doch wenigstens," u. dgl. Das Hauptgesuch einer sol
chen Rlage muss sich dann, ebenfalls alternativ, auf die
alternativen Rechtsklaggründe zurückbeziehen, so dass
man das Gesuch derjenigen Klage voranstellt, welche
dem Kläger am vortheilhaftesten ist, d. h.: das grössere
Objekt verfolgt.
S. Genslers gedruckte Akten, Beil. Nr. 4. 6.
Man mufs jedoch hiermit nicht verwechseln die bloss
alternative Bitte einer einfachen Klage, z. B. „ent
weder dos oder Heirath.“
Martins Civilproc. §. 135.
C. Successiv gehäufte Klagen (z. B. die
actio de paternitate affirmativa mit der actio con
Jessoria auf den ususfructus an des Haussohnes Adven
titien) erhalten ebenfalls nur eine Geschichtserzählung.
in welcher der faktische Klaggrund beider Klagen
enthalten steht, und woraus eben so auch der Rechts
grund beider Klagen hervorleuchten muss. In dem
Hauptgesuche geht dann diejenige Klage voran, von
deren Wahrheit und Rechtmässigkeit der Triumph der
andern Klage, wie von einer conditio sine qua non,
abhängig ist.
Genslers gedruckte Akten, Beyl. Nr. 1, 3.
Hiermit mufs man nicht verwechseln die bloss sub
sidiarische Bitte einer einfachen Klage, z. B. gegen den
fingirten Besitzer.
Martins Civilprocefs §. 138.
D. Electiv concurrirende Klagen dürfen, der
Regel nach, gar nicht gehäuft werden.
Thibauts Versuche, Abhandlung 9.
Allein sehr oft kann man das einfache Hauptgesuch
der einzelnen, gewählten Klage mit mehreren Rechts
gründen zugleich befestigen. Man darf die Rechtsklag
gründe häufen, damit, wenn der eine nicht durchgreifen
sollte, doch der andere oder der dritte, die Klage auf
recht halte. Z. B. in dem Rechtsfall Nr. 18, Nr. 4, p. 48
meiner Rechtsfällesammlung kann das Rechtsgeschäft
ein Mandat scheinen, aber auch ein Mutuum; ja es kön
nen wohl auch die Grundsätze von der constituta pecunia
dem Richter einfallen. In solchen Fällen bezieht man
sich alternativ auf eins oder das andere dieser Rechts
fundamente: das heifst, man überläfst dem Richter die
Subsumtion des Factums unter einen oder den andern
der ihm zur Auswahl vorgelegten und hingezählten
Gesetze.