fullscreen : Geld und Werthpapiere (400)


74. Disziplin. - Suspension - Vollstreckbarkeit. - Advokat. - Disziplinarstrafe. - Provisorische Vollstreckbarkeit

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entziehen ist, de» Sachverständigen zweckmäßige Bemerkun-
gen zu machen, und hier zum Beispiel zu verhüten, daß sie
nicht ältere Schäden, die vor der Beschlagnahme sich er,
eignet haben, mit neuen vermischen;
„Daß daS königl. Landgericht, wen» eS auch die ge,
schehene Abschätzung nicht für nichtig erklären wollte, de»,
noch berechtiget blieb, eine neue anzuordnen, und sich hier,
durch die Mittel zu verschaffen, die Sache gründlich zu
entscheiden;
„AuS diesen Grunde» erkennt der kön. rheinische Appel,
lationSgerichtShof nach vorhergegangener Berathschlagung
für Recht, daß die wider daS Urtheil deS königl. Land«
gerichteS zu Köln vom 29. Mai 1823 eingelegte Berufung
zu verwerfen sey, verwirft dieselbe hiermit und verurthcilt
den Appellanten in die Kosten dieser Instanz und in die ge-
setzliche Geldbuße.
I. Civil,Senat. Sitzung vom 17. Februar 1824.
Advokaten: Debruyn — Müller.
3ir.
Disziplin. — Suspension. — Vollstreckbarkeit. Advokat.
.— Disziplinarstrafe. — Provisorische Vollstreckbarkeit.
Sind dieLandgerichte befugt, ihren Diszipli,
«ar, Beschluß auf Suspension eines An mal,
teS von dem Tage der Zustellung an, voll,
streckbar zu erklären? Ist derAppelkationS,
Hof befugt, über die Beschwerden wegen der
provisorische »Vollstreckbarkeit; »erkennen?
Die Suspension von den Anwalts,Amt-ver,
richtungen zieht die Suspension als Advo,
kat nicht nach sich.
Die Beschlüsse eines Gerichtes der erste» In-
stanz, wodurch wider einen Advokaten eine
Disziplinarstrafe ausgesprochen wird, köu.

74. Disziplin. - Suspension - Vollstreckbarkeit. - Advokat. - Disziplinarstrafe. - Provisorische Vollstreckbarkeit

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entziehen ist, de» Sachverständigen zweckmäßige Bemerkun-
gen zu machen, und hier zum Beispiel zu verhüten, daß sie
nicht ältere Schäden, die vor der Beschlagnahme sich er,
eignet haben, mit neuen vermischen;
„Daß daS königl. Landgericht, wen» eS auch die ge,
schehene Abschätzung nicht für nichtig erklären wollte, de»,
noch berechtiget blieb, eine neue anzuordnen, und sich hier,
durch die Mittel zu verschaffen, die Sache gründlich zu
entscheiden;
„AuS diesen Grunde» erkennt der kön. rheinische Appel,
lationSgerichtShof nach vorhergegangener Berathschlagung
für Recht, daß die wider daS Urtheil deS königl. Land«
gerichteS zu Köln vom 29. Mai 1823 eingelegte Berufung
zu verwerfen sey, verwirft dieselbe hiermit und verurthcilt
den Appellanten in die Kosten dieser Instanz und in die ge-
setzliche Geldbuße.
I. Civil,Senat. Sitzung vom 17. Februar 1824.
Advokaten: Debruyn — Müller.
3ir.
Disziplin. — Suspension. — Vollstreckbarkeit. Advokat.
.— Disziplinarstrafe. — Provisorische Vollstreckbarkeit.
Sind dieLandgerichte befugt, ihren Diszipli,
«ar, Beschluß auf Suspension eines An mal,
teS von dem Tage der Zustellung an, voll,
streckbar zu erklären? Ist derAppelkationS,
Hof befugt, über die Beschwerden wegen der
provisorische »Vollstreckbarkeit; »erkennen?
Die Suspension von den Anwalts,Amt-ver,
richtungen zieht die Suspension als Advo,
kat nicht nach sich.
Die Beschlüsse eines Gerichtes der erste» In-
stanz, wodurch wider einen Advokaten eine
Disziplinarstrafe ausgesprochen wird, köu.

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