Object : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 16, Abth. 1 = N.F. Bd. 9, Abth. 1 (1832))

220

fener Einreden, ebenfalls für die Appellaten die Befugniß
der Jncidentbcrufung wegen der durch dasselbe Urtheil ver-
worfenen Einreden begründete.
Daß die Jncidentberufung der Appellaten sich darauf stützt,
daß durch das Urtheil vom 16. Jenners 1830 die Einreden
der Appellaten verworfen wurden, daß das in Frage stehende
Testament nichtig sey, weil 1) die Urkunde des Notar Co-
ninx vom 5. August 1828, welche sich auf die angeblich ei-
genhändige Schrift des Beda Savels bezieht, nicht als ein
wesentliches Testament gelten könne, 2) weil die Person des
in dem angeblichen Testamente ernannten Erben nicht be-
stimmt genug bezeichnet sey.
Daß, so viel die erste Beschwerde betrifft, die sich auf das
Testament, wovon die Frage ist, beziehende Urkunde des No-
tar Coninx unbestrittener maßen als ein öffentliches Testa-
ment nicht gelten kann; daß aber die Ungültigkeit jener Ur-
kunde in dieser Hinsicht weder den Abt Beda Savels der
Befugniß ein eigenhändiges Testament zu machen beraubte,
noch die Nichtigkeit eines solchen Testaments, wenn dasselbe
sonst unmangelhaft ist, zur Folge haben konnte; und also
diese Beschwerde ungegründet ist.
Daß, so viel die andere Beschwerde betrifft, der Appel-
lant, obgleich der Name: Johann Augustin Savels ihm in
dem Tausscheine beigelegk ist, in dem gemeinen Leben und
ebenfalls von seinem Oheim, dem Abte Beda Savels, unter
dem Namen: Johann August Savels bezeichnet wurde; und
also die Person des Appellanten durch die Benennung: „mei-
nen Neffen Johann August Savels" hinreichend angedeutet
ist, weil es einen andern Neffen des Abtes Beda Savels
nicht gibt, der diesen Namen führt.
Daß, wenn der Sohn eines Neffen den Namen: Johann
Joseph Augustin Savels führt, auf denselben theils wegen
des verschiedenen Verhältnisses der Verwandtschaft, theils
wegen der Verschiedenheit der Namen die angeführte.Bezeich-
nung der Person nicht übertragen werden darf.
Daß demnach die Jncidentberufung der Appellaten von
dem Urtheile vom 16. Jenners 1830 als ungegründet zu
verwerfen ist.
So viel die Berufung von dem Urtheile vom 22. Jen-
ners 1831 betrifft.
In Erwägung daß die dem vorgeblichen Testamente des

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer