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Kaufmann M. zu Lieblos im Isenburgischen, als Besitzer der von ihm erkauften
B.schen Grundstücke legt in einem von ihm neu erbauten Hause 8 nach dem Hofe seines
Nachbars, Conrad S., gehende Fenster an.
Als bald nachher letzterer vor diesen Fenstern einen Stall erbauen will, klagt M. wider
ihn auf Unterlassung dieses Baues, wogegen jener wiederklagend darauf anträgt, daß die
in dem M. schen Neubau angelegten, auf sein Eigenthum gehenden, Fenster wieder zugemauert ¬
würden, da dem Wiederverklagten keine deßfallsige Servitut zustehe.
In der ersten Instanz wird jedoch diese Wiederklage, da der Wiederverklagte alle Anlagen ¬
nur in seinem Eigenthume mache, zurückgewiesen, der Wiederkläger könnte denn ein
rechtsgültig erworbenes Dienstbarkeitsrecht erweisen.
Dies Erkenntniß wird, auf die Appellation des Wiederklägers, von der Justizcanzlei
zu Meerholz dahin abgeändert, daß der Wiederverklagte annoch zu erweisen habe, mit
welchen Servitut=Berechtigungen er das ehemals B.sche Haus in Beziehung auf die
S. sche Hofraide erkauft habe.
Das Oberappellationsgericht aber erkennt, auf die Berufung des Wiederverklagten,
durch Dekret vom 27. April 1825, daß derselbe rücksichtlich der Anlage neuer Fenster mit
einem Beweise nicht zu beschweren, und es vielmehr rücksichtlich der Befugniß, dem Appellanten ¬
die Anlegung neuer Fenster zu verwehren, bei der im Erkentnisse erster Instanz dem
Appellaten gemachten Beweisauflage zu belassen sey. Unter den dafür angeführten Entscheidungsgründen ¬
ist besonders der letzte, obwohl davon in der Dispositive kein Gebrauch
gemacht worden, bemerkenswerth hinsichtlich der daraus hervorgehenden Ansicht des Oberappellationsgerichts, ¬
daß nach gemeinem Rechte (die hessische Bauordnung war hier nicht
anwendbar), in Ermangelung erweislicher Servituten, so wenig wie dem Eigenthümer
eines Gebäudes die Anlegung von Fenstern nach des Nachbars Grundstück, auch diesem
das nachherige Verbauen der von jenem angelegten Fenster, zu verwehren sey. Jene Entscheidungsgründe ¬
waren: „daß, soviel die vom Appellanten neu angelegten Fenster angehe,
nach gemeinem Rechte, welches, da nicht constire, daß an dem Wohnorte der Partheien
ein deshalbiges besonderes Recht oder Herkommen bestehe, hier zur Anwendung zu bringen sey,
derselbe (dazu) keine Servitut bedürfe, und die vom Appellaten auf Wegschaffung jener Fenster
angestellte negatorische Klage weder durch die nachbarliche Lage, noch durch den behaupteten
Umstand, daß das alte B.sche Haus nach des Appellaten Seite hin keine Fenster gehabt
habe, begründet werde, eine deshalbige confessorische Klage aber von letzterem nicht ange¬