Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§. 146. Begriff des Kaufes. 
Fremden *), das Verbot, andern in den Kauf zu treten?), das 
Verbot des Aufkaufens zum Wiederverkauf 3), sowie die Bestim 
mung, daß derjenige Verkäufer, welcher die Waare nicht liefern 
kann, dem Käufer den Kaufpreis und noch ein halb mal so viel 
zurückgeben soll *), endlich das Vorkaufsrecht der Blutsfreunde 5) 
Das praktische Bremische Recht beruht auf dem gemeinen Recht 
und vor Allem auf dem durch §. 30 des Einführungsgesetzes gene 
ralisirten Handelsgesetzbuche. 
§. 146. 
Begriff des Kaufes. 
Der Kauf ist ein aus sehr verschiedenen wirtschaftlichen und 
rechtlichen Elementen zusammengesetztes Rechtsinstitut. 
Den Grundstock desselben bilden zwei in Wechselwirkung 
stehende Forderungsrechtsverhältnisse. Diese sind ein auf Leistung 
eines wirtschaftlichen Gutes gerichtetes Forderungsrechtsverhältniß 
zwischen dem Käufer als berechtigtem Subjekte und dem Verkäufer 
als verpflichtetem Subjekte, und ein auf Leistung eines Tausch 
mittels gerichtetes Forderungsrechtsverhältniß zwischen dem Verkäufer 
als berechtigtem Subjekte und dem Käufer als verpflichtetem. Die 
wirtschaftliche Seite dieser obligatorischen Verhältnisse liegt wie 
bei jedem obligatorischen Rechtsverhältnisse in der wirtschaftlichen 
Leistung, der wirtschaftlichen Besitzübertragung des Gutes und des 
Preises, die rechtliche in dem Anspruche auf Leistung des Gutes 
und des Preises, so daß die wirtschaftliche Leistung zugleich Erfül 
lung und Endigung der rechtlichen Forderungsverhältnisse ist. Aber 
diese beiden obligatorischen Rechtsverhältnisse, welche den Grundstock 
des Kaufes bilden, erschöpfen nicht dessen gesammten Inhalt. Es 
*) Kund. Rulle v. 1756 Art. 67. Vgl. Band I. S. 107 N. 2 u. Gesetz 
des Norddeutschen Bundes über die Freizügigkeit v. 1. Nov. 1867 §. 1—3. 
2) St. v. 1433 St. 85 a. E. Kund. Rulle v. 1756 Art. 64. Schoene 
I. c. c. IV. 
3) Kund. Rulle v. 1756 Art. 66. 76. 77. Aufgehoben durch Verordnung 
v. 22. Oct. 1861. 
4) St. v. 1303 Ord. 12 v. 1428. II. 48 v. 1433 Ord. 67. Rev. Lüb. 
Recht III. 6. 16. 
5) St. v. 1303 Ord. 68 v. 1428. II. 41 v. 1433. St. 45. Sächs. Weichb. 
20. Rev. Lüb. Stat. I. 2, 6. I. 5, 9. I. 9, 2—5. I. 10, 2. III. 7, 1. 2. 
Rev. Hamb. Stat. II. 8, 3. Verd. Stat. 13. Rigische Stat. IV. 1. Stad. 
Stat. I. 1, 4. III. 2. Mind. Stat. I. 1, 7. 11, 1 seq. Gött. Stat. 15.
	        
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