Full text : Ramdohr, Hermann: ¬Das Familienfideikommiß im Gebiete des preußischen Allgemeinen Landrechts

114  Erster  Teil.  Zusammenstellung  der  geltenden  Gesetzesvorschriften.
Der  Grundbesitz  darf  mit  Hypotheken  und  Grundschulden  nur  belastet ¬
  sein,  wenn  sie  einer  planmäßigen  Tilgung  (Amortisation  oder
sonstigen  regelmäßigen  Abtragung)  unterliegen  und  seitens  des  Gläubigers
regelmäßig  unkündbar  sind.
§  6.
Neben  land-  und  forstwirtschaftlichem  Grundbesitze  können  Vermögensgegenstände ¬
  anderer  Art  zu  dem  Familienfideikommisse  gewidmet
werden.
Grundstücke  müssen  im  Gebiete  des  preußischen  Staates  belegen
sein.
Kapitalien  (Geld,  Geldforderungen  und  Wertpapiere)  dürfen
zum
Familienfideikommisse  nur  gewidmet  werden,  wenn  der  Wert  des  für  die
Abfindungs-  und  für  die  Ausstattungsstiftung  (§§  97  fg.)  ausgesetzten
Stiftungsvermögens  das  zehnfache  Jahreseinkommen  aus  dem
zum
Familienfideikommisse  gewidmeten  Vermögen  erreicht.  Kapitalien,
die
nicht  für  die  Verbesserungsmasse  (§61)  bestimmt  sind,  dürfen,  mit
Einschluß -
  der  auflaufenden  Zinsen,  das  hundertfache  Jahreseinkommen  aus
dem  land-  und  forstwirtschaftlichen  Grundbesitze  nicht  übersteigen  und
können  zum  Familienfideikommisse  nur  gewidmet  werden,  wenn  zugleich
ein  den  mindestens  zehnfachen  Betrag  dieses  Einkommens  erreichendes
Kapital  für  die  Verbesserungsmasse  ausgesetzt  wird.
§  7.
Auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  des  Provinzial-(Kommunal-)  Landtags ¬
  können  durch  Königliche  Verordnung  die  für  die  Errichtung  eines
Familienfideikommisses  im  §2  vorgeschriebenen  Einkommenssätze  für  einzelne
Landesteile  erhöht  werden.
Zweiter  Abschnitt.
Entstehung  des  Familienfideikommisses.
§  8.
Zur  Entstehung  des  Familienfideikommisses  ist  außer  dem  Stiftungsgeschäfte ¬
  die  Genehmigung  des  Königs  erforderlich.
§  9.
Das  Stiftungsgeschäft  unter
Lebenden  ist  durch  die  Fideikommißbehörde, ¬
  das  Stiftungsgeschäft
von  Todeswegen  in  einem  vor  einem
Richter  oder  vor  einem  Notar  mündlich  erklärten  Testament  oder  Erbvertrage ¬
  zu  beurkunden  (Stiftungsurkunde).
Die  Stiftungsurkunde  bedarf  der  Bestätigung  durch  die  Fideikommißbehörde. ¬

§  10.
Der  Stiftungsurkunde  soll  ein  glaubhaft  zu  machendes  Verzeichnis  der
zum  Familienfideikommisse  gewidmeten  Gegenstände,  mit  Einschluß  des  Zubehörs, ¬
  beigefügt  werden  unter  Angabe  des  Wertes  der  beweglichen  Sachen.
            
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