§. 147. Kaufvertrag.
Die Willenseinigung muß unter den Parteien soweit vorgeschritten ¬
sein, daß die beiderseitigen Leistungen, wenn auch nicht
völlig bestimmt, so doch nach Absicht der Parteien bestimmbar sind.
Wie weit das wirtschaftliche Gut, insbesondere nach Quantität ¬
und Qualität bestimmt sein muß, um eine vollendete Willenseinigung ¬
unter den Parteien anzunehmen, kann lediglich das richterliche ¬
Ermessen nach Maßgabe der besonderen Umstände bestimmen.
Was den Preis anlangt, so ist allerdings der Kaufvertrag
als perfect nicht anzunehmen, so lange ein solcher überall nicht
festgesetzt ist 1). Jedoch genügt es, wenn die Parteien übereingekommen ¬
sind, wie derselbe zu ermitteln sei, indem sie ihn z. B.
von einem künftigen Ereignisse abhängig machen?), und in sehr
vielen Fällen ist er als stillschweigend vereinbart anzusehen. So
gilt bei currenten Fabrikwaaren der gewöhnliche Fabrikpreis 3), bei
Käufen in einem Laden*) oder in einer Handlung5) der Ladenpreis ¬
oder Marktpreis als stillschweigend verabredet, und ist der
Kaufvertrag hier als perfect anzunehmen, wenn der Käufer bestellt
hat, auch ohne sich irgend nach dem Preise erkundigt zu haben.
Selbst wenn überall zwischen den Parteien noch nichts verabredet
ist, der Empfänger jedoch mit einer ihm gemachten Leistung einverstanden ¬
ist, ist er zur Zahlung eines angemessenen Preises verbunden ¬
6).
Auch wenn wirtschaftliches Gut und Preis genügend bestimmt
sind, kann die Perfection des Vertrages durch die Absicht der Parteien ¬
von einer weiteren bedingenden Thatsache abhängig gemacht
werden, so daß die Entstehung jener obligatorischen Rechtsverhältnisse ¬
zwischen Verkäufer und Käufer erst mit dem Eintritt dieser
vor sich geht. Als eine solche bedingte Willenseinigung ist nicht
ein Kauf nach Probe oder nach Muster anzusehen, welcher vielmehr
1) O. G. E. i. S. Grundmann u. Co. w. Konitzky u. Thiermann vom
14. Mai 1860.
2) O. G. E. i. S. Willenbruch w. Ulrich v. 15. Apr. 1839. H. G. E.
i. S. Genseberg w. Sauerland v. 4. Oct. 1855.
3) Lüb. O. A. G. E. bei Seuffert, Arch. II. 166.
4) Seuffert, Arch. a. a. O. u. VII. 26. XI. 233.
3) H. G. E. i. S. Vogelsang w. Waltemath v. 19. Oct. 1846. u. 8. Apr.
1847
5) l. 22 D. de praesc. verb. (19,5). §. 1 J. de loc. et cond. (3,25).
Seuffert, Arch. II. 284,