§. 138. Regreß Mangels Zahlung.
steller und die Indossanten, sondern auch gegen den Acceptanten
verloren geht !).
Die Aufforderung, keinen Protest erheben zu lassen („ohne
Protest“, „ohne Kosten“ u. s. w.) gilt als Erlaß des Protestes 2).
jedoch nicht als Erlaß der Pflicht zur rechtzeitigen Präsentation.
Die letzte braucht jedoch nicht der Inhaber zu beweisen, sondern
der, welcher diese Clausel hinzugefügt hat, hat das Gegentheil zu
beweisen. Befugt zu protestiren ist der Bezogene trotz dieser Clausel,
und thut er es, so kann er trotzdem Ersatz der Protestkosten verlangen ¬
3)
Der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten Wechsels
ist verpflichtet, nach Maßgabe der Art. 45—47 der D. W. O. seinen
unmittelbaren Vormann binnen zwei Tagen nach dem Tage der
Protesterhebung, jeder benachrichtigte Vormann seinen nächsten
Vormann binnen zwei Tagen nach Empfang des Berichts von der
Nichtzahlung des Wechsels schriftlich zu benachrichtigen, widrigenfalls
er schadenersatzpflichtig wird und einen Theil der ihm sonst zustehenden ¬
Rechte verliert *).
Der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten Wechsels
kann die Wechselklage gegen alle Wechselverpflichteten oder gegen
einige oder einen anstellen, ohne daß dadurch sein Anspruch gegen
die nicht in Anspruch genommenen Verpflichteten verloren geht.
Er ist dabei an die Reihenfolge der Indossamente nicht gebunden 5).
Der Umfang der Regreßansprüche des Präsentanten und des
Indossanten, welcher den Wechsel eingelöst oder als Rimesse erhalten ¬
hat, gegen einen früheren Indossanten oder den Aussteller
ist in den Art. 50—52 der D. W. O. genauer firirt6). Es
steht dem Regreßnehmer auch frei, über den Betrag seiner Forderung ¬
einen Rückwechsel auf den Regreßpflichtigen zu ziehen, der
) D. W. O. Art. 43. W. O. v. 1843 Art. 72. W. O. v. 1712 Art. 27.
Beim Acceptanten ist die Erhebung eines Protestes nicht erforderlich
4) Hat der Vormann, gegen den Regreß genommen wird, den Regredienten
veranlaßt, den Protest zu unterlassen, so haftet er auch ohne Protest. O. G. E.
i. S. Bockelmann w. Heuzenröder v. 8. Sept. 1845.
3) D. W. O. Art. 42,
*) Bgl. W. O. v. 1843 Art. 79. 81. 91.
3) D. W. O. Art. 49. 81. W. O. v. 1843 Art. 80. 90.
5) Bgl. damit W. O. v. 1843 Art. 83. 86.