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Erster Theil.
visum, und: si omnia, quae oportuit, observavit, curet
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culpa, ingleichen l. 25. §.
ff. loc. conducti: culpa alest, ¬
si omnia facta sunt, quae diligentissimus quisque observaturus
fuisset.
Derjenige begeht also ein Versehen,
ober handelt culpose, -
welcher zwar weder weiß noch will, daß seine Handlung ¬
einem Andern Schaden zufüge, oder
sonst wider die
Gesetze verstoße, dennoch aber dies
hätte
wissen können,
wenn ee die gehörige Aufmerksamkeit beym Handeln beobachtet ¬
hätte. Das negative Merkmal der culpa ist hiernach -
die Abwesenheit des dolus, oder diejenige Eigenschaft
des Handelnden, wornach er mit dem Bewußtseyn ihrer
Gesetzwidrigkeit oder ihrer nachtheiligen physischen Folgen
die Handlung vorgenommen hat. Die römischen
uristen
bleiben sich bey Bestimmung der Grade
des
Versehens
nicht immer gleich; viele erwähnen
sogar
schlechthin und
ohne weitern Beysatz der culpa, und setzen
sie nur dem dolo ¬
entgegen, wie ze B. in l. 8. §. f. ff. mand., l. 8.
§. 3.
de precar.; demungrachtet sind auf
den Grund
derjenigen
Gesetzstellen, welche die Grade be
stimm
in der römischen ¬
Rechtstheorie, so wie im allgemeinen Landrecht drey
Grade angenommen. Bey ihnen ist jedoch vorerst culpa
in abstracto und in concreto betrachtet,
zu unterscheiden.
Bey letzterer nimmt man auf die eigenthümliche
Beschaffenheit =
der Geisteskräfte d
r händelnden
Person Rücksicht ,
und bestimmt den Gräd
des Ver
enis nach
Aufmerkder ¬
samkeit, welche sie hiernach
bey
hren übrigen
Händlungen
anzuwenden gewöhnt ist, bey
geschieht dies nicht,
sondern man nimmt da blos die gewohnliche Fähigkeit und
Vorsicht der Menschen
züm
Mag
ßstäbe; und hieraus er1 ¬
hel,
.