Full text : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  138.  Regreß  Mangels  Zahlung.
steller  und  die  Indossanten,  sondern  auch  gegen  den  Acceptanten
verloren  geht  !).
Die  Aufforderung,  keinen  Protest  erheben  zu  lassen  („ohne
Protest“,  „ohne  Kosten“  u.  s.  w.)  gilt  als  Erlaß  des  Protestes  2).
jedoch  nicht  als  Erlaß  der  Pflicht  zur  rechtzeitigen  Präsentation.
Die  letzte  braucht  jedoch  nicht  der  Inhaber  zu  beweisen,  sondern
der,  welcher  diese  Clausel  hinzugefügt  hat,  hat  das  Gegentheil  zu
beweisen.  Befugt  zu  protestiren  ist  der  Bezogene  trotz  dieser  Clausel,
und  thut  er  es,  so  kann  er  trotzdem  Ersatz  der  Protestkosten  verlangen ¬
  3)
Der  Inhaber  eines  Mangels  Zahlung  protestirten  Wechsels
ist  verpflichtet,  nach  Maßgabe  der  Art.  45—47  der  D.  W.  O.  seinen
unmittelbaren  Vormann  binnen  zwei  Tagen  nach  dem  Tage  der
Protesterhebung,  jeder  benachrichtigte  Vormann  seinen  nächsten
Vormann  binnen  zwei  Tagen  nach  Empfang  des  Berichts  von  der
Nichtzahlung  des  Wechsels  schriftlich  zu  benachrichtigen,  widrigenfalls
er  schadenersatzpflichtig  wird  und  einen  Theil  der  ihm  sonst  zustehenden ¬
  Rechte  verliert  *).
Der  Inhaber  eines  Mangels  Zahlung  protestirten  Wechsels
kann  die  Wechselklage  gegen  alle  Wechselverpflichteten  oder  gegen
einige  oder  einen  anstellen,  ohne  daß  dadurch  sein  Anspruch  gegen
die  nicht  in  Anspruch  genommenen  Verpflichteten  verloren  geht.
Er  ist  dabei  an  die  Reihenfolge  der  Indossamente  nicht  gebunden  5).
Der  Umfang  der  Regreßansprüche  des  Präsentanten  und  des
Indossanten,  welcher  den  Wechsel  eingelöst  oder  als  Rimesse  erhalten ¬
  hat,  gegen  einen  früheren  Indossanten  oder  den  Aussteller
ist  in  den  Art.  50—52  der  D.  W.  O.  genauer  firirt6).  Es
steht  dem  Regreßnehmer  auch  frei,  über  den  Betrag  seiner  Forderung ¬
  einen  Rückwechsel  auf  den  Regreßpflichtigen  zu  ziehen,  der
)  D.  W.  O.  Art.  43.  W.  O.  v.  1843  Art.  72.  W.  O.  v.  1712  Art.  27.
Beim  Acceptanten  ist  die  Erhebung  eines  Protestes  nicht  erforderlich
4)  Hat  der  Vormann,  gegen  den  Regreß  genommen  wird,  den  Regredienten
veranlaßt,  den  Protest  zu  unterlassen,  so  haftet  er  auch  ohne  Protest.  O.  G.  E.
i.  S.  Bockelmann  w.  Heuzenröder  v.  8.  Sept.  1845.
3)  D.  W.  O.  Art.  42,
*)  Bgl.  W.  O.  v.  1843  Art.  79.  81.  91.
3)  D.  W.  O.  Art.  49.  81.  W.  O.  v.  1843  Art.  80.  90.
5)  Bgl.  damit  W.  O.  v.  1843  Art.  83.  86.
            
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