§. 146. Begriff des Kaufes.
Fremden *), das Verbot, andern in den Kauf zu treten?), das
Verbot des Aufkaufens zum Wiederverkauf 3), sowie die Bestim
mung, daß derjenige Verkäufer, welcher die Waare nicht liefern
kann, dem Käufer den Kaufpreis und noch ein halb mal so viel
zurückgeben soll *), endlich das Vorkaufsrecht der Blutsfreunde 5)
Das praktische Bremische Recht beruht auf dem gemeinen Recht
und vor Allem auf dem durch §. 30 des Einführungsgesetzes gene
ralisirten Handelsgesetzbuche.
§. 146.
Begriff des Kaufes.
Der Kauf ist ein aus sehr verschiedenen wirtschaftlichen und
rechtlichen Elementen zusammengesetztes Rechtsinstitut.
Den Grundstock desselben bilden zwei in Wechselwirkung
stehende Forderungsrechtsverhältnisse. Diese sind ein auf Leistung
eines wirtschaftlichen Gutes gerichtetes Forderungsrechtsverhältniß
zwischen dem Käufer als berechtigtem Subjekte und dem Verkäufer
als verpflichtetem Subjekte, und ein auf Leistung eines Tausch
mittels gerichtetes Forderungsrechtsverhältniß zwischen dem Verkäufer
als berechtigtem Subjekte und dem Käufer als verpflichtetem. Die
wirtschaftliche Seite dieser obligatorischen Verhältnisse liegt wie
bei jedem obligatorischen Rechtsverhältnisse in der wirtschaftlichen
Leistung, der wirtschaftlichen Besitzübertragung des Gutes und des
Preises, die rechtliche in dem Anspruche auf Leistung des Gutes
und des Preises, so daß die wirtschaftliche Leistung zugleich Erfül
lung und Endigung der rechtlichen Forderungsverhältnisse ist. Aber
diese beiden obligatorischen Rechtsverhältnisse, welche den Grundstock
des Kaufes bilden, erschöpfen nicht dessen gesammten Inhalt. Es
*) Kund. Rulle v. 1756 Art. 67. Vgl. Band I. S. 107 N. 2 u. Gesetz
des Norddeutschen Bundes über die Freizügigkeit v. 1. Nov. 1867 §. 1—3.
2) St. v. 1433 St. 85 a. E. Kund. Rulle v. 1756 Art. 64. Schoene
I. c. c. IV.
3) Kund. Rulle v. 1756 Art. 66. 76. 77. Aufgehoben durch Verordnung
v. 22. Oct. 1861.
4) St. v. 1303 Ord. 12 v. 1428. II. 48 v. 1433 Ord. 67. Rev. Lüb.
Recht III. 6. 16.
5) St. v. 1303 Ord. 68 v. 1428. II. 41 v. 1433. St. 45. Sächs. Weichb.
20. Rev. Lüb. Stat. I. 2, 6. I. 5, 9. I. 9, 2—5. I. 10, 2. III. 7, 1. 2.
Rev. Hamb. Stat. II. 8, 3. Verd. Stat. 13. Rigische Stat. IV. 1. Stad.
Stat. I. 1, 4. III. 2. Mind. Stat. I. 1, 7. 11, 1 seq. Gött. Stat. 15.