Full text: Anleitung zur gerichtlichen Praxis in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, verbunden mit theoretischen Darstellungen und Bemerkungen (2)

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richt steht: z. B. wenn der Richter keine Zinsen zuer 
kannt hat. Die Gründe der Beschwerden : i. e. die Aus 
führung, warum die Beschwerde wirklich eine solche 
sey: gehören zu der Rechtfertigung des Rechtsmittels, 
und mithin erst in die Rechtfertigungsschrift. Es ist 
jedoch nicht verboten, auch in der Einwendungsschrift, 
gleich hinter der aufgestellten Beschwerde, dieselbe so 
gleich kurz zu rechtfertigen, oder, nachdem man die 
einzelnen Beschwerden nacheinander aufgestellt hat, 
hinter allen, auf die Numern sich zurückbeziehen, auch 
eine Rechtfertigung nachfolgen zu lassen. Man pflegt 
dies auch dann zu thun, wenn mann ein Rejectorium 
des Richters fürchtet; und manche Landesgesetze haben 
diese vorläufige Rechtfertigung sogar geboten. Am 
Schlusse der Einwendungsschrift folgt endlich 
4) ein besonderes Procefsgesuch. Dieses geht 
gewöhnlich dahin: das Rechtsmittel zu gestatten (dem 
selben zu deferiren), und eine Frist zur Rechtfertigung 
zu bestimmen. (Die Bitte um diese Fristbestimmung 
bleibt aber natürlich dann hinweg, wenn die Rechtferti 
gungsfrist vom Gesetze selber bereits vorgeschrieben 
ist.) Das Sachgesuch, i. e. das Gesuch: wie man wünscht, 
dass das bezweckte reformatorische Erkenntnifs lauten 
möge: bleibt gewöhnlich in der Einwendungsschrift bin 
weg, und wird erst der Rechtfertigungsschrift angehängt. 
In dem Falle aber, wenn man die Beschwerden nicht 
nur speciell aufgestellt, sondern auch sogleich kurz 
gerechtfertigt, hat, kann man auch jenes Sachgesuch 
sofort anhängen: z. B. „ das Rechtsmittel zu gestatten: 
zu dessen Rechtfertigung eine Frist geneigtest zu bestim 
men, und nach geendigtem Verfahren reformatorisch 
dahin zu erkennen: »unmehr befindet sich aus den 
den Acten, daßs u. S. 1.4 (Sachgesuch.) Rechtsfal 
Nr. 54, pag. 173. 
b) Befürchtet man Rejection des blossen Suspen 
siv-Rechsmittels, so kann man auch, bei dieser Einwen 
dung, eventualiter das Devolutiv-Rechtsmittel, i. e. die 
Appellation, sogleich miteinwenden, und dies mit wenigen 
Worten, am Schlusse, bemerklich machen: z. B. »au) 
allen Fall will Beklagter hiermit seine Zuflucht zur 
Berufung an u. s. w., genommen haben, und bittet 
desshalb um Actenversendung.« 
II. Die Einwendung der Appellation steht im Allge 
meinen unter denselben Regeln; allein das Procelsge 
such erhält hier eine andere Richtung, je nach den 
mancherlei Formalien, welche bei diesem Deyolutiv¬
	        
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