Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§. 137. Wechselzahlung. 
Namen des Remittenten, jedes folgende Indossament mit dem 
Namen desjenigen unterzeichnet ist, welchen das unmittelbar vorher 
gehende Indossament als Indossatar benennt. Folgt auf ein Blanco 
indossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, daß 
der Aussteller des letzteren den Wechsel durch das Blancoindossament 
erworben habe'). Ausgestrichene Indossamente werden bei der 
Prüfung der Legitimation als nicht geschrieben angesehen 2). Die 
Aechtheit der Indossamente zu prüfen, ist der Zahlende nicht ver 
pflichtet 3) 
Der Acceptant ist verpflichtet, in der im Wechsel angegebenen 
Münzsorte zu zahlen. Hat jedoch dieselbe am Zahlungsorte keinen 
Umlauf oder ist sie eine Rechnungswährung, so kann die Wechsel 
summe nach ihrem Werthe zur Verfallzeit in der Landesmünze ge 
zahlt werden, sofern nicht der Aussteller durch den Gebrauch des 
Wortes „effectiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in 
der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat*). 
Anweisungen auf Dritte ist der Präsentant nicht anzunehmen 
schuldig 5) 
Der Acceptant muß die von ihm acceptirte Summe seinem 
Accepte gemäß völlig zahlen, jedoch darf der Präsentant eine ihm 
angebotene Theilzahlung selbst dann nicht zurückweisen, wenn die 
Annahme auf den ganzen Betrag der verschriebenen Summe er 
folgt ist 6) 
Der Acceptant darf vor dem Verfalltage nicht zahlen, widrigen 
falls er für den etwa daraus entstehenden Schaden verantwortlich 
wird. Er kann jedoch den Wechsel auf sich selbst indossiren lassen?). 
Der Wechselinhaber braucht andererseits vor dem Verfalltage keine 
Zahlung anzunehmen s). 
1) D. W. O. Art. 36. 1. 
2) D. W. O. Art. 36. 2. 
3) D. W. O. Art. 36. 3. 
4) D. W. O. Art. 37. W. O. v. 1712 Art. 43, vgl. 46. 
5) Vgl. W. O. v. 1712 Art. 45. 
6) D. W. O. Art. 38. Wegen des Restes aber muß er protestiren. Die 
W. O. v. 1712 Art. 44 u. v. 1843 Art. 66 verpflichteten den Präsentanten nicht 
zur Annahme einer Stückzahlung, gestatteten ihm aber dieselbe, falls er zugleich 
Protest erhob. 
7) Vgl. W. O. v. 1843 Art. 68. 
8) Vgl. W. O. v. 1843 Art. 67.
	        
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