Full text: Anleitung zur gerichtlichen Praxis in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, verbunden mit theoretischen Darstellungen und Bemerkungen (2)

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denn die gesetzlichen Eide sind nur subsidiarische 
nur Notheide. Martin, §. 197. Archiv I. pag. 143. 
Note 4. 
Es wird daher der Kläger, in diesem Falle, gewöhnlich 
zurückgewiesen: unter der Resolutivbedingung: »er 
könnte denn besser als geschehen beweisen u. s. w.« 
Dabei muss der Richter das Beweisthema speciell *) vor 
schreiben. Im Falle, wenn Kläger dem Beklagten, über 
die verneinten Puncte der Klagschrift, **) den Schieds 
eid eventuell angetragen hat, kann (wenn dieser Eid 
statthaft ist) in dem ersten Erkenntnisse sofort auf Ab 
leistung dieses Eides erkannt werden: je nach Verschie 
denheit der folgenden Fälle, verschieden: wenn der Eid 
angenommen, oder aber referirt worden war. ***) Hat 
sich der Beklagte über die Acceptation oder Relation 
noch gar nicht erklärt, so wird, nach gemeinem und 
nach Sächsischem Rechte, dahin erkannt: »er sey zu 
schwören pflichtig: es wäre denn, dass er sein Ge 
wissen mit Beweis vertreten, oder den Eid zurüchge 
ben «, (natürlich Letzteres nur, soweit dieser Eid nicht 
seine, des Delaten alleinige Handlung betrifft!) **** 
c) Hat der Beklagte die wesentlichen Thatsachen 
der Klage eingeräumt, oder der Kläger ist der Beweis 
last enthoben, oder die Klage soll, nach den Landes 
gesetzen, in contumaciam für eingeräumt erachtet 
werden, und es hat der Beklagte keine, oder keine er 
*) D. h. detaillirt. M. 
**) Besser: der ächten Einlassung und etwa auch des Funda 
ments der (anticipativen oder nicht anticipativen) Repliken 
oder Tripliken. Vergl. meine Note **) auf S. 16. M. 
***) Dies ist aber so zu verstehen: der Richter hat unter 
solchen Umständen dieser seiner Beweisinterlocutoria ein 
solches Procefsleitdecret hintanzuhängen, wie er es auf 
eine, erst im Beweisantrittsstadio der Beweisinstanz erfol 
gende, Eidesannahme oderRückschiebung zu erlassen, Pflicht 
trägt. Obiger Ausdruch von Gensler: „zugleich auf 
Ableistung erkannt werden:“ ist daher entweder cum 
grano salis zu deuten: (indem er in allen denen Fällen, wo 
sich der Delatus nicht gegen die Statthaftigkeit des Eides, 
beweiseinredend, gewehrt hat, und wo alsdann freilich der 
Hauptbestandtheil des fraglichen Nebendecretes Productions 
erkenntniss - Natur hat!) blofs soviel als „verfügt wer 
den“ bedeutet; oder — Gensler versirt hier in errore et 
tumultu. M. 
****) Ich habe gegen diese Form im Wesentlichen: d. h., 
materiell: nichts einzuwenden; aber eine bizarre Form 
bleibt sie immer.
	        
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