§. 135. Präsentation zur Annahme.
Nichtannahme verursachten Kosten am Verfalltage erfolgen werde.
Diese Sicherheit kann auch durch gerichtliche Deposition der schuldigen ¬
Summe geleistet werden!).
Zur Anstellung dieser Regreßklage Mangels Annahme ist
sowohl der Remittent als jeder Indossatar, sofern er im Besitze
des Protestes ist, gegen den Aussteller und die übrigen Vormänner
befügt, ohne Rücksicht auf die Folgeordnung der Indossamente und
die einmal getroffene Wahl und ohne daß es der Beibringung des
Wechsels und des Nachweises bedürfte, daß der Regreßnehmer
seinen Nachmännern selbst Sicherheit bestellt habe?)
Die bestellte Sicherheit haftet sowohl dem Regreßnehmer, als
auch allen übrigen Nachmännern des Bestellers, insofern sie gegen
ihn den Regreß auf-Sicherstellung nehmen. Dieselben sind, weitere
Sicherheit zu verlangen, nur in dem Falle berechtigt, wenn sie
gegen die Art oder Größe der bestellten Sicherheit Einwendungen
zu begründen vermögen 3)
Die bestellte Sicherheit muß zurückgegeben werden, wenn der
Bestellungsgrund wegfällt, also, wenn der Wechsel nachträglich
vollständig acceptirt wird und wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt ¬
oder die Wechselkraft desselben erlischt; außerdem dann, wenn
gegen den Regreßpflichtigen, welcher sie bestellt hat, binnen Jahresfrist, ¬
vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet, auf Zahlung aus
dem Wechsel nicht geklagt worden ist*). Ueber die Verjährung der
wechselrechtlichen Regreßansprüche des Wechselinhabers enthält die
D. W. O. in Art. 78—80 nähere Bestimmungen.
Befindet sich auf dem Wechsel eine auf den Zahlungsort
lautende, vom Aussteller oder einem Indossanten ausgestellte Nothadresse ¬
und wird derselbe Mangels Annahme protestirt5), so muß,
ehe Sicherstellung verlangt werden kann, die Annahme von der
Nothadresse gefordert werden 6). Sind mehrere Nothadressen dem
*) D. W. O. Art. 25. Anders die W. O. v. 1843 Art. 82. Vgl. auch
W. O. v. 1712 Art. 13.
2) D. W. O. Art. 26. Vgl. W. O. v. 1843. Art. 78—81.
3) D. W. O. Art. 27.
4) D. W. O. Art. 28.
3) Ein Protest ist auch trotz der Acceptation durch eine Nothadresse oder
einen Ehrenintervenienten immer erforderlich. Vgl. W. O. 1843 Art. 106.
6) D. W. O. Art. 56. 1. W. O. v. 1843 Art. 98. 101.
Post, Entw. eines gem. u. Brem. Privatrechts. II. 2.