Full text: Anleitung zur gerichtlichen Praxis in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, verbunden mit theoretischen Darstellungen und Bemerkungen (2)

doch wenigstens," u. dgl. Das Hauptgesuch einer sol 
chen Rlage muss sich dann, ebenfalls alternativ, auf die 
alternativen Rechtsklaggründe zurückbeziehen, so dass 
man das Gesuch derjenigen Klage voranstellt, welche 
dem Kläger am vortheilhaftesten ist, d. h.: das grössere 
Objekt verfolgt. 
S. Genslers gedruckte Akten, Beil. Nr. 4. 6. 
Man mufs jedoch hiermit nicht verwechseln die bloss 
alternative Bitte einer einfachen Klage, z. B. „ent 
weder dos oder Heirath.“ 
Martins Civilproc. §. 135. 
C. Successiv gehäufte Klagen (z. B. die 
actio de paternitate affirmativa mit der actio con 
Jessoria auf den ususfructus an des Haussohnes Adven 
titien) erhalten ebenfalls nur eine Geschichtserzählung. 
in welcher der faktische Klaggrund beider Klagen 
enthalten steht, und woraus eben so auch der Rechts 
grund beider Klagen hervorleuchten muss. In dem 
Hauptgesuche geht dann diejenige Klage voran, von 
deren Wahrheit und Rechtmässigkeit der Triumph der 
andern Klage, wie von einer conditio sine qua non, 
abhängig ist. 
Genslers gedruckte Akten, Beyl. Nr. 1, 3. 
Hiermit mufs man nicht verwechseln die bloss sub 
sidiarische Bitte einer einfachen Klage, z. B. gegen den 
fingirten Besitzer. 
Martins Civilprocefs §. 138. 
D. Electiv concurrirende Klagen dürfen, der 
Regel nach, gar nicht gehäuft werden. 
Thibauts Versuche, Abhandlung 9. 
Allein sehr oft kann man das einfache Hauptgesuch 
der einzelnen, gewählten Klage mit mehreren Rechts 
gründen zugleich befestigen. Man darf die Rechtsklag 
gründe häufen, damit, wenn der eine nicht durchgreifen 
sollte, doch der andere oder der dritte, die Klage auf 
recht halte. Z. B. in dem Rechtsfall Nr. 18, Nr. 4, p. 48 
meiner Rechtsfällesammlung kann das Rechtsgeschäft 
ein Mandat scheinen, aber auch ein Mutuum; ja es kön 
nen wohl auch die Grundsätze von der constituta pecunia 
dem Richter einfallen. In solchen Fällen bezieht man 
sich alternativ auf eins oder das andere dieser Rechts 
fundamente: das heifst, man überläfst dem Richter die 
Subsumtion des Factums unter einen oder den andern 
der ihm zur Auswahl vorgelegten und hingezählten 
Gesetze.
	        
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