19.
alle Sämereien; alle Salze, als Zucker, Syrup, Vitriol, Alaun, Potund ¬
Weidasche; frische, getrocknete und eingemachte Früchte und Kräuter;
Blumenzwiebeln und Wurzeln: alle getrockneten Gallerte, vornehmlich
Lakritzensaft und alle Arten von Gummi; Rosinen, Wein, Oel, Flachs,
Hanf, Käse, Wolle, getrocknete Fische, Heringe, Pelzwerk, ungetheertes
Tauwerk, Kabelgarn, künstliche Instrumente, Papier und Bücher.
§. 2048. Sind dergleichen Waaren unter dem allgemeinen Namen
von Kaufmannsgütern, Schiffsladung u. dergl. m. mitbegriffen worden,
so ist der Versicherer einen aus der verderblichen Qualität entstehenden
Schaden zu vergüten, nicht verbunden.
§. 2049. Ein Gleiches gilt, wenn Sclaven oder lebendige Thiere
nicht angegeben, sondern nur unter allgemeinen Ausdrücken mit in die
Versicherung gezogen worden.
§. 2050. Bei Versicherungen über das Leben eines Menschen,
muß vorzüglich dessen Alter,
Gesundheitszustand und Gewerbe angezeigt
werden.
§. 2051. Soll Jemandes Freiheit versichert werden, so ist besonders ¬
die genaue Anzeige darüber erforderlich, ob er in einer für seine
Person gefährlichen Unternehmung begriffen sei oder dergleichen vorhabe.
§. 2052. Wer die Fracht von Salz oder anderen dem Schmelzen
unterworfenen, lose ins Schiff geladenen Waaren versichern läßt, muß
ausdrücklich anzeigen, ob die Fracht für das eingenommene oder für das
auszuliefernde Maaß festgesetzt sei, widrigenfalls das Letztere angenommen
und nur danach die Vergütigung geleistet wird.
§. 2053. Werden Waaren, Mobilien oder Effekten gegen Feuersgefahr ¬
versichert, so muß der Versicherte die Qualität dieser Sachen getreulich ¬
anzeigen.
§. 2054. Sind Schießpulver, Schwefel, Salpeter, Heu, Stroh,
ungedroschenes Getreide, Tabacksblätter, Hanf, Flachs, Heede, getheertes
Tauwerk, Pech, Theer, Talg, Terpentinöl und Thran darunter befindlich
so müssen sie bei Verlust des Rechtes der Prämie, ausdrücklich benannt
werden.
§. 2055. Gold, Silbex, Gold- und Silbergeschirr, Juwelen, Porzellan, ¬
Emaille, Spiegel, Gläser, Kupferstiche, Cabinette von Antiquitäten, ¬
Naturalien oder Kunstsachen, Zeichnungen Banknoten, Pfandbriefe,
Wechsel und andere Schuldverschreibungen, Contracte oder Schriften,
Handelshücher oder Rechnungen, ingleichen Moventien, (Th. I. Tit 2. §. 17.)
sind nicht für versichert zu achten, wenn sie nicht ausdrücklich genannt
und die Versicherung darauf mitgerichtet worden.
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