II. Das Vermögen als Dispositionsobjekt.
A. Allgemeine Grundsätze über Dispositionen.
1. Begriff der Disposition.
§. 109.
Eine Disposition ist vom wirtschaftlichen Standpunkte aus
jede Handlung eines wirtschaftlichen Subjektes, durch welche es
eine wirtschaftliche Veränderung in seinen Vermögensverhältnissen
hervorbringt. Juristisch hat eine Disposition nur in soweit Be
deutung, als an die dispositive Handlung durch das positive Recht
rechtliche Wirkungen geknüpft sind und ist demnach der juristische
Begriff der Disposition dahin zu definiren, daß eine Disposition
jede wirtschaftliche Handlung eines wirtschaftlichen Subjektes ist,
durch welche es eine wirtschaftliche Veränderung in seinen Vermögensverhältnissen ¬
hervorbringt und an welche das positive Recht
juristische Wirkungen knüpft. Der Inhalt auch der rechtlichen
Disposition ist mithin immer ein wirtschaftlicher.
Die Disposition fällt unter den allgemeinen Begriff des
Rechtsgeschäfts. Sie ist ein Rechtsgeschäft, durch welches derjenige,
welcher es vornimmt, eine Veränderung in seinen Vermögensverhältnissen ¬
hervorbringt. Es ist mithin jedes Rechtsgeschäft, welches
nicht auf die Entstehung, Veränderung oder Aufhebung eines rein
familienrechtlichen Verhältnisses gerichtet ist, eine Disposition,
Eine Disposition kann gerichtet sein auf Entstehung, Veränderung ¬
oder Aufhebung von Vermögensrechtsverhältnissen, mögen
dieselben Genußrechtsverhältnisse oder Verkehrsrechtsverhältnisse sein.
2. Allgemeine Formen der Dispositionen.
§. 110.
a. Die Veräußerung.
Veräußerung ist im wirtschaftlichen Sinne jede Disposition
eines wirtschaftlichen Subjektes über einen Vermögensbestandtheil
Post, Entw. eines gem. u. brem. Privatrechts. II. 2.