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2) Daneben muss er ernstlich forschen, welche
Beweismittel ihm zu Gebote stehen, und ob er diese
mit- und nebeneinander brauchen, i. e. häufen, könne.
Denn jedes ihm bekannte Beweismittel — selbst die
eventuelle Eidesdelation — mufs er im Laufe des Be
weistermins in Bewegung setzen; soll es für diesen Pro
cess nicht verloren seyn. Martin §. 270, 175.
3) Auch hat er zu überlegen: welche Ordnung
er im Mechanismus des Beweisens zwecklich zu beobach
ten habe: — nach welcher Reihenfolge er die einzelnen
zu beweisenden Thatsachen nacheinander folgen lassen
solle; so wie auch, ob er den Beweis auch gegen die
eventuellen Behauptungen des Gegners mit zu richten
habe: so dass die ganze Beweisschrift in mehrere mate
rielle Abschnitte zerfallen kann: geordnet nach der
Eventualmaxime.
B. Der Unternehmer eines Gegenbeweises hat eben
jéne Vorsicht, und eben jene Regeln, zu beobachten:
insonderheit aber zu prüfen; ob er directen oder indi
recten Gegenbeweis aufzupflanzen habe. S. Genslers
Commentar über Martin, §. 125.
§. 81.
Ueber articulirte und nichtarticulirte Beweis
antretung.
Die Beweisantretung selbst geschieht, gemeinem
Rechte nach, bald mit, bald ohne Beweisartikel.
Ohne Artikel kann der Beweis angetreten werden,
A. wenn er bloss durch schriftliche Urkunden
geführt werden soll. In diesem Falle vereinigt sich
gewöhnlich das Productions- und das Hauptverfah
ren: die Antretungsschrift ist zugleich auch Salvations
schrift; und die Einredeschrift wider die Beweisantretung
ist zugleich auch Impugnationsschrift. Martin §. 198.
Die innere Ordnung einer solchen Beweisantretungs
schrift kann, im Falle wenn der Beweis durch ein
richterliches Decret auferlegt wurde, zwecklich fol
gende seyn :
Bezug auf die beweisauferlegende Interlocu
toria, und auf das, in derselben, vorgeschriebene
Folle oder im Detail angegebene — Beweisthema. §. 79;
Lit. c.;
2) eine kurze Erwähnung und Rechtfertigung der
Beobachtung der vorgeschriebenen, und etwa auch ver
Censlers Anl. II.