§. 319.
Vertrag. Erfordernisse der Gültigkeit. §. 318.
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acceptirte Versprechen nicht genüge, daß dazu auch ein Verpflichtungsgrund ¬
(eine causa) erforderlich sei. Hierüber bemerke
man Folgendes.
1. Versteht man unter Verpflichtungsgrund den Grund,
welcher den Versprechenden zur Abgabe des Versprechens bestimmt,
so ist zu sagen, daß es einen Vertrag ohne Verpflichtungsgrund
nicht gibt. So wenig wie irgend eine menschliche Handlung
ohne Bestimmungsgrund vorgenommen wird', so wenig wird ein
Ve
sprechen ohne Bestimmungsgrund abgegeben.
2. Das Versprechen kann sich seinem Bestimmungsgrunde
gegenüber in doppelter Weise verhalten. Möglicherweise kann es
denselben als integrirenden Bestandtheil in sich aufnehmen; möglicherweise ¬
kann es sich aber auch von seinem Bestimmungsgrund loslösen
und sich demselben gegegenüber selbständig hinstellen?. Wenn behauptet
wird, daß das Versprechen in Loslösung von seinem Bestimmungsgrunde ¬
eine Verbindlichkeit zu erzeugen nicht, oder doch nur in
Ausnahmefällen, im Stande sei, so ist diese Behauptung zurückzuweisen, ¬
mag man auf die Natur der Sache, oder auf die positiven ¬
Vorschriften des gemeinen Rechts sehen3. Ebensowenig kann
Ihering Geist des röm. Rechts III S. 199—209 (1865). — Eine sehr
dankenswerthe Uebersicht über die Literatur gibt H. Witte krit. VISchr. VI
S. 330—398. — Puchta §. 257 und Vorl. dazu, Rudorff zu Puchta
§. 257. g. h, Arndts §. 233, Sintenis II. S. 257—261 (vgl. auch
S. 241. 242), Brinz S. 424.
1 Von dem Falle der Geistesstörung wird hier natürlich abgesehen. Vgl.
Cic. de fato c. 11. .,Communi — —
consuetudine sermonis abutimur, cum
ita dicimus, velle aliquem aut nolle sine causa, ita enim dicimus sine causa,
ut dicamus, sine externa et antecedente causa, non sine aliqua“
2 Der Darlehensempfänger verspricht, weil er 100 als Darlehen empfangen ¬
hat; aber er verspricht auch zurückzugeben die empfangenen 100.
Ebenso verspricht der Käufer nicht eine Summe Geldes schlechthin, er verspricht ¬
eine Summe Geldes für eine ihm zu überliefernde Sache.
In gleicher Weise verspricht der Mandatar nicht eine Thätigkeit bestimmten
Inhalts schlechthin, sondern eine Thätigkeit, wie sie erforderlich ist, um dadurch
dem ihm ertheilten Auftrage zu genügen. Diesen Fällen stelle man den
Faul entgegen, wo Jemand einen Schein ausstellt des Inhalts: Ich verspreche
am 1. des künftigen Monats dem X. 100 zu geben. Ein Warum hat auch
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teles Versprechen: aber das Warum ist in das Versprechen nicht aufgenommen.
3 Man mag set
weiten über den rechtsphilosophischen Grund der verbinden6 ¬
-
den Klaft des Veltrages: aber wenn einmal das vositive Recht dem Vertrage