Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  147.  Kaufvertrag.
Die  Willenseinigung  muß  unter  den  Parteien  soweit  vorgeschritten ¬
  sein,  daß  die  beiderseitigen  Leistungen,  wenn  auch  nicht
völlig  bestimmt,  so  doch  nach  Absicht  der  Parteien  bestimmbar  sind.
Wie  weit  das  wirtschaftliche  Gut,  insbesondere  nach  Quantität ¬
  und  Qualität  bestimmt  sein  muß,  um  eine  vollendete  Willenseinigung ¬
  unter  den  Parteien  anzunehmen,  kann  lediglich  das  richterliche ¬
  Ermessen  nach  Maßgabe  der  besonderen  Umstände  bestimmen.
Was  den  Preis  anlangt,  so  ist  allerdings  der  Kaufvertrag
als  perfect  nicht  anzunehmen,  so  lange  ein  solcher  überall  nicht
festgesetzt  ist  1).  Jedoch  genügt  es,  wenn  die  Parteien  übereingekommen ¬
  sind,  wie  derselbe  zu  ermitteln  sei,  indem  sie  ihn  z.  B.
von  einem  künftigen  Ereignisse  abhängig  machen?),  und  in  sehr
vielen  Fällen  ist  er  als  stillschweigend  vereinbart  anzusehen.  So
gilt  bei  currenten  Fabrikwaaren  der  gewöhnliche  Fabrikpreis  3),  bei
Käufen  in  einem  Laden*)  oder  in  einer  Handlung5)  der  Ladenpreis ¬
  oder  Marktpreis  als  stillschweigend  verabredet,  und  ist  der
Kaufvertrag  hier  als  perfect  anzunehmen,  wenn  der  Käufer  bestellt
hat,  auch  ohne  sich  irgend  nach  dem  Preise  erkundigt  zu  haben.
Selbst  wenn  überall  zwischen  den  Parteien  noch  nichts  verabredet
ist,  der  Empfänger  jedoch  mit  einer  ihm  gemachten  Leistung  einverstanden ¬
  ist,  ist  er  zur  Zahlung  eines  angemessenen  Preises  verbunden ¬
  6).
Auch  wenn  wirtschaftliches  Gut  und  Preis  genügend  bestimmt
sind,  kann  die  Perfection  des  Vertrages  durch  die  Absicht  der  Parteien ¬
  von  einer  weiteren  bedingenden  Thatsache  abhängig  gemacht
werden,  so  daß  die  Entstehung  jener  obligatorischen  Rechtsverhältnisse ¬
  zwischen  Verkäufer  und  Käufer  erst  mit  dem  Eintritt  dieser
vor  sich  geht.  Als  eine  solche  bedingte  Willenseinigung  ist  nicht
ein  Kauf  nach  Probe  oder  nach  Muster  anzusehen,  welcher  vielmehr
1)  O.  G.  E.  i.  S.  Grundmann  u.  Co.  w.  Konitzky  u.  Thiermann  vom
14.  Mai  1860.
2)  O.  G.  E.  i.  S.  Willenbruch  w.  Ulrich  v.  15.  Apr.  1839.  H.  G.  E.
i.  S.  Genseberg  w.  Sauerland  v.  4.  Oct.  1855.
3)  Lüb.  O.  A.  G.  E.  bei  Seuffert,  Arch.  II.  166.
4)  Seuffert,  Arch.  a.  a.  O.  u.  VII.  26.  XI.  233.
3)  H.  G.  E.  i.  S.  Vogelsang  w.  Waltemath  v.  19.  Oct.  1846.  u.  8.  Apr.
1847
5)  l.  22  D.  de  praesc.  verb.  (19,5).  §.  1  J.  de  loc.  et  cond.  (3,25).
Seuffert,  Arch.  II.  284,
            
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