Full text: Anleitung zur gerichtlichen Praxis in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, verbunden mit theoretischen Darstellungen und Bemerkungen (2)

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II. Bey der Absonderungsmethode aber geht auch hier: 
1) wo möglich eine Geschichtserzählung vorans. 
2) Die allgemeine äussere Procefsgeschichte nimmt 
den §. 111. Nr. II. angegebenen Gang; nur wird zugleich 
bemerkt, das Verfahren sey geschlossen, und förmlich 
auf Beweis erkannt. Dabei wird der entscheidende Theil 
des Beweisinterlocuts wörtlich vorgetragen, oder vorge 
lesen. Ist das Beweisthema speciell und rechtskräftig 
vorgeschrieben, so kann man hier den Auszug aus der 
litis contestatio entbehren. War viellicht schon im ersten 
Verfahren Beweis versucht, jedoch für nicht hinreichend 
erkannt, so dals auf besseren Beweis interloquirt worden 
ist; so erwähnt Referent dieses bloss: denn das Ergeb 
nifs dieser unvollständigen anticipirten Beweisführung 
wird erst unten sub 3. nochmals, in Verbindung mit dem 
Resultat der auferlegten Beweisführung, geprüft. 
Nach dem Vortrag des Beweisinterlocuts gedenkt Re 
ferent der eingetretenen Rechtskraft; hierauf der Be 
weisantretung und der Beweismittel, wie oben §. 111. an 
gegeben ist. Wäre auch Gegenbeweis angetreten, oder 
versäumt, oder Streit darüber in den Acten, so wird 
auch dessen, jedoch nur im Allgemeinen, procefshisto 
risch 
gedacht. 
Nach Beendigung der äussern Procefsgeschichte wen 
det sich der Referent: 
3) zu dem Material der einzelnen Streitpunkte, i e. 
a) zur Beleuchtung des Legitimationspunktes; 
b) zü denjenigen Puncten, worüber die vorige 
rechtskräftige Sentenz einem der streitenden Theile viel 
leicht etwas auferlegt hat: um zu prüfen, ob dies ge 
hörig erfüllt sey (z. B. die Cautionsleistung. 
c) hierauf zu den Formalien des Beweises, haupt 
sächlich : von wem, und quo jure, die exceptio desertae 
probationis vorgeschützt sey : denn dies ist Praejudici 
alpunkt. 
d) zu den Streitpunkten über die Zulässigkeit des 
Beweises überhaupt, so wie über die Zulässigkeit und 
Qualitäten der'einzelnen Beweismittel. Jeder angefoch 
tene Bestandtheil des Beweises, und jedes angefochtene 
Beweismittel, bildet hier einen besonderen Streitpunkt, 
dessen Material separat vorzutragen ist, zum Behuf ei 
nes concernenten Specialvoti. Erledigt sich die Relation 
mit den Streitpunkten des Pro- und Reproductionsver¬
	        
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