XII
a) weil in der Geltendmachung der Compensationseinrede auch
eine Geltendmachung der Gegenforderung enthalten sei, also
die Gegenforderung mit in iudicium deduciert werde syrgl,
hiegegen § 5-81,
b) weil aus logischen Gründen der Richter beim gerichtlichen
Compensationsvollzug über die Gegenforderung eine Entscheidung ¬
treffen müsse (vrgl. hiegegen § 91.
c) weil nach Verwerfung der Compensationseinrede der Geltendmachung ¬
der Gegenforderung eine exceptio rei iudicatae ¬
entgegenstehe [vrgl. hiegegen § 101.
Incompatibilität von compensationsweiser und klag§ ¬
5.
weiser Geltendmachung der Gegenforderung.
1) Die Ansicht, dass die Compensationseinrede eine Widerklage
enthalte, oder wenigstens die Gegenforderung rechtshängig
mache, S. 103,
2) beruht auf einer Verwechslung einmal der defensiven mit der
offensiven Geltendmachung der Gegenforderung und sodann der
Form mit dem materiellen Erfolg. S. 104.
3) Ein eventuelles Begehren enthält immer nur die Compensationseinrede -
nicht die Widerklage. S. 104.
Verwechslung der Form mit dem materiellen Erfolg des Compensationsvollzugs. ¬
S. 105.
5) Unzulässiger Rückschluss aus den zum Compensationsvollzug
erforderlichen richterlichen Entscheidungen auf den Inhalt des
Compensationsbegehrens. S. 106.
Wird die Compensationseinrede für sich betrachtet, so zeigt
sich, dass durch compensationsweise Geltendmachung der Gegenforderung ¬
die klagweise Geltendmachung derselben ausgeschlossen ¬
wird. S. 107. Denn die Compensationseinrede ¬
involviert in Beziehung auf die Gegenforderung eine Verzichtserklärung. ¬
S. 109.
7) Bestätigt wird diese Ansicht dadurch, dass der Compensant
als solcher an einem Urteil über die Gegenforderung keinerlei
Interesse haben kann S. 109,
weiterhin durch die römischen Juristen, welche unter vice
mutua petere u. drgl. entweder nur die compensationsweise ¬
Geltendmachung der Gegenforderung verstehen — oder,
wo sie unter diesen Ausdrücken die klagweise Geltendmachung
der Gegenforderung im Auge haben, an eine Einklagung der