Inhaltsverzeichnis : Schuster, Michael: Uiber das Baurecht, Verbiethungsrecht, den Gebrauch und Nichtgebrauch der Dienstbarkeiten, dann über die einzelnen Gattungen, Ersitzung und Verjährung derselben

Inhal?
182)  Die  Theilhaber  des  berechtigten  Grundstückes  haben
sich  mit  Rücksicht  auf  das  Bedürfniß  der  einzelnen
Theile  in  das  eingelaufene  Wasser  zu  theilen.
283)  Der  Herr  des  dienstbaren  Grundes  muß  alles  unterlassen, =
  was  die  Ausübung  der  Dienstbarkeit  erschwert.
181)  Die  Wasserleitungs=Dienstbarkeit  darf  nach  ihrer
Bestellung  noch  immer  einem  Dritten  ertheilt  werden. ¬

185)  Wenn  die  Wasserleitungsdienstbarkeit  mehreren  Anrainern =
  zugleich  bestellt  wird,  so  ist  das  Wasser  nicht
mit  Rücksicht  auf  den  Umfang,  sondern  auf  das  Bedürfniß =
  der  Grundstücke,  unter  sie  zu  theilen.
186)  Wenn  das  Wasser  versiegt,  aus  welchem  die  Wasserleitungs-Dienstbarkeit =
  bestellt  wurde,  so  kann  keine
Verjährung  aus  dem  Grunde  des  Nichtgebrauches  beginnen. ¬

Von  der  Dienstbarkeit  des  Nichthöherbauens. ¬

187)  Begriff  der  Dienstbarkeit  des  Nichthöherbauens.
188)  Sie  ist  eine  verneinende  Dienstbarkeit.
89)  Sie  kann  als  eine  persönliche  und  Grunddienstbarkeit, =
  und  im  letztern  Falle  sowohl  als  eine  Haus-  wie
auch  als  eine  Felddienstbarkeit  bestellt  werden.
190)  Absicht,  welche  der  Bestellung  dieser  Dienstbarkeit
zu  Grunde  liegt,  und  wann  das  Höher=bauen  nicht
gestattet  ist?
191)  Ob  das  Gebäude  erweitert  werden  darf?
192)  Dem  Verpflichteten  ist  es  bloß  verbothen,  durch  die
Erhöhung  des  Gebäudes,  nicht  aber  durchdie  Pflanzung  ei=
            
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