Full text : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  131.  Die  wechselmäßige  Execution.
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(per  aval)  benannt  hat  *),  und  zwar  kann  der  Wechselinhaber  sich
wegen  seiner  ganzen  Forderung  an  den  Einzelnen  halten;  es  steht
in  seiner  Wahl,  welchen  Wechselverpflichteten  er  zuerst  in  Anspruch
nehmen  will  2)
3)  „Ist  die  wechselmäßige  Verbindlichkeit  des  Ausstellers  oder
des  Acceptanten  durch  Verjährung  oder  dadurch,  daß  die  zur  Erhaltung ¬
  des  Wechselrechts  gesetzlich  vorgeschriebenen  Handlungen
verabsäumt  sind  3),  erloschen,  so  bleiben  dieselben  dem  Inhaber  des
Wechsels  nur  soweit,  als  sie  sich  mit  dessen  Schaden  bereichern
würden,  verpflichtet.  Gegen  die  Indossanten,  deren  wechselmäßige
Verbindlichkeit  erloschen  ist,  findet  ein  solcher  Anspruch  nicht  statt"4)
4)  Der  Wechselschuldner  kann  sich  nur  solcher  Einreden  bedienen, ¬
  welche  aus  dem  Wechselrechte  selbst  hervorgehen  oder  ihm
unmittelbar  gegen  den  jedesmaligen  Kläger  zustehen  3).
5)  Es  wird  gegen  den  Wechselschuldner  nach  dem  sehr  summarischen ¬
  Wechselprozesse,  wie  er  im  Brem.  Einfges.  z.  D.  W.  O.
§.  13—32  festgesetzt  ist,  verfahren  6).
Nachdem  wir  so  die  rechtlichen  Eigenthümlichkeiten  des  Wechsels
hervorgehoben  haben,  werden  wir  uns  nun  zu  der  Darstellung  des
gezogenen  und  des  eigenen  Wechsels  selbst  wenden  und  diese  nicht
blos  nach  ihren  spezifisch=rechtlich  wechselmäßigen  Eigenthümlich
keiten  darstellen,  sondern  als  Rechtsinstitute,  so  wie  sie  im  prattischen ¬
  Leben  sich  ausnehmen,  zusammengesetzt  aus  einer  Fülle  recht
licher  und  wirtschaftlicher  Verhältnisse  und  juristischer  Thatsachen,
unter  denen  die  wechselmäßigen  Verhältnisse  nur  den  hervor
ragendsten  Grundstock  bilden.
1)  D.  W.  O.  Art.  81.  1.  Die  W.  O.  v.  1843  enthielt  in  Art.  108—115
besondere  Bestimmungen  über  den  Aval.  Bgl.  darüber  auch  O.  G.  E.  4.  S.
Theulkuhl  w.  Schmidt  v.  6.  Sept.  1841.
2)  D.  W.  O.  Art.  81.  3.
3)  Die  Wechselkraft  des  Wechsels  erlischt  selbst  dann,  wenn  die  Verabsäumung ¬
  der  Form  durch  vis  major  erfolgte.  O.  G.  E.  i.  S.  Miesegaes  w.
Huchting  v.  26.  Nov.  1849.
4)  D.  W.  O.  Art.  83.
5)  D.  W.  O.  Art.  82
6)  Val.  damit  §.  132—154  der  W.  O.  v.  1843.  Der  §.  29  des  Einfges.
3.  D.  W.  O.  ist  durch  das  Gesetz  des  Nordd.  Bundes,  betreffend  die  Aufhebung
der  Schuldhaft  v.  29.  Mai  1868,  modificirt.
            
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