Full text: Anleitung zur gerichtlichen Praxis in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, verbunden mit theoretischen Darstellungen und Bemerkungen (2)

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§. 112. 
Relationen über den durch ein Zwischendecret auf 
erlegten, und hierauf angetretenen, Beweis. 
Hier erscheint: 
1) das Productionsverfahren: i. e. die Handlung, 
wodurch der Beweis, mit Angabe der Beweismittel, an 
getreten wird, und nun die eine Partei die Antretung und 
die äussere Form des Beweises, als eine zulässige, recht 
fertigt; die andere aber, als eine unzulässige, bekämpft. 
Sind die Acten so geführt, dafs das Productionsverfahren 
einen besonderen Abschnitt bildet, so beschränkt sich auch 
Referent hierauf, und das Collectivvotum wird zum Ma 
terial eines Productionserkenntnisses. Das Nämliche tritt 
in Rücksicht des Gegenbeweises (Reproductions -Verfah 
rens) ein, und es ist möglich, dass das Collectivvotum 
zugleich zu einem Productions - und Reproductionser 
kenntnisse wird. 
Rechtsfälle p. 145. 157. 350. 
2) Das eigentliche Beweisverfahren, oder Haupt 
verfahren, worin die Beweismittel wirklich producirt wer 
den, und ihre Beweiskraft eruirt wird: so dass, nach ihrer 
vollendeten Benutzung, die Parteien das Resultat dersel 
ben resp. zu rechtfertigen, oder anzufechten, streben. 
Ist dieses Hauptverfahren schon bey den Acten, so geht 
der Zweck der Relation dahin, zu erweisen, ob, wie 
wie weit, oder ob gar nicht bewiesen, sey; und das Re 
sultat des Votirens wird ein Endurtheil. 
Rechtsfälle p. 49. 53 u. 112. 
Ist das Hauptverfabren auf das Productionsverfah 
ren gefolgt, ohne dass ein Productionserkenntnifs in der 
Mitte gelegen wäre, so hat die Relation natürlich ein 
doppeltes Material, und eine doppelte Tendenz, nämlich : 
a) voran geht im Collectivvoto ein Productions 
erkenntniss; und 
b) dann folgt eine reine sententia definitiva, i. e. 
das Collectivvotum wird zum Material einer sogenannten 
sententia mixta. 
In Ansehung: 
I. der chronologischen Referirart treten hier die all 
gemeinen Regeln ein, von der Herstellung des Actenex 
tracts, und von der considerandis: so viel sich ihrer hier 
einzeln nothwendig machen.
	        
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