Full text : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (4)

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Kaufmann  M.  zu  Lieblos  im  Isenburgischen,  als  Besitzer  der  von  ihm  erkauften
B.schen  Grundstücke  legt  in  einem  von  ihm  neu  erbauten  Hause  8  nach  dem  Hofe  seines
Nachbars,  Conrad  S.,  gehende  Fenster  an.
Als  bald  nachher  letzterer  vor  diesen  Fenstern  einen  Stall  erbauen  will,  klagt  M.  wider
ihn  auf  Unterlassung  dieses  Baues,  wogegen  jener  wiederklagend  darauf  anträgt,  daß  die
in  dem  M.  schen  Neubau  angelegten,  auf  sein  Eigenthum  gehenden,  Fenster  wieder  zugemauert ¬
  würden,  da  dem  Wiederverklagten  keine  deßfallsige  Servitut  zustehe.
In  der  ersten  Instanz  wird  jedoch  diese  Wiederklage,  da  der  Wiederverklagte  alle  Anlagen ¬
  nur  in  seinem  Eigenthume  mache,  zurückgewiesen,  der  Wiederkläger  könnte  denn  ein
rechtsgültig  erworbenes  Dienstbarkeitsrecht  erweisen.
Dies  Erkenntniß  wird,  auf  die  Appellation  des  Wiederklägers,  von  der  Justizcanzlei
zu  Meerholz  dahin  abgeändert,  daß  der  Wiederverklagte  annoch  zu  erweisen  habe,  mit
welchen  Servitut=Berechtigungen  er  das  ehemals  B.sche  Haus  in  Beziehung  auf  die
S.  sche  Hofraide  erkauft  habe.
Das  Oberappellationsgericht  aber  erkennt,  auf  die  Berufung  des  Wiederverklagten,
durch  Dekret  vom  27.  April  1825,  daß  derselbe  rücksichtlich  der  Anlage  neuer  Fenster  mit
einem  Beweise  nicht  zu  beschweren,  und  es  vielmehr  rücksichtlich  der  Befugniß,  dem  Appellanten ¬
  die  Anlegung  neuer  Fenster  zu  verwehren,  bei  der  im  Erkentnisse  erster  Instanz  dem
Appellaten  gemachten  Beweisauflage  zu  belassen  sey.  Unter  den  dafür  angeführten  Entscheidungsgründen ¬
  ist  besonders  der  letzte,  obwohl  davon  in  der  Dispositive  kein  Gebrauch
gemacht  worden,  bemerkenswerth  hinsichtlich  der  daraus  hervorgehenden  Ansicht  des  Oberappellationsgerichts, ¬
  daß  nach  gemeinem  Rechte  (die  hessische  Bauordnung  war  hier  nicht
anwendbar),  in  Ermangelung  erweislicher  Servituten,  so  wenig  wie  dem  Eigenthümer
eines  Gebäudes  die  Anlegung  von  Fenstern  nach  des  Nachbars  Grundstück,  auch  diesem
das  nachherige  Verbauen  der  von  jenem  angelegten  Fenster,  zu  verwehren  sey.  Jene  Entscheidungsgründe ¬
  waren:  „daß,  soviel  die  vom  Appellanten  neu  angelegten  Fenster  angehe,
nach  gemeinem  Rechte,  welches,  da  nicht  constire,  daß  an  dem  Wohnorte  der  Partheien
ein  deshalbiges  besonderes  Recht  oder  Herkommen  bestehe,  hier  zur  Anwendung  zu  bringen  sey,
derselbe  (dazu)  keine  Servitut  bedürfe,  und  die  vom  Appellaten  auf  Wegschaffung  jener  Fenster
angestellte  negatorische  Klage  weder  durch  die  nachbarliche  Lage,  noch  durch  den  behaupteten
Umstand,  daß  das  alte  B.sche  Haus  nach  des  Appellaten  Seite  hin  keine  Fenster  gehabt
habe,  begründet  werde,  eine  deshalbige  confessorische  Klage  aber  von  letzterem  nicht  ange¬
            
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