Mallllee
Abschnitt I.
Vorbereitender Theil des ordentlichen
Civilprocesses.
§. 72.
Einfache oder nichtcumulative Klagschrift.
Der innere Bau einer Civilklage ist folgender:
1) die Geschichtserzählung. Man fertige sie
trocken, nach den Regeln des §. 25 bis 35. Ihre Kürze
oder Länge hängt ab von den wesentlichen Thatsachen,
welche das durch die Klage verfolgte, in dem Klagge
suche ausgesprochene, Recht des Klägers, und die gegen
überstehende Verbindlichkeit des Beklagten, gesetzlich
begründen. Zugleich aber muss die Geschichtserzählung
auch enthalten :
a) diejenigen Thatsachen, welche den Kläger
als den rechten Kläger, und den Beklagten als den rechten
Beklagten, bezeichnen. Mit andern Worten: die Grund
züge der Aktiv- und Passiv-Legitimation.
b) Diejenigen Facta wodurch besondere Neben
gesuche begründet werden sollen, z. B. Zinsen (respec
tive die Mora, respective den Vertrag, pactum fenèra
titium.) Wesentlich heifst hier jede Thatsache, welche,
wenn sie schon jetzt als wahr vorläge, oder annoch er
wiesen würde, den Richter von der Rechtlichkeit aller
Theile des Klaggesuches überzeugt; dèren Nichtdaseyn
und Nichtbeweis hingegen ihn hindern, den Beklagten
so zu verurtheilen, wie der Kläger gebeten hat. Der
Mangel oder die Undeutlichkeit einer solchen Thatsache
macht die Klage wesentlich fehlerhaft, daher verwerflich
wenigstens angebrachtermaassen. Das Miterzählen nicht
wesentlicher oder gar irrelevanter Thatsachen kann die
Feststellung der Streitfrage erschweren, Einreden begrün
den, und den Kläger — wenigstens gegenüber von einem
linkischen Richter — mit Beweis belasten. In die Ge
schichtserzählung verwebt sich die schon erwähnte legi¬