Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  131.  Die  wechselmäßige  Execution.
§.  131.
Die  wechselmäßige  Execution.
Sind  die  Voraussetzungen  des  vorigen  Paragraphen  vorhanden,
so  treten,  falls  überall  das  in  Frage  stehende  Verhältniß  speziell
wechselrechtlicher  Natur  ist,  folgende  wechselrechtliche  Wirkungen  ein:
1)  Der  Wechselschuldner  haftet  für  die  Erfüllung  der  übernommenen ¬
  Wechselverbindlichkeit  mit  seinem  Vermögen,  nicht  mehr
aber  mit  seiner  Person!).  Hinsichtlich  des  Ueberganges  auf  die
Erben  gelten  die  gemeinrechtlichen  Grundsätze  für  Verbindlichkeiten
überhaupt?).  Einen  Vorzug  vor  andern  chirographarischen  Gläubigern ¬
  ertheilt  das  Wechselrecht  dem  Gläubiger  nicht  3).  „Gerathen
jedoch  mehrere  dem  Wechselinhaber  wechselmäßig  Verpflichtete  in
Insolvenz,  so  ist  derselbe  bei  jeder  Masse  seine  gesammte  Forderung ¬
  an  Capital,  Zinsen  und  Auslagen  bis  zu  seiner  völligen
Befriedigung  geltend  zu  machen  befugt,  muß  sich  jedoch  dasjenige,
was  er  aus  einer  andern  Masse  erhält,  in  Anrechnung  bringen
lassen.  Er  braucht  erst  derjenigen  Masse,  welche  ihm  den  Rest
seiner  Forderung  bezahlt,  den  quittirten  Wechsel  nebst  Protesturkunde ¬
  auszuliefern.  Der  mit  einer  Masse  eingegangene  Accord
hindert  ihn  nicht,  seine  gesammte  Forderung,  wie  oben  angegeben,
gegen  die  übrigen  Wechselverpflichteten  oder  deren  Debitmassen
geltend  zu  machen,  und  im  Falle  eines  Accords  der  letzteren  die
Accordsgelder  für  den  ursprünglichen  Gesammtbetrag  seiner  Forderung ¬
  bis  zu  seiner  völligen  Befriedigung  zu  erheben“4)
2)  Die  wechselmäßige  Verpflichtung  erstreckt  sich  auf  Alles,
was  der  Wechselgläubiger  wegen  Nichterfüllung  der  Wechselverbindlichkeit ¬
  zu  fordern  hat  5)
Es  trifft  dieselbe  den  Aussteller,
Acceptanten  und  Indossanten  des  Wechsels,  sowie  jeden,  der  den
Wechsel,  die  Wechselcopie,  das  Accept  oder  das  Indossament  mit
unterzeichnet  hat,  selbst  dann,  wenn  er  sich  dabei  nur  als  Bürge
1)  D.  W.  O.  Art.  2.  Verordn.  v.  18.  Juli  1861.  1)  und  2)  abgeändert
durch  Gesetz  des  Norddeutsch.  Bundes,  betreffend  die  Aufhebung  der  Schuldhaft
v.  29.  Mai  1868
2)  Die  W.  O.  v.  1843  enthielt  darüber  in  Art.  117.  118  Bestimmungen.
3)  Einfges.  z.  D.  W.  O.  §.  10.  W.  O.  v.  1712  Art.  56—58  v.  1843  §.129.
*)  Einfges.  z.  D.  W.  O.  §.  11.  12.  W.  O.  v.  1843  Art.  130.  131.
5)  D.  W.  O.  Art.  81.  2.
            
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