Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  135.  Präsentation  zur  Annahme.
Nichtannahme  verursachten  Kosten  am  Verfalltage  erfolgen  werde.
Diese  Sicherheit  kann  auch  durch  gerichtliche  Deposition  der  schuldigen ¬
  Summe  geleistet  werden!).
Zur  Anstellung  dieser  Regreßklage  Mangels  Annahme  ist
sowohl  der  Remittent  als  jeder  Indossatar,  sofern  er  im  Besitze
des  Protestes  ist,  gegen  den  Aussteller  und  die  übrigen  Vormänner
befügt,  ohne  Rücksicht  auf  die  Folgeordnung  der  Indossamente  und
die  einmal  getroffene  Wahl  und  ohne  daß  es  der  Beibringung  des
Wechsels  und  des  Nachweises  bedürfte,  daß  der  Regreßnehmer
seinen  Nachmännern  selbst  Sicherheit  bestellt  habe?)
Die  bestellte  Sicherheit  haftet  sowohl  dem  Regreßnehmer,  als
auch  allen  übrigen  Nachmännern  des  Bestellers,  insofern  sie  gegen
ihn  den  Regreß  auf-Sicherstellung  nehmen.  Dieselben  sind,  weitere
Sicherheit  zu  verlangen,  nur  in  dem  Falle  berechtigt,  wenn  sie
gegen  die  Art  oder  Größe  der  bestellten  Sicherheit  Einwendungen
zu  begründen  vermögen  3)
Die  bestellte  Sicherheit  muß  zurückgegeben  werden,  wenn  der
Bestellungsgrund  wegfällt,  also,  wenn  der  Wechsel  nachträglich
vollständig  acceptirt  wird  und  wenn  die  Zahlung  des  Wechsels  erfolgt ¬
  oder  die  Wechselkraft  desselben  erlischt;  außerdem  dann,  wenn
gegen  den  Regreßpflichtigen,  welcher  sie  bestellt  hat,  binnen  Jahresfrist, ¬
  vom  Verfalltage  des  Wechsels  an  gerechnet,  auf  Zahlung  aus
dem  Wechsel  nicht  geklagt  worden  ist*).  Ueber  die  Verjährung  der
wechselrechtlichen  Regreßansprüche  des  Wechselinhabers  enthält  die
D.  W.  O.  in  Art.  78—80  nähere  Bestimmungen.
Befindet  sich  auf  dem  Wechsel  eine  auf  den  Zahlungsort
lautende,  vom  Aussteller  oder  einem  Indossanten  ausgestellte  Nothadresse ¬
  und  wird  derselbe  Mangels  Annahme  protestirt5),  so  muß,
ehe  Sicherstellung  verlangt  werden  kann,  die  Annahme  von  der
Nothadresse  gefordert  werden  6).  Sind  mehrere  Nothadressen  dem
*)  D.  W.  O.  Art.  25.  Anders  die  W.  O.  v.  1843  Art.  82.  Vgl.  auch
W.  O.  v.  1712  Art.  13.
2)  D.  W.  O.  Art.  26.  Vgl.  W.  O.  v.  1843.  Art.  78—81.
3)  D.  W.  O.  Art.  27.
4)  D.  W.  O.  Art.  28.
3)  Ein  Protest  ist  auch  trotz  der  Acceptation  durch  eine  Nothadresse  oder
einen  Ehrenintervenienten  immer  erforderlich.  Vgl.  W.  O.  1843  Art.  106.
6)  D.  W.  O.  Art.  56.  1.  W.  O.  v.  1843  Art.  98.  101.
Post,  Entw.  eines  gem.  u.  Brem.  Privatrechts.  II.  2.
            
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