§. 131. Die wechselmäßige Execution.
§. 131.
Die wechselmäßige Execution.
Sind die Voraussetzungen des vorigen Paragraphen vorhanden,
so treten, falls überall das in Frage stehende Verhältniß speziell
wechselrechtlicher Natur ist, folgende wechselrechtliche Wirkungen ein:
1) Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung der übernommenen ¬
Wechselverbindlichkeit mit seinem Vermögen, nicht mehr
aber mit seiner Person!). Hinsichtlich des Ueberganges auf die
Erben gelten die gemeinrechtlichen Grundsätze für Verbindlichkeiten
überhaupt?). Einen Vorzug vor andern chirographarischen Gläubigern ¬
ertheilt das Wechselrecht dem Gläubiger nicht 3). „Gerathen
jedoch mehrere dem Wechselinhaber wechselmäßig Verpflichtete in
Insolvenz, so ist derselbe bei jeder Masse seine gesammte Forderung ¬
an Capital, Zinsen und Auslagen bis zu seiner völligen
Befriedigung geltend zu machen befugt, muß sich jedoch dasjenige,
was er aus einer andern Masse erhält, in Anrechnung bringen
lassen. Er braucht erst derjenigen Masse, welche ihm den Rest
seiner Forderung bezahlt, den quittirten Wechsel nebst Protesturkunde ¬
auszuliefern. Der mit einer Masse eingegangene Accord
hindert ihn nicht, seine gesammte Forderung, wie oben angegeben,
gegen die übrigen Wechselverpflichteten oder deren Debitmassen
geltend zu machen, und im Falle eines Accords der letzteren die
Accordsgelder für den ursprünglichen Gesammtbetrag seiner Forderung ¬
bis zu seiner völligen Befriedigung zu erheben“4)
2) Die wechselmäßige Verpflichtung erstreckt sich auf Alles,
was der Wechselgläubiger wegen Nichterfüllung der Wechselverbindlichkeit ¬
zu fordern hat 5)
Es trifft dieselbe den Aussteller,
Acceptanten und Indossanten des Wechsels, sowie jeden, der den
Wechsel, die Wechselcopie, das Accept oder das Indossament mit
unterzeichnet hat, selbst dann, wenn er sich dabei nur als Bürge
1) D. W. O. Art. 2. Verordn. v. 18. Juli 1861. 1) und 2) abgeändert
durch Gesetz des Norddeutsch. Bundes, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft
v. 29. Mai 1868
2) Die W. O. v. 1843 enthielt darüber in Art. 117. 118 Bestimmungen.
3) Einfges. z. D. W. O. §. 10. W. O. v. 1712 Art. 56—58 v. 1843 §.129.
*) Einfges. z. D. W. O. §. 11. 12. W. O. v. 1843 Art. 130. 131.
5) D. W. O. Art. 81. 2.