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II. Bey der Absonderungsmethode aber geht auch hier:
1) wo möglich eine Geschichtserzählung vorans.
2) Die allgemeine äussere Procefsgeschichte nimmt
den §. 111. Nr. II. angegebenen Gang; nur wird zugleich
bemerkt, das Verfahren sey geschlossen, und förmlich
auf Beweis erkannt. Dabei wird der entscheidende Theil
des Beweisinterlocuts wörtlich vorgetragen, oder vorge
lesen. Ist das Beweisthema speciell und rechtskräftig
vorgeschrieben, so kann man hier den Auszug aus der
litis contestatio entbehren. War viellicht schon im ersten
Verfahren Beweis versucht, jedoch für nicht hinreichend
erkannt, so dals auf besseren Beweis interloquirt worden
ist; so erwähnt Referent dieses bloss: denn das Ergeb
nifs dieser unvollständigen anticipirten Beweisführung
wird erst unten sub 3. nochmals, in Verbindung mit dem
Resultat der auferlegten Beweisführung, geprüft.
Nach dem Vortrag des Beweisinterlocuts gedenkt Re
ferent der eingetretenen Rechtskraft; hierauf der Be
weisantretung und der Beweismittel, wie oben §. 111. an
gegeben ist. Wäre auch Gegenbeweis angetreten, oder
versäumt, oder Streit darüber in den Acten, so wird
auch dessen, jedoch nur im Allgemeinen, procefshisto
risch
gedacht.
Nach Beendigung der äussern Procefsgeschichte wen
det sich der Referent:
3) zu dem Material der einzelnen Streitpunkte, i e.
a) zur Beleuchtung des Legitimationspunktes;
b) zü denjenigen Puncten, worüber die vorige
rechtskräftige Sentenz einem der streitenden Theile viel
leicht etwas auferlegt hat: um zu prüfen, ob dies ge
hörig erfüllt sey (z. B. die Cautionsleistung.
c) hierauf zu den Formalien des Beweises, haupt
sächlich : von wem, und quo jure, die exceptio desertae
probationis vorgeschützt sey : denn dies ist Praejudici
alpunkt.
d) zu den Streitpunkten über die Zulässigkeit des
Beweises überhaupt, so wie über die Zulässigkeit und
Qualitäten der'einzelnen Beweismittel. Jeder angefoch
tene Bestandtheil des Beweises, und jedes angefochtene
Beweismittel, bildet hier einen besonderen Streitpunkt,
dessen Material separat vorzutragen ist, zum Behuf ei
nes concernenten Specialvoti. Erledigt sich die Relation
mit den Streitpunkten des Pro- und Reproductionsver¬