114 Erster Teil. Zusammenstellung der geltenden Gesetzesvorschriften.
Der Grundbesitz darf mit Hypotheken und Grundschulden nur belastet ¬
sein, wenn sie einer planmäßigen Tilgung (Amortisation oder
sonstigen regelmäßigen Abtragung) unterliegen und seitens des Gläubigers
regelmäßig unkündbar sind.
§ 6.
Neben land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitze können Vermögensgegenstände ¬
anderer Art zu dem Familienfideikommisse gewidmet
werden.
Grundstücke müssen im Gebiete des preußischen Staates belegen
sein.
Kapitalien (Geld, Geldforderungen und Wertpapiere) dürfen
zum
Familienfideikommisse nur gewidmet werden, wenn der Wert des für die
Abfindungs- und für die Ausstattungsstiftung (§§ 97 fg.) ausgesetzten
Stiftungsvermögens das zehnfache Jahreseinkommen aus dem
zum
Familienfideikommisse gewidmeten Vermögen erreicht. Kapitalien,
die
nicht für die Verbesserungsmasse (§61) bestimmt sind, dürfen, mit
Einschluß -
der auflaufenden Zinsen, das hundertfache Jahreseinkommen aus
dem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitze nicht übersteigen und
können zum Familienfideikommisse nur gewidmet werden, wenn zugleich
ein den mindestens zehnfachen Betrag dieses Einkommens erreichendes
Kapital für die Verbesserungsmasse ausgesetzt wird.
§ 7.
Auf Antrag oder mit Zustimmung des Provinzial-(Kommunal-) Landtags ¬
können durch Königliche Verordnung die für die Errichtung eines
Familienfideikommisses im §2 vorgeschriebenen Einkommenssätze für einzelne
Landesteile erhöht werden.
Zweiter Abschnitt.
Entstehung des Familienfideikommisses.
§ 8.
Zur Entstehung des Familienfideikommisses ist außer dem Stiftungsgeschäfte ¬
die Genehmigung des Königs erforderlich.
§ 9.
Das Stiftungsgeschäft unter
Lebenden ist durch die Fideikommißbehörde, ¬
das Stiftungsgeschäft
von Todeswegen in einem vor einem
Richter oder vor einem Notar mündlich erklärten Testament oder Erbvertrage ¬
zu beurkunden (Stiftungsurkunde).
Die Stiftungsurkunde bedarf der Bestätigung durch die Fideikommißbehörde. ¬
§ 10.
Der Stiftungsurkunde soll ein glaubhaft zu machendes Verzeichnis der
zum Familienfideikommisse gewidmeten Gegenstände, mit Einschluß des Zubehörs, ¬
beigefügt werden unter Angabe des Wertes der beweglichen Sachen.