fullscreen : Scheurl, Christoph Gottlieb Adolf von: ¬Das gemeine deutsche Eherecht, und seine Umbildung durch das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung

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II.  Die  positiven  Erfordernisse  der  Eheschließung  und  die
gehindernisse.
daraus  sich  ergebenden
A.  Die  Einwilligung  der  Eheschließenden.
§.  19.
Das  vornehmste  Erfordernis  für  die  Gültigkeit  einer  in
gehöriger  Form  erfolgenden  Eheschließung  ist  die  Wirklichkeit
der  Einwilligung  der  Eheschließenden  (ihr  consensus).  Diese
besteht  aber  darin,  daß  1)  die  Erklärung  einer  jeden  der  beiden ¬
  eheschließenden  Personen  wirkliche  nicht  bloß  scheinbare
Aeußerung  des  von  ihr  erklärten  Willens  ist,  d.  h.  des  Willens,
als  dessen  Aeußerung  er  nach  dem  Wortlaut  der  Erklärung  sich
darstellt,  und  2)  daß  der  von  der  einen  Person  erklärte  Wille
denselben  Inhalt  mit  dem  von  der  andern  erklärten  Willen  hat
(Uebereinstimmung  des  beiderseitigen  Willens).  Da  es  jedoch
schon  zur  gehörigen  Form  der  Eheschließung  erforderlich
daß  die  beiderseitigen  Erklärungen  genau  übereinstimmen,
ist  bei  einer  in  gehöriger  Form  erfolgenden  Eheschließung  notwendig ¬
  die  Uebereinstimmung  des  beiderseitigen  Willens  schon
dann  gegeben,  wenn  nur  bei  jeder  der  beiden  eheschließenden
ersonen  ihre  Erklärung  durch  den  von  ihr  erklärten  Willen
bewirkt  ist.
Die  von  einer  Person  erklärte  Einwilligung  in  die  Ehe
iit  der  andern  ist  ein  bloßer  leerer  Schein,  sowohl  wenn  die
Erklärung  überhaupt  nicht  Willenswirkung,  als  wenn  sie  nur
nicht  Wirkung  des  Willens  ist,  als  dessen  Aeußerung  sie  sich
darstellt.
Beides  ist  notwendige  Folge  der  gegenwärtigen  vollen
Willensunfähigkeit  der  Person.  Deshalb  kann  die  Eheschließung ¬
  Wahnsinniger  (sofern  sie  es  im  Augenblick  der  Eheschließung ¬
  sind)*),  in  hohem  Grade  Betrunkener  2)  und  noch  nicht
siebenjähriger  Kinder  *)  nicht  gültig  sein.
Es  kann  aber  auch  eine  willensfähige  Person  ihre  Einwilligung ¬
  in  die  Ehe  mit  einer  andern  erklären,  ohne  daß  diese
1)  c.  26  C.  XXXII  qu.  7  ;  c.  24  de  sponsalib.  (4,  1.)
2)  c.  7  §.  1  C.  XV  qu.  1.
3)  c.  12.  13  X.  de  despons.  impub.  (4,  2).
            
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