Full text : Commentar zum allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 1, Abt. 2)

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Erster  Theil.
visum,  und:  si  omnia,  quae  oportuit,  observavit,  curet
4
culpa,  ingleichen  l.  25.  §.
ff.  loc.  conducti:  culpa  alest, ¬
  si  omnia  facta  sunt,  quae  diligentissimus  quisque  observaturus
  fuisset.
Derjenige  begeht  also  ein  Versehen,
ober  handelt  culpose, -
  welcher  zwar  weder  weiß  noch  will,  daß  seine  Handlung ¬
  einem  Andern  Schaden  zufüge,  oder
sonst  wider  die
Gesetze  verstoße,  dennoch  aber  dies
hätte
wissen  können,
wenn  ee  die  gehörige  Aufmerksamkeit  beym  Handeln  beobachtet ¬
  hätte.  Das  negative  Merkmal  der  culpa  ist  hiernach -
  die  Abwesenheit  des  dolus,  oder  diejenige  Eigenschaft
des  Handelnden,  wornach  er  mit  dem  Bewußtseyn  ihrer
Gesetzwidrigkeit  oder  ihrer  nachtheiligen  physischen  Folgen
die  Handlung  vorgenommen  hat.  Die  römischen
uristen
bleiben  sich  bey  Bestimmung  der  Grade
des
Versehens
nicht  immer  gleich;  viele  erwähnen
sogar
schlechthin  und
ohne  weitern  Beysatz  der  culpa,  und  setzen
sie  nur  dem  dolo ¬
  entgegen,  wie  ze  B.  in  l.  8.  §.  f.  ff.  mand.,  l.  8.
§.  3.
de  precar.;  demungrachtet  sind  auf
den  Grund
derjenigen
Gesetzstellen,  welche  die  Grade  be
stimm
in  der  römischen ¬
  Rechtstheorie,  so  wie  im  allgemeinen  Landrecht  drey
Grade  angenommen.  Bey  ihnen  ist  jedoch  vorerst  culpa
in  abstracto  und  in  concreto  betrachtet,
zu  unterscheiden.
Bey  letzterer  nimmt  man  auf  die  eigenthümliche
Beschaffenheit =
  der  Geisteskräfte  d
r  händelnden
Person  Rücksicht  ,
und  bestimmt  den  Gräd
des  Ver
enis  nach
Aufmerkder ¬

samkeit,  welche  sie  hiernach
bey
hren  übrigen
Händlungen
anzuwenden  gewöhnt  ist,  bey
geschieht  dies  nicht,
sondern  man  nimmt  da  blos  die  gewohnliche  Fähigkeit  und
Vorsicht  der  Menschen
züm
Mag
ßstäbe;  und  hieraus  er1 ¬

hel,
.
            
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