Objekt : Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß (N.F. Bd. 3 (1847))

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Arndts, zur Lehre von
Eigcnthum verleihen konnte, so mußte die vollständige Errei-
chung dieser Absicht erst durch usucapio vermittelt werden.
Hatte er es nun mit einem Gegner zu thun, der das gefahr-
drohende Grundstück nur als Vectigalgrundstück besaß, so war
ein decretum, welches possidere jubet, nicht anwendbar; denn
das Eigenthum sollte hier dem Bedrohten nicht zu Theil werden;
es mußte vielmehr verfügt werden, daß derselbe nunmehr mit demsel-
ben,Rechte, wie der'bisherige Vecngalbesitzer, das Grundstück inne
haben sollte, und in Folge dieses Decrets sollte ihm sofort die vecti-
galis actio zustehen. Hieraus geht klar hervor, daß diese Klage nur
eine prätorischein rem actio war und das Recht am Vectigalgrundstück
nur als prätorisches jus in re bestand; denn sonst hätte cs durch ein
prätorischesDekret nicht mit voller Wirkung übertragen werden können,
es wäre unmöglich gewesen, zu decernire»: ul e o d e m jure esset, quo
foret is qui non caverat, wenn dieses jus ex jure quiriliurn
bestand. '
Wie sollte auch ein Rechtsverhältniß, auf welches keine der
streng civilrechtsichen Erwerbarten anwendbar war, in die Gesell-
schaft civilrechtlicher Institute gehören?") Aber wenn es auch
der Fall gewesen wäre, so wäre dennoch nichts desto weniger
erklärlich, daß die vom Emphyteuta bestellten Servituten nicht als
jure constitutae gelten. Denn nach altem Recht konnte nur der
Eigenthümer Servituten einräumen und nur durch mancipatio
öder in jure cessio; der Emphyteuta konnte nicht die Sache mit
gleicher Wirkung, wie der Eigenthümer, mit einer Servitut be-
tasten, sondern nur „im Umfange seines Rechts" eine solche ein«
räumen, und zu diesem mancipatio und in jure cessio schon aus
dem Grunde nicht anwenden, weil er selbst sein Recht nicht auf
solche civilrechtliche Weise erhielt und dasselbe auch im Ganzen
”) Vgl. auch Puchta Kursus der Institut. US. 685. S. 101. 168.
Wächter, Erört. N. S. 64. — Bei der Emphyteuse, sofern.sie
vomRecht am ager vectigalis unterschieden wurde, konnte schon dkß-
halb von civilrechtlichem Charakter keine Rede seyn, weil sie wohl
nur in den Provinzen vorkam.

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