§. 131. Die wechselmäßige Execution.
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(per aval) benannt hat *), und zwar kann der Wechselinhaber sich
wegen seiner ganzen Forderung an den Einzelnen halten; es steht
in seiner Wahl, welchen Wechselverpflichteten er zuerst in Anspruch
nehmen will 2)
3) „Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder
des Acceptanten durch Verjährung oder dadurch, daß die zur Erhaltung ¬
des Wechselrechts gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen
verabsäumt sind 3), erloschen, so bleiben dieselben dem Inhaber des
Wechsels nur soweit, als sie sich mit dessen Schaden bereichern
würden, verpflichtet. Gegen die Indossanten, deren wechselmäßige
Verbindlichkeit erloschen ist, findet ein solcher Anspruch nicht statt"4)
4) Der Wechselschuldner kann sich nur solcher Einreden bedienen, ¬
welche aus dem Wechselrechte selbst hervorgehen oder ihm
unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen 3).
5) Es wird gegen den Wechselschuldner nach dem sehr summarischen ¬
Wechselprozesse, wie er im Brem. Einfges. z. D. W. O.
§. 13—32 festgesetzt ist, verfahren 6).
Nachdem wir so die rechtlichen Eigenthümlichkeiten des Wechsels
hervorgehoben haben, werden wir uns nun zu der Darstellung des
gezogenen und des eigenen Wechsels selbst wenden und diese nicht
blos nach ihren spezifisch=rechtlich wechselmäßigen Eigenthümlich
keiten darstellen, sondern als Rechtsinstitute, so wie sie im prattischen ¬
Leben sich ausnehmen, zusammengesetzt aus einer Fülle recht
licher und wirtschaftlicher Verhältnisse und juristischer Thatsachen,
unter denen die wechselmäßigen Verhältnisse nur den hervor
ragendsten Grundstock bilden.
1) D. W. O. Art. 81. 1. Die W. O. v. 1843 enthielt in Art. 108—115
besondere Bestimmungen über den Aval. Bgl. darüber auch O. G. E. 4. S.
Theulkuhl w. Schmidt v. 6. Sept. 1841.
2) D. W. O. Art. 81. 3.
3) Die Wechselkraft des Wechsels erlischt selbst dann, wenn die Verabsäumung ¬
der Form durch vis major erfolgte. O. G. E. i. S. Miesegaes w.
Huchting v. 26. Nov. 1849.
4) D. W. O. Art. 83.
5) D. W. O. Art. 82
6) Val. damit §. 132—154 der W. O. v. 1843. Der §. 29 des Einfges.
3. D. W. O. ist durch das Gesetz des Nordd. Bundes, betreffend die Aufhebung
der Schuldhaft v. 29. Mai 1868, modificirt.