§. 141. Assignation.
§. 141.
Assignation.
I. Die Rechtsnormen über die Anweisung beruhen theils auf
gemeinem Rechte, theils auf den Bestimmungen des deutschen
Handelsgesetzbuchs, welche für Bremen durch das Bremische Ein
führungsgesetz (§. 30) generalisirt sind. Durch diese Generalisirung
ist der Unterschied zwischen kaufmännischen und nicht-kaufmännischen
Anweisungen für Bremen aufgehoben. Es gilt dasselbe Recht für
das ganze Gebiet des Vermögensverkehrs. Dagegen ist durch das
Handelsgesetzbuch ein anderer Unterschied eingeführt und folgeweise
auch durch das Einführungsgesetz generalisirt worden, nämlich der
Unterschied zwischen Rectaanweisungen, welche zu Gunsten einer
bestimmten Person ausgestellt sind, und Ordreanweisungen, welche
an die Ordre des Empfängers gestellt sind, Anweisungen und Ver
pflichtungsscheinen, welche über Leistungen von Geld oder einer
Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere ausgestellt sind,
ohne daß darin die Verpflichtung zur Leistung von einer Gegen
leistung abhängig gemacht ist.
II. Auch das Rechtsinstitut der Assignation oder Anweisung
dient wie der Wechsel seiner wirtschaftlichen Seite nach im Wesent
lichen der Erfüllung einer auf Zahlung von Geld oder Werth
papieren gerichteten obligatorischen Verbindlichkeit.
Unter einer Assignation verstehen wir einen Auftrag einer
Person (des Assignanten) an eine andere Person (den Assignaten),
einem Dritten (den Assignatar) eine Zahlung zu leisten, verbunden
mit einem Auftrage an diesen Dritten, vom Assignaten Zahlung
zu begehren und zu empfangen.
Das Institut der Anweisung besteht daher im Einzelnen aus
folgenden Rechtsverhältnissen und juristischen Thatsaches:
1) Der einzelne Fall, in dem das Rechtsinstitut der Anwei
sung sich abspielt, hat seinen regelmäßigen Ausgangspunkt in einem
obligatorischen, auf eine Geldzahlung gerichteten Verhältnisse zwi
schen Assignanten und Assignatar. Der Assignant giebt dem Assig
natar die Anweisung an Zahlungsstatt für eine Summe, welche ei
demselben schuldet. Diese Zahlung kann den Zweck haben, eine
Forderung des Assignatars erlöschen zu machen, oder eine Forde
rung des Assignanten dem Assignatar gegenüber zu begründen, wenn