Metadaten : Doehl, Carl: ¬Das Versicherungs-Wesen des Preußischen Staates

19.
alle  Sämereien;  alle  Salze,  als  Zucker,  Syrup,  Vitriol,  Alaun,  Potund ¬
  Weidasche;  frische,  getrocknete  und  eingemachte  Früchte  und  Kräuter;
Blumenzwiebeln  und  Wurzeln:  alle  getrockneten  Gallerte,  vornehmlich
Lakritzensaft  und  alle  Arten  von  Gummi;  Rosinen,  Wein,  Oel,  Flachs,
Hanf,  Käse,  Wolle,  getrocknete  Fische,  Heringe,  Pelzwerk,  ungetheertes
Tauwerk,  Kabelgarn,  künstliche  Instrumente,  Papier  und  Bücher.
§.  2048.  Sind  dergleichen  Waaren  unter  dem  allgemeinen  Namen
von  Kaufmannsgütern,  Schiffsladung  u.  dergl.  m.  mitbegriffen  worden,
so  ist  der  Versicherer  einen  aus  der  verderblichen  Qualität  entstehenden
Schaden  zu  vergüten,  nicht  verbunden.
§.  2049.  Ein  Gleiches  gilt,  wenn  Sclaven  oder  lebendige  Thiere
nicht  angegeben,  sondern  nur  unter  allgemeinen  Ausdrücken  mit  in  die
Versicherung  gezogen  worden.
§.  2050.  Bei  Versicherungen  über  das  Leben  eines  Menschen,
muß  vorzüglich  dessen  Alter,
Gesundheitszustand  und  Gewerbe  angezeigt
werden.
§.  2051.  Soll  Jemandes  Freiheit  versichert  werden,  so  ist  besonders ¬
  die  genaue  Anzeige  darüber  erforderlich,  ob  er  in  einer  für  seine
Person  gefährlichen  Unternehmung  begriffen  sei  oder  dergleichen  vorhabe.
§.  2052.  Wer  die  Fracht  von  Salz  oder  anderen  dem  Schmelzen
unterworfenen,  lose  ins  Schiff  geladenen  Waaren  versichern  läßt,  muß
ausdrücklich  anzeigen,  ob  die  Fracht  für  das  eingenommene  oder  für  das
auszuliefernde  Maaß  festgesetzt  sei,  widrigenfalls  das  Letztere  angenommen
und  nur  danach  die  Vergütigung  geleistet  wird.
§.  2053.  Werden  Waaren,  Mobilien  oder  Effekten  gegen  Feuersgefahr ¬
  versichert,  so  muß  der  Versicherte  die  Qualität  dieser  Sachen  getreulich ¬
  anzeigen.
§.  2054.  Sind  Schießpulver,  Schwefel,  Salpeter,  Heu,  Stroh,
ungedroschenes  Getreide,  Tabacksblätter,  Hanf,  Flachs,  Heede,  getheertes
Tauwerk,  Pech,  Theer,  Talg,  Terpentinöl  und  Thran  darunter  befindlich
so  müssen  sie  bei  Verlust  des  Rechtes  der  Prämie,  ausdrücklich  benannt
werden.
§.  2055.  Gold,  Silbex,  Gold-  und  Silbergeschirr,  Juwelen,  Porzellan, ¬
  Emaille,  Spiegel,  Gläser,  Kupferstiche,  Cabinette  von  Antiquitäten, ¬
  Naturalien  oder  Kunstsachen,  Zeichnungen  Banknoten,  Pfandbriefe,
Wechsel  und  andere  Schuldverschreibungen,  Contracte  oder  Schriften,
Handelshücher  oder  Rechnungen,  ingleichen  Moventien,  (Th.  I.  Tit  2.  §.  17.)
sind  nicht  für  versichert  zu  achten,  wenn  sie  nicht  ausdrücklich  genannt
und  die  Versicherung  darauf  mitgerichtet  worden.
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