Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§. 141. Assignation. 
§. 141. 
Assignation. 
I. Die Rechtsnormen über die Anweisung beruhen theils auf 
gemeinem Rechte, theils auf den Bestimmungen des deutschen 
Handelsgesetzbuchs, welche für Bremen durch das Bremische Ein 
führungsgesetz (§. 30) generalisirt sind. Durch diese Generalisirung 
ist der Unterschied zwischen kaufmännischen und nicht-kaufmännischen 
Anweisungen für Bremen aufgehoben. Es gilt dasselbe Recht für 
das ganze Gebiet des Vermögensverkehrs. Dagegen ist durch das 
Handelsgesetzbuch ein anderer Unterschied eingeführt und folgeweise 
auch durch das Einführungsgesetz generalisirt worden, nämlich der 
Unterschied zwischen Rectaanweisungen, welche zu Gunsten einer 
bestimmten Person ausgestellt sind, und Ordreanweisungen, welche 
an die Ordre des Empfängers gestellt sind, Anweisungen und Ver 
pflichtungsscheinen, welche über Leistungen von Geld oder einer 
Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere ausgestellt sind, 
ohne daß darin die Verpflichtung zur Leistung von einer Gegen 
leistung abhängig gemacht ist. 
II. Auch das Rechtsinstitut der Assignation oder Anweisung 
dient wie der Wechsel seiner wirtschaftlichen Seite nach im Wesent 
lichen der Erfüllung einer auf Zahlung von Geld oder Werth 
papieren gerichteten obligatorischen Verbindlichkeit. 
Unter einer Assignation verstehen wir einen Auftrag einer 
Person (des Assignanten) an eine andere Person (den Assignaten), 
einem Dritten (den Assignatar) eine Zahlung zu leisten, verbunden 
mit einem Auftrage an diesen Dritten, vom Assignaten Zahlung 
zu begehren und zu empfangen. 
Das Institut der Anweisung besteht daher im Einzelnen aus 
folgenden Rechtsverhältnissen und juristischen Thatsaches: 
1) Der einzelne Fall, in dem das Rechtsinstitut der Anwei 
sung sich abspielt, hat seinen regelmäßigen Ausgangspunkt in einem 
obligatorischen, auf eine Geldzahlung gerichteten Verhältnisse zwi 
schen Assignanten und Assignatar. Der Assignant giebt dem Assig 
natar die Anweisung an Zahlungsstatt für eine Summe, welche ei 
demselben schuldet. Diese Zahlung kann den Zweck haben, eine 
Forderung des Assignatars erlöschen zu machen, oder eine Forde 
rung des Assignanten dem Assignatar gegenüber zu begründen, wenn
	        
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