Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  36.  37.
I.  Abschnitt.  Die  gemeine  Erbfolge.
152
sich  hiebei  nur  um  die  Interpretation  des  Willens  des  Erblassers,  und  da  ist  bei  der
Allgemeinheit  des  Transmissionsrechts  der  Anordnung  des  §.  809  der  Vorzug  zu
geben,  wonach  die  Substitution  als  nur  von  der  Nichterwerbung  durch  den  Instituirten ¬
  selbst  abhängig  angesehen  wird.  Vgl.  oben  §.  19  Anm.  7.  Mühlenbruch
S.  239.  240.
b)  Ablehnung  der  Erbschaft.
§.  37.
Wer  fähig  ist  die  Erbschaft  anzutreten,  kann  sie  auch  ausschlagen ¬
  (§.  805)*;  der  Vormund  bedarf  hiezu  der  Einwilligung
der  Obervormundschaft"  (§.  233),  der  Bevollmächtigte  einer  Spezialvollmacht ¬
  (§.  1008).  Die  Repudiation  der  Erbschaft,  welche  unwiderruflich ¬
  ist  (arg.  §.  806.  1450)“,  kann  gleich  der  Antretung
sowohl  durch  gerichtliche"  als  durch  außergerichtliche!  Willenserklärung ¬
  geschehen.
Die  Ausschlagung  der  Erbschaft  setzt  die  bereits  erfolgte  Delation ¬
  des  Erbrechts  nicht  nothwendig  voraus:  der  Erbe  kann  nach
dem  Tode  des  Erblasserse  auch  seinem  eventuellen  und  künftigen
Erbrecht  sofort  rechtswirksam  entsagen?.  Die  Ausschlagung,  welche
Kenntniß  der  erfolgten  oder  bevorstehenden  Delation  sowie  des  bestimmten ¬
  Delationsgrundes  vorausgesetzt3,  muß  zwar  gleich  der  Antretung ¬
  unbedingt  geschehen',  kann  sich  aber  auch  nur  auf  einen
von  mehreren  deferirten  Erbtheilen  allein  beziehen:  der  zu  mehreren
vom  Erblasser  bestimmten  Erbportionen  berufene  Erbe  mag  den
einen  Erbtheil  annehmen  und  den  anderen  ablehnen*;  ebenso  kann
der  instituirte  Erbe,  welcher  die  direkte  Berufung  angenommen  hat,
immer  noch  den  Erbtheil,  zu  welchem  er  als  Substitut  berufen  ist,
ausschlagen5
Die  Ausschlagung  der  Erbschaft  aus  einem  bestimmten  Delationsgrund ¬
  hindert  die  Antretung  derselben  aus  einem  andern  Berufungsgrund ¬
  nichts.  Der  Testamentserbe  kann  jedoch  die  Erbschaft
à  L.  18.  4  D.  de  A.  vel  O.  H.  29.  2.  L.  5  C.  de  repud.  v.  abstin.  hered.  6.  31.
b  cf.  L.  8  D.  de  B.  P.  37.  1.  L.  11  D.  de  auct.  tut.  26.  8.  Vgl.  §.  120  Ges.  v.
9.  Aug.  1854.
c  L.  4  C.  h.  t.  6.  31.  §.  7  I.  de  hered.  quul.  2.  19.  cf.  L.  13
pr.  D.  h.  t.  29.  2.  L.  1  §.  6  D.  de  success.  edict.  38.  9.  L.  1  C.  de  rep.  b.  p.  6.
19.  —  cf.  L.  9  §.  1  D.  de  dolo  mal.  4.  3.  L.  7  C.  eod.  2.  21.  System  II  §.  134
Note  19.  —  Samml.  Nr.  350.
e  L.  94
d  §  116  Ges.  v.  9.  Aug.  1854.
D.  h.  t.  29.  2.
f  of.  L.  51  §.  2  D.  h.  t.  System  II  §.  82  Note  116.  8  L.  17
§.  1  L.  70  pr.  L.  77  D.  h.  t.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer