§. 146. Begriff des Kaufes.
gehört zum Rechtsinstitut des Kaufes ferner als juristische Thatsache, ¬
welche Entstehungsgrund für jene beiden Verhältnisse ist, ein
auf dieselben gerichteter Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer.
Sodann ist regelmäßig die wirtschaftliche Leistung des Gutes und
Preises Endigungs= und Entstehungsgrund für Genußverhältnisse
und Genußrechtsverhältnisse der Contrahenten zu dem Gute und
dem Preise; sie hat in der Regel einen Eigenthumsübergang von
der einen Person zur andern zur Folge. Endlich kann eine Verletzung ¬
der Vertragspflichten noch eine Fülle anderer obligatorischer
Rechtsverhältnisse erzeugen.
So erscheint denn das Institut des Kaufs, wie es im wirtschaftlichen ¬
und rechtlichen Leben auftritt, aus einer Menge verschiedenartiger ¬
Rechtsverhältnisse und juristischer Thatsachen zusammengesetzt, ¬
welche wir im Laufe der Darstellung zu berücksichtigen
haben werden.
Hier haben wir zunächst auf die beiden Forderungsverhältnisse
näher einzugehen, welche den Grundstock des Kaufes bilden. Wir
haben eben bemerkt, daß der Verkäufer dem Käufer ein wirtschaftliches ¬
Gut zu leisten habe, der Käufer dem Verkäufer einen Preis,
ein Tauschmittel.
Ein besonderes Kaufgeschäft schied sich vom Tausch erst da ab,
als im Gelde ein allgemeiner Werthmesser entstanden war. Der
Kauf war ursprünglich ein Tausch gemünzten Geldes gegen eine
nutzbare Sache. Aber schon im Römischen Rechte überschritt der
Kauf diese ursprünglichen Gränzen. An die Stelle der nutzbaren
Sache trat schon in diesem jedes wirtschaftliche Gut. Das Römische
Recht kennt schon den Kauf einer Forderung, der einem beschränkten
Sachenrechte entsprechenden wirtschaftlichen Nutzung, eines juristischen ¬
Besitzes, eines Vermögensinbegriffes u. s. w. Ebenso hält
schon das Römische Recht nicht mehr streng an der Bestimmung
des Preises in Geld fest. Noch viel weiter, wie das Römische
Recht, geht unser modernes Recht. Das Handelsgesetzbuch erklärt
auch ein solches Rechtsgeschäft für einen Kauf, dessen Gegenstand
in der Lieferung einer Quantität vertretbarer Sachen, also z. B.
einer bestimmten Quantität Geldmünzen, gegen einen bestimmten
Preis besteht. Damit ist auch jedes wirtschaftliche Gut, welches
lediglich Tauschmittel und Tauschgegenstand ist, als möglicher
Gegenstand eines Verkaufs hingestellt. Ebenso ist auf der andern