Full text: Anleitung zur gerichtlichen Praxis in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, verbunden mit theoretischen Darstellungen und Bemerkungen (2)

Mallllee 
Abschnitt I. 
Vorbereitender Theil des ordentlichen 
Civilprocesses. 
§. 72. 
Einfache oder nichtcumulative Klagschrift. 
Der innere Bau einer Civilklage ist folgender: 
1) die Geschichtserzählung. Man fertige sie 
trocken, nach den Regeln des §. 25 bis 35. Ihre Kürze 
oder Länge hängt ab von den wesentlichen Thatsachen, 
welche das durch die Klage verfolgte, in dem Klagge 
suche ausgesprochene, Recht des Klägers, und die gegen 
überstehende Verbindlichkeit des Beklagten, gesetzlich 
begründen. Zugleich aber muss die Geschichtserzählung 
auch enthalten : 
a) diejenigen Thatsachen, welche den Kläger 
als den rechten Kläger, und den Beklagten als den rechten 
Beklagten, bezeichnen. Mit andern Worten: die Grund 
züge der Aktiv- und Passiv-Legitimation. 
b) Diejenigen Facta wodurch besondere Neben 
gesuche begründet werden sollen, z. B. Zinsen (respec 
tive die Mora, respective den Vertrag, pactum fenèra 
titium.) Wesentlich heifst hier jede Thatsache, welche, 
wenn sie schon jetzt als wahr vorläge, oder annoch er 
wiesen würde, den Richter von der Rechtlichkeit aller 
Theile des Klaggesuches überzeugt; dèren Nichtdaseyn 
und Nichtbeweis hingegen ihn hindern, den Beklagten 
so zu verurtheilen, wie der Kläger gebeten hat. Der 
Mangel oder die Undeutlichkeit einer solchen Thatsache 
macht die Klage wesentlich fehlerhaft, daher verwerflich 
wenigstens angebrachtermaassen. Das Miterzählen nicht 
wesentlicher oder gar irrelevanter Thatsachen kann die 
Feststellung der Streitfrage erschweren, Einreden begrün 
den, und den Kläger — wenigstens gegenüber von einem 
linkischen Richter — mit Beweis belasten. In die Ge 
schichtserzählung verwebt sich die schon erwähnte legi¬
	        
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