§. 137. Wechselzahlung.
Namen des Remittenten, jedes folgende Indossament mit dem
Namen desjenigen unterzeichnet ist, welchen das unmittelbar vorher
gehende Indossament als Indossatar benennt. Folgt auf ein Blanco
indossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, daß
der Aussteller des letzteren den Wechsel durch das Blancoindossament
erworben habe'). Ausgestrichene Indossamente werden bei der
Prüfung der Legitimation als nicht geschrieben angesehen 2). Die
Aechtheit der Indossamente zu prüfen, ist der Zahlende nicht ver
pflichtet 3)
Der Acceptant ist verpflichtet, in der im Wechsel angegebenen
Münzsorte zu zahlen. Hat jedoch dieselbe am Zahlungsorte keinen
Umlauf oder ist sie eine Rechnungswährung, so kann die Wechsel
summe nach ihrem Werthe zur Verfallzeit in der Landesmünze ge
zahlt werden, sofern nicht der Aussteller durch den Gebrauch des
Wortes „effectiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in
der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat*).
Anweisungen auf Dritte ist der Präsentant nicht anzunehmen
schuldig 5)
Der Acceptant muß die von ihm acceptirte Summe seinem
Accepte gemäß völlig zahlen, jedoch darf der Präsentant eine ihm
angebotene Theilzahlung selbst dann nicht zurückweisen, wenn die
Annahme auf den ganzen Betrag der verschriebenen Summe er
folgt ist 6)
Der Acceptant darf vor dem Verfalltage nicht zahlen, widrigen
falls er für den etwa daraus entstehenden Schaden verantwortlich
wird. Er kann jedoch den Wechsel auf sich selbst indossiren lassen?).
Der Wechselinhaber braucht andererseits vor dem Verfalltage keine
Zahlung anzunehmen s).
1) D. W. O. Art. 36. 1.
2) D. W. O. Art. 36. 2.
3) D. W. O. Art. 36. 3.
4) D. W. O. Art. 37. W. O. v. 1712 Art. 43, vgl. 46.
5) Vgl. W. O. v. 1712 Art. 45.
6) D. W. O. Art. 38. Wegen des Restes aber muß er protestiren. Die
W. O. v. 1712 Art. 44 u. v. 1843 Art. 66 verpflichteten den Präsentanten nicht
zur Annahme einer Stückzahlung, gestatteten ihm aber dieselbe, falls er zugleich
Protest erhob.
7) Vgl. W. O. v. 1843 Art. 68.
8) Vgl. W. O. v. 1843 Art. 67.