Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

II.  Das  Vermögen  als  Dispositionsobjekt.
A.  Allgemeine  Grundsätze  über  Dispositionen.
1.  Begriff  der  Disposition.
§.  109.
Eine  Disposition  ist  vom  wirtschaftlichen  Standpunkte  aus
jede  Handlung  eines  wirtschaftlichen  Subjektes,  durch  welche  es
eine  wirtschaftliche  Veränderung  in  seinen  Vermögensverhältnissen
hervorbringt.  Juristisch  hat  eine  Disposition  nur  in  soweit  Be
deutung,  als  an  die  dispositive  Handlung  durch  das  positive  Recht
rechtliche  Wirkungen  geknüpft  sind  und  ist  demnach  der  juristische
Begriff  der  Disposition  dahin  zu  definiren,  daß  eine  Disposition
jede  wirtschaftliche  Handlung  eines  wirtschaftlichen  Subjektes  ist,
durch  welche  es  eine  wirtschaftliche  Veränderung  in  seinen  Vermögensverhältnissen ¬
  hervorbringt  und  an  welche  das  positive  Recht
juristische  Wirkungen  knüpft.  Der  Inhalt  auch  der  rechtlichen
Disposition  ist  mithin  immer  ein  wirtschaftlicher.
Die  Disposition  fällt  unter  den  allgemeinen  Begriff  des
Rechtsgeschäfts.  Sie  ist  ein  Rechtsgeschäft,  durch  welches  derjenige,
welcher  es  vornimmt,  eine  Veränderung  in  seinen  Vermögensverhältnissen ¬
  hervorbringt.  Es  ist  mithin  jedes  Rechtsgeschäft,  welches
nicht  auf  die  Entstehung,  Veränderung  oder  Aufhebung  eines  rein
familienrechtlichen  Verhältnisses  gerichtet  ist,  eine  Disposition,
Eine  Disposition  kann  gerichtet  sein  auf  Entstehung,  Veränderung ¬
  oder  Aufhebung  von  Vermögensrechtsverhältnissen,  mögen
dieselben  Genußrechtsverhältnisse  oder  Verkehrsrechtsverhältnisse  sein.
2.  Allgemeine  Formen  der  Dispositionen.
§.  110.
a.  Die  Veräußerung.
Veräußerung  ist  im  wirtschaftlichen  Sinne  jede  Disposition
eines  wirtschaftlichen  Subjektes  über  einen  Vermögensbestandtheil
Post,  Entw.  eines  gem.  u.  brem.  Privatrechts.  II.  2.
            
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