fullscreen : Juristische Bibliothek von neuen juristischen Büchern und Abhandlungen (Bd. 1 = St. 1-4 (1764))

Grupens  Anmerk.  aus  den  reutschen  rc.  275
aber,  da  die  Gauen  verschwunden,  und  die
Stande  zu  einer  grossen  Macht  gediehen;  hat
man  die  Centgerichte  nicht  mehr  nach  der  Vorschrift -
  der  Capitularien  geuͤbet,  sondern  selbige
erweitert,  daher  nunmehro  die  Cent  die  Blutund -
  Frevelsachen  zu  befassen,  und  der  Centenarius -
  auch  solche  als  ein  Gerichtshalter  im  Namen
seines  Centherrn  auszuüben  anfing;  obgleich
nicht  zu  leugnen  ist,  daß  dieses  Wort  durch
die  Verschiedenheit  der  Bedeutungen  die  Materie -
  von  den  Obergerichten  sehr  verwirret  hat.
XXVIII.  Von  der  alten  und  neuen  Artillerie -
  und  Ingenieurs,  vom  Arsenal  und
von  Bliden.  S.  448.  Bliden  sind  Wurfmaschinen, -
  welche  in  ganz  Teutschland,  auch
in  Sachsen  schon  im  Jahr  776.  bey  der  Belagerung -
  Sigesburg  von  den  Sachsen  gebrauchet -
  worden  sind.  XXIX.  Dissertatio  epistolaris -
  an  des  Herrn  Stadthalters  Grafen  von
Lynar  Excellenz:  von  der  Vorzuͤglichkeit  der
Oldenburgischen  Coditum  iuris  Saxonici  &
Alemannici  vor  den  Wienerischen  Codicibus¬S. -
  461.  Die  drey  Handschriften,  wovon  der
Hr.  Consistorialrath  redet,  und  welche  nicht
leicht  einem  Liebhaber  des  teutschen  Rechts  unbekannt -
  seyn  können,  sind  a)  der  Codex
picturatus,  membranaceus,  des  Sächsischen
Land=  und  Lehnrechts,  welchen  im  Jahr  1336.
Graf  Johann  von  Oldenburg  durch  einen
Mönch  des  Closters  Rastede,  Heinrich  genann  t  |
Gloyesten,  schreiben  lassen.  b)  Der  Codex
mem¬2 -

Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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