Inhaltsverzeichnis : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  146.  Begriff  des  Kaufes.
gehört  zum  Rechtsinstitut  des  Kaufes  ferner  als  juristische  Thatsache, ¬
  welche  Entstehungsgrund  für  jene  beiden  Verhältnisse  ist,  ein
auf  dieselben  gerichteter  Vertrag  zwischen  Käufer  und  Verkäufer.
Sodann  ist  regelmäßig  die  wirtschaftliche  Leistung  des  Gutes  und
Preises  Endigungs=  und  Entstehungsgrund  für  Genußverhältnisse
und  Genußrechtsverhältnisse  der  Contrahenten  zu  dem  Gute  und
dem  Preise;  sie  hat  in  der  Regel  einen  Eigenthumsübergang  von
der  einen  Person  zur  andern  zur  Folge.  Endlich  kann  eine  Verletzung ¬
  der  Vertragspflichten  noch  eine  Fülle  anderer  obligatorischer
Rechtsverhältnisse  erzeugen.
So  erscheint  denn  das  Institut  des  Kaufs,  wie  es  im  wirtschaftlichen ¬
  und  rechtlichen  Leben  auftritt,  aus  einer  Menge  verschiedenartiger ¬
  Rechtsverhältnisse  und  juristischer  Thatsachen  zusammengesetzt, ¬
  welche  wir  im  Laufe  der  Darstellung  zu  berücksichtigen
haben  werden.
Hier  haben  wir  zunächst  auf  die  beiden  Forderungsverhältnisse
näher  einzugehen,  welche  den  Grundstock  des  Kaufes  bilden.  Wir
haben  eben  bemerkt,  daß  der  Verkäufer  dem  Käufer  ein  wirtschaftliches ¬
  Gut  zu  leisten  habe,  der  Käufer  dem  Verkäufer  einen  Preis,
ein  Tauschmittel.
Ein  besonderes  Kaufgeschäft  schied  sich  vom  Tausch  erst  da  ab,
als  im  Gelde  ein  allgemeiner  Werthmesser  entstanden  war.  Der
Kauf  war  ursprünglich  ein  Tausch  gemünzten  Geldes  gegen  eine
nutzbare  Sache.  Aber  schon  im  Römischen  Rechte  überschritt  der
Kauf  diese  ursprünglichen  Gränzen.  An  die  Stelle  der  nutzbaren
Sache  trat  schon  in  diesem  jedes  wirtschaftliche  Gut.  Das  Römische
Recht  kennt  schon  den  Kauf  einer  Forderung,  der  einem  beschränkten
Sachenrechte  entsprechenden  wirtschaftlichen  Nutzung,  eines  juristischen ¬
  Besitzes,  eines  Vermögensinbegriffes  u.  s.  w.  Ebenso  hält
schon  das  Römische  Recht  nicht  mehr  streng  an  der  Bestimmung
des  Preises  in  Geld  fest.  Noch  viel  weiter,  wie  das  Römische
Recht,  geht  unser  modernes  Recht.  Das  Handelsgesetzbuch  erklärt
auch  ein  solches  Rechtsgeschäft  für  einen  Kauf,  dessen  Gegenstand
in  der  Lieferung  einer  Quantität  vertretbarer  Sachen,  also  z.  B.
einer  bestimmten  Quantität  Geldmünzen,  gegen  einen  bestimmten
Preis  besteht.  Damit  ist  auch  jedes  wirtschaftliche  Gut,  welches
lediglich  Tauschmittel  und  Tauschgegenstand  ist,  als  möglicher
Gegenstand  eines  Verkaufs  hingestellt.  Ebenso  ist  auf  der  andern
            
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