§. 145. Kaufgeschäft.
zwei giebt, Sachen und menschliche Wirtschaftskraft, so unterscheiden
wir zunächst Erwerbsgeschäfte über Sachen und Erwerbsgeschäfte
über menschliche Wirtschaftskraft.
Es haben sich keineswegs alle Erwerbsgeschäfte, welche im
Leben vorkommen, zu besonderen Rechtsinstituten ausgebildet. Erwerbsgeschäfte, ¬
welche nicht häufiger vorkommen, werden überall
nicht zu Rechtsinstituten, ja manchmal nicht einmal zu Wirtschaftsinstituten. ¬
Neben diesen giebt es viele Arten von Erwerbsgeschäften,
welche auf dem Wege sind, sich zu ausgeprägten Wirtschafts= und
Rechtsinstituten auszubilden, bisher aber noch keine klare Gestalt
gewonnen haben. In allen diesen Fällen ist anzunehmen, daß das
Recht der wirtschaftlichen Absicht der Contrahenten entsprechende
rechtliche Folgen an die geschehene Willensäußerung knüpft. Nur
die häufig vorkommenden Verkehrsbeziehungen zwischen den einzelnen
Wirtschaftern sind zu eigentlichen Rechtsinstituten ausgebildet, welche
als Ausdruck des Willens eines allgemeinern Verkehrskreises die
Willkür der Einzelnen alsdann wieder bis zu einem gewissen Grade
ausschließen, indem sie die nicht näher ausgeprägte Absicht in einer
bestimmten gesetzmäßigen Weise interpretiren.
A. Geschäfte über Sachen.
1. Umsatzgeschäfte.
A. Das Kaufgeschäft.
§. 145.
Quellen.
Die Bremischen Statuten enthalten eine Reihe von Bestimmungen ¬
über den Kauf !). Dieselben tragen jedoch mit wenigen
Ausnahmen einen polizeilichen Charakter und sind sämmtlich veraltet. ¬
Es gehören dahin namentlich das statutarische Verbot des
Verkaufes von Immobilien im Weichbilde der Stadt an Nichtbürger ¬
2) und Geistliche 3), des Abschlusses von Kaufgeschäften unter
1) Vgl. darüber D. Schoene, sel. juris Brem. nat. contr. emt. vend.
Marb. 1753.
2) S. Band I. S. 107 Nr. 1. Schoene l. c. c. II. §. 1—12.
3) St. v. 1303. St. 5 v. 1428. II. 39. v. 1433. St. 30. Stad. Stat.
1. 13 §. 4. 6. Rev. Lüb. Recht I. 2. 6. Angewandt wurde dies Statut noch
1625. Schoene 1. c. I. §. 4 erklärt dasselbe aber bereits für veraltet.