Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§. 135. Präsentation zur Annahme. 
Wechsel beigefügt, so ist eine Präsentation bei sämmtlichen Noth 
adressen erforderlich und muß der Wechsel in einer Reihenfolge 
bei denselben präsentirt werden, welche sich darnach bestimmt, eine 
wie große Anzahl Verpflichteter durch die Acceptation befreit werden 
würden!). Eine Ehrenannahme von Seite einer nicht auf dem 
Wechsel als Nothadresse benannten Person kann nur mit Genehmigung 
des Inhabers geschehen 2). In diesem Falle haben wie beim Accept 
durch eine Nothadresse der Inhaber und die Nachmänner des 
Honoraten keinen Regreß auf Sicherstellung, während dem Hono 
raten und seinen Vormännern ihre Regreßrechte bleiben 3) 
Hat der Ehrenacceptant unterlassen, in seinem Accepte zu 
bemerken, zu wessen Ehre die Annahme geschieht, so wird der 
Aussteller als Honorat angesehen*). Der Ehrenacceptant wird 
den sämmtlichen Nachmännern des Honoraten, nicht aber dem 
Honoraten oder dessen Vormännern durch die Annahme wechsel 
mäßig verpflichtet, welche Verpflichtung jedoch erlischt, wenn dem 
Ehrenacceptanten der Wechsel nicht spätestens am zweiten Werktage 
nach dem Zahlungstage zur Zahlung vorgelegt wird 3). 
Der Ehrenacceptant muß sich den Protest Mangels Annahme 
gegen Erstattung der Kosten aushändigen und in einem Anhange 
zu demselben (Interventionsprotest) die Ehrenannahme bemerken 
lassen. Den Honoraten muß er unter Uebersendung des Protestes 
von der geschehenen Intervention benachrichtigen und diese Be 
nachrichtigung mit dem Protest innerhalb zweier Tage, nach dem 
Tage der Protesterhebung, zur Post geben. Unterläßt er dies, so 
haftet er für den durch die Unterlassung entstehenden Schaden 6). 
Die nichtgeschehene Acceptation kann ferner obligatorische Rechts 
verhältnisse zwischen dem Trassaten und Trassanten erzeugen für 
1) D. W. O. Art. 56. 2. W. O. v. 1843 Art. 100. Vgl. W. O. v. 1712 
Art. 25. 
2) D. W. O. Art. 57. W. O. v. 1712 Art. 24. W. O. v. 1843 Art. 102. 
Der Art. 103 derselben Verordnung bestimmt, daß die Acceptation von Seiten 
eines Dritten oder des Präsentanten selbst überall erst zulässig sei, wenn die 
Nothadresse solche verweigert habe. 
3) D. W. O. Art. 61. 
4) D. W. O. Art. 59. 
5) D. W. O. Art. 60. W. O. v. 1843 Art. 104, v. 1712 Art. 23. 
6) D. W. O. Art. 58.
	        
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