nach geendigtem Verfahren reformatorisch
dahin zu erkennen: »unmehr befindet sich aus den
den Acten, daßs u. S. 1.4 (Sachgesuch.) Rechtsfal
Nr. 54, pag. 173.
b) Befürchtet man Rejection des blossen Suspen
siv-Rechsmittels, so kann man auch, bei dieser Einwen
dung, eventualiter das Devolutiv-Rechtsmittel, i. e. die
Appellation, sogleich miteinwenden, und dies mit wenigen
Worten, am Schlusse, bemerklich machen: z. B. »au)
allen Fall will Beklagter hiermit seine Zuflucht zur
Berufung an u. s. w., genommen haben, und bittet
desshalb um Actenversendung.«
II. Die Einwendung der Appellation steht im Allge
meinen unter denselben Regeln; allein das Procelsge
such erhält hier eine andere Richtung, je nach den
mancherlei Formalien, welche bei diesem Deyolutiv¬