§. 135. Präsentation zur Annahme.
Wechsel beigefügt, so ist eine Präsentation bei sämmtlichen Noth
adressen erforderlich und muß der Wechsel in einer Reihenfolge
bei denselben präsentirt werden, welche sich darnach bestimmt, eine
wie große Anzahl Verpflichteter durch die Acceptation befreit werden
würden!). Eine Ehrenannahme von Seite einer nicht auf dem
Wechsel als Nothadresse benannten Person kann nur mit Genehmigung
des Inhabers geschehen 2). In diesem Falle haben wie beim Accept
durch eine Nothadresse der Inhaber und die Nachmänner des
Honoraten keinen Regreß auf Sicherstellung, während dem Hono
raten und seinen Vormännern ihre Regreßrechte bleiben 3)
Hat der Ehrenacceptant unterlassen, in seinem Accepte zu
bemerken, zu wessen Ehre die Annahme geschieht, so wird der
Aussteller als Honorat angesehen*). Der Ehrenacceptant wird
den sämmtlichen Nachmännern des Honoraten, nicht aber dem
Honoraten oder dessen Vormännern durch die Annahme wechsel
mäßig verpflichtet, welche Verpflichtung jedoch erlischt, wenn dem
Ehrenacceptanten der Wechsel nicht spätestens am zweiten Werktage
nach dem Zahlungstage zur Zahlung vorgelegt wird 3).
Der Ehrenacceptant muß sich den Protest Mangels Annahme
gegen Erstattung der Kosten aushändigen und in einem Anhange
zu demselben (Interventionsprotest) die Ehrenannahme bemerken
lassen. Den Honoraten muß er unter Uebersendung des Protestes
von der geschehenen Intervention benachrichtigen und diese Be
nachrichtigung mit dem Protest innerhalb zweier Tage, nach dem
Tage der Protesterhebung, zur Post geben. Unterläßt er dies, so
haftet er für den durch die Unterlassung entstehenden Schaden 6).
Die nichtgeschehene Acceptation kann ferner obligatorische Rechts
verhältnisse zwischen dem Trassaten und Trassanten erzeugen für
1) D. W. O. Art. 56. 2. W. O. v. 1843 Art. 100. Vgl. W. O. v. 1712
Art. 25.
2) D. W. O. Art. 57. W. O. v. 1712 Art. 24. W. O. v. 1843 Art. 102.
Der Art. 103 derselben Verordnung bestimmt, daß die Acceptation von Seiten
eines Dritten oder des Präsentanten selbst überall erst zulässig sei, wenn die
Nothadresse solche verweigert habe.
3) D. W. O. Art. 61.
4) D. W. O. Art. 59.
5) D. W. O. Art. 60. W. O. v. 1843 Art. 104, v. 1712 Art. 23.
6) D. W. O. Art. 58.