Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  145.  Kaufgeschäft.
zwei  giebt,  Sachen  und  menschliche  Wirtschaftskraft,  so  unterscheiden
wir  zunächst  Erwerbsgeschäfte  über  Sachen  und  Erwerbsgeschäfte
über  menschliche  Wirtschaftskraft.
Es  haben  sich  keineswegs  alle  Erwerbsgeschäfte,  welche  im
Leben  vorkommen,  zu  besonderen  Rechtsinstituten  ausgebildet.  Erwerbsgeschäfte, ¬
  welche  nicht  häufiger  vorkommen,  werden  überall
nicht  zu  Rechtsinstituten,  ja  manchmal  nicht  einmal  zu  Wirtschaftsinstituten. ¬
  Neben  diesen  giebt  es  viele  Arten  von  Erwerbsgeschäften,
welche  auf  dem  Wege  sind,  sich  zu  ausgeprägten  Wirtschafts=  und
Rechtsinstituten  auszubilden,  bisher  aber  noch  keine  klare  Gestalt
gewonnen  haben.  In  allen  diesen  Fällen  ist  anzunehmen,  daß  das
Recht  der  wirtschaftlichen  Absicht  der  Contrahenten  entsprechende
rechtliche  Folgen  an  die  geschehene  Willensäußerung  knüpft.  Nur
die  häufig  vorkommenden  Verkehrsbeziehungen  zwischen  den  einzelnen
Wirtschaftern  sind  zu  eigentlichen  Rechtsinstituten  ausgebildet,  welche
als  Ausdruck  des  Willens  eines  allgemeinern  Verkehrskreises  die
Willkür  der  Einzelnen  alsdann  wieder  bis  zu  einem  gewissen  Grade
ausschließen,  indem  sie  die  nicht  näher  ausgeprägte  Absicht  in  einer
bestimmten  gesetzmäßigen  Weise  interpretiren.
A.  Geschäfte  über  Sachen.
1.  Umsatzgeschäfte.
A.  Das  Kaufgeschäft.
§.  145.
Quellen.
Die  Bremischen  Statuten  enthalten  eine  Reihe  von  Bestimmungen ¬
  über  den  Kauf  !).  Dieselben  tragen  jedoch  mit  wenigen
Ausnahmen  einen  polizeilichen  Charakter  und  sind  sämmtlich  veraltet. ¬
  Es  gehören  dahin  namentlich  das  statutarische  Verbot  des
Verkaufes  von  Immobilien  im  Weichbilde  der  Stadt  an  Nichtbürger ¬
  2)  und  Geistliche  3),  des  Abschlusses  von  Kaufgeschäften  unter
1)  Vgl.  darüber  D.  Schoene,  sel.  juris  Brem.  nat.  contr.  emt.  vend.
Marb.  1753.
2)  S.  Band  I.  S.  107  Nr.  1.  Schoene  l.  c.  c.  II.  §.  1—12.
3)  St.  v.  1303.  St.  5  v.  1428.  II.  39.  v.  1433.  St.  30.  Stad.  Stat.
1.  13  §.  4.  6.  Rev.  Lüb.  Recht  I.  2.  6.  Angewandt  wurde  dies  Statut  noch
1625.  Schoene  1.  c.  I.  §.  4  erklärt  dasselbe  aber  bereits  für  veraltet.
            
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