Volltext : ¬Die Stadtrechte von Eisenach, Gotha und Waltershausen

§.  319.

Vertrag.  Erfordernisse  der  Gültigkeit.  §.  318.
194
acceptirte  Versprechen  nicht  genüge,  daß  dazu  auch  ein  Verpflichtungsgrund ¬
  (eine  causa)  erforderlich  sei.  Hierüber  bemerke
man  Folgendes.
1.  Versteht  man  unter  Verpflichtungsgrund  den  Grund,
welcher  den  Versprechenden  zur  Abgabe  des  Versprechens  bestimmt,
so  ist  zu  sagen,  daß  es  einen  Vertrag  ohne  Verpflichtungsgrund
nicht  gibt.  So  wenig  wie  irgend  eine  menschliche  Handlung
ohne  Bestimmungsgrund  vorgenommen  wird',  so  wenig  wird  ein
Ve
sprechen  ohne  Bestimmungsgrund  abgegeben.
2.  Das  Versprechen  kann  sich  seinem  Bestimmungsgrunde
gegenüber  in  doppelter  Weise  verhalten.  Möglicherweise  kann  es
denselben  als  integrirenden  Bestandtheil  in  sich  aufnehmen;  möglicherweise ¬
  kann  es  sich  aber  auch  von  seinem  Bestimmungsgrund  loslösen
und  sich  demselben  gegegenüber  selbständig  hinstellen?.  Wenn  behauptet
wird,  daß  das  Versprechen  in  Loslösung  von  seinem  Bestimmungsgrunde ¬
  eine  Verbindlichkeit  zu  erzeugen  nicht,  oder  doch  nur  in
Ausnahmefällen,  im  Stande  sei,  so  ist  diese  Behauptung  zurückzuweisen, ¬
  mag  man  auf  die  Natur  der  Sache,  oder  auf  die  positiven ¬
  Vorschriften  des  gemeinen  Rechts  sehen3.  Ebensowenig  kann
Ihering  Geist  des  röm.  Rechts  III  S.  199—209  (1865).  —  Eine  sehr
dankenswerthe  Uebersicht  über  die  Literatur  gibt  H.  Witte  krit.  VISchr.  VI
S.  330—398.  —  Puchta  §.  257  und  Vorl.  dazu,  Rudorff  zu  Puchta
§.  257.  g.  h,  Arndts  §.  233,  Sintenis  II.  S.  257—261  (vgl.  auch
S.  241.  242),  Brinz  S.  424.
1  Von  dem  Falle  der  Geistesstörung  wird  hier  natürlich  abgesehen.  Vgl.
Cic.  de  fato  c.  11.  .,Communi  —  —
consuetudine  sermonis  abutimur,  cum
ita  dicimus,  velle  aliquem  aut  nolle  sine  causa,  ita  enim  dicimus  sine  causa,
ut  dicamus,  sine  externa  et  antecedente  causa,  non  sine  aliqua“
2  Der  Darlehensempfänger  verspricht,  weil  er  100  als  Darlehen  empfangen ¬
  hat;  aber  er  verspricht  auch  zurückzugeben  die  empfangenen  100.
Ebenso  verspricht  der  Käufer  nicht  eine  Summe  Geldes  schlechthin,  er  verspricht ¬
  eine  Summe  Geldes  für  eine  ihm  zu  überliefernde  Sache.
In  gleicher  Weise  verspricht  der  Mandatar  nicht  eine  Thätigkeit  bestimmten
Inhalts  schlechthin,  sondern  eine  Thätigkeit,  wie  sie  erforderlich  ist,  um  dadurch
dem  ihm  ertheilten  Auftrage  zu  genügen.  Diesen  Fällen  stelle  man  den
Faul  entgegen,  wo  Jemand  einen  Schein  ausstellt  des  Inhalts:  Ich  verspreche
am  1.  des  künftigen  Monats  dem  X.  100  zu  geben.  Ein  Warum  hat  auch
1271
teles  Versprechen:  aber  das  Warum  ist  in  das  Versprechen  nicht  aufgenommen.
3  Man  mag  set
weiten  über  den  rechtsphilosophischen  Grund  der  verbinden6 ¬
 -

den  Klaft  des  Veltrages:  aber  wenn  einmal  das  vositive  Recht  dem  Vertrage
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer