Full text: Anleitung zur gerichtlichen Praxis in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, verbunden mit theoretischen Darstellungen und Bemerkungen (2)

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2) Daneben muss er ernstlich forschen, welche 
Beweismittel ihm zu Gebote stehen, und ob er diese 
mit- und nebeneinander brauchen, i. e. häufen, könne. 
Denn jedes ihm bekannte Beweismittel — selbst die 
eventuelle Eidesdelation — mufs er im Laufe des Be 
weistermins in Bewegung setzen; soll es für diesen Pro 
cess nicht verloren seyn. Martin §. 270, 175. 
3) Auch hat er zu überlegen: welche Ordnung 
er im Mechanismus des Beweisens zwecklich zu beobach 
ten habe: — nach welcher Reihenfolge er die einzelnen 
zu beweisenden Thatsachen nacheinander folgen lassen 
solle; so wie auch, ob er den Beweis auch gegen die 
eventuellen Behauptungen des Gegners mit zu richten 
habe: so dass die ganze Beweisschrift in mehrere mate 
rielle Abschnitte zerfallen kann: geordnet nach der 
Eventualmaxime. 
B. Der Unternehmer eines Gegenbeweises hat eben 
jéne Vorsicht, und eben jene Regeln, zu beobachten: 
insonderheit aber zu prüfen; ob er directen oder indi 
recten Gegenbeweis aufzupflanzen habe. S. Genslers 
Commentar über Martin, §. 125. 
§. 81. 
Ueber articulirte und nichtarticulirte Beweis 
antretung. 
Die Beweisantretung selbst geschieht, gemeinem 
Rechte nach, bald mit, bald ohne Beweisartikel. 
Ohne Artikel kann der Beweis angetreten werden, 
A. wenn er bloss durch schriftliche Urkunden 
geführt werden soll. In diesem Falle vereinigt sich 
gewöhnlich das Productions- und das Hauptverfah 
ren: die Antretungsschrift ist zugleich auch Salvations 
schrift; und die Einredeschrift wider die Beweisantretung 
ist zugleich auch Impugnationsschrift. Martin §. 198. 
Die innere Ordnung einer solchen Beweisantretungs 
schrift kann, im Falle wenn der Beweis durch ein 
richterliches Decret auferlegt wurde, zwecklich fol 
gende seyn : 
Bezug auf die beweisauferlegende Interlocu 
toria, und auf das, in derselben, vorgeschriebene 
Folle oder im Detail angegebene — Beweisthema. §. 79; 
Lit. c.; 
2) eine kurze Erwähnung und Rechtfertigung der 
Beobachtung der vorgeschriebenen, und etwa auch ver 
Censlers Anl. II.
	        
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