95
§. 112.
Relationen über den durch ein Zwischendecret auf
erlegten, und hierauf angetretenen, Beweis.
Hier erscheint:
1) das Productionsverfahren: i. e. die Handlung,
wodurch der Beweis, mit Angabe der Beweismittel, an
getreten wird, und nun die eine Partei die Antretung und
die äussere Form des Beweises, als eine zulässige, recht
fertigt; die andere aber, als eine unzulässige, bekämpft.
Sind die Acten so geführt, dafs das Productionsverfahren
einen besonderen Abschnitt bildet, so beschränkt sich auch
Referent hierauf, und das Collectivvotum wird zum Ma
terial eines Productionserkenntnisses. Das Nämliche tritt
in Rücksicht des Gegenbeweises (Reproductions -Verfah
rens) ein, und es ist möglich, dass das Collectivvotum
zugleich zu einem Productions - und Reproductionser
kenntnisse wird.
Rechtsfälle p. 145. 157. 350.
2) Das eigentliche Beweisverfahren, oder Haupt
verfahren, worin die Beweismittel wirklich producirt wer
den, und ihre Beweiskraft eruirt wird: so dass, nach ihrer
vollendeten Benutzung, die Parteien das Resultat dersel
ben resp. zu rechtfertigen, oder anzufechten, streben.
Ist dieses Hauptverfahren schon bey den Acten, so geht
der Zweck der Relation dahin, zu erweisen, ob, wie
wie weit, oder ob gar nicht bewiesen, sey; und das Re
sultat des Votirens wird ein Endurtheil.
Rechtsfälle p. 49. 53 u. 112.
Ist das Hauptverfabren auf das Productionsverfah
ren gefolgt, ohne dass ein Productionserkenntnifs in der
Mitte gelegen wäre, so hat die Relation natürlich ein
doppeltes Material, und eine doppelte Tendenz, nämlich :
a) voran geht im Collectivvoto ein Productions
erkenntniss; und
b) dann folgt eine reine sententia definitiva, i. e.
das Collectivvotum wird zum Material einer sogenannten
sententia mixta.
In Ansehung:
I. der chronologischen Referirart treten hier die all
gemeinen Regeln ein, von der Herstellung des Actenex
tracts, und von der considerandis: so viel sich ihrer hier
einzeln nothwendig machen.