Metadaten : ¬Das Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1030)

2.  Titel.  Nießbrauch
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zurückgegebenen  Gegenstände  ausreichen,  ist  der  Besteller  dem  Nießbraucher
gegenüber  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  verpflichtet.
Der  Nießbraucher  kann  die  Verbindlichkeit  durch  Leistung  des  geschuldeten ¬
  Gegenstandes  erfüllen.  Gehört  der  geschuldete  Gegenstand  nicht
zu  dem  Vermögen,  das  dem  Nießbrauch  unterliegt,  so  ist  der  Nießbraucher
berechtigt,  zum  Zwecke  der  Befriedigung  des  Gläubigers  einen  zu  dem  Vermögen ¬
  gehörenden  Gegenstand  zu  veräußern,  wenn  die  Befriedigung  durch
den  Besteller  nicht  ohne  Gefahr  abgewartet  werden  kann.  Er  hat  einen
vorzugsweise  geeigneten  Gegenstand  auszuwählen.  Soweit  er  zum  Ersatze
des  Werthes  verbrauchbarer  Sachen  verpflichtet  ist,  darf  er  eine  Veräußerung
nicht  vornehmen.
G.  I  §  1040.  G.  Il  a  §  996.  E.  IIb  §  1071.  E.  III  §  1070.  Mot.  S.  560.
Prot.  Bd.  3  S.  430  ff.,  Bd.  4  S.  609  ff.  D.  S.  142.
Der  Paragraph  regelt  die  gegenseitigen  Rechte  und  Pflichten  zwischen  Besteller
und  Nießbraucher.  Als  Grundsatz  gilt,  daß  zur  Erfüllung  der  vor  der  Bestellung ¬
  des  Nießbrauchs  entstandenen  Verbindlichkeiten  der  Besteller
dem  Nießbraucher  gegenüber  berechtigt  und  verpflichtet  bleibt,
Im
Einzelnen  gilt  Folgendes:
a)  Wenn  eine  vor  der  Bestellung  des  Nießbrauchs  entstandene  Forderung  fällig
wird,  so  ist  der  Besteller  dem  Nießbraucher  gegenüber  nicht  von  vornherein  zur
Befriedigung  des  Gläubigers  verpflichtet.  Er  ist  aber  berechtigt,  vom  Nießbraucher
nießbrauchsfreie  Rückgabe  der  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  erforderlichen  und
zwar  der  hierzu  vorzugsweise  geeigneten  Gegenstände  zu  verlangen,  und  hierauf
aber  nur  soweit  die  zurückgegebenen  Gegenstände  reichen,  dem  Nießbraucher  zur
Befriedigung  des  Gläubigers  durch  Verwerthung  der  Gegenstände  verpflichtet.
Handelt  er  bei  der  Verwerthung  oder  bei  der  Befriedigung  der  Gläubiger  schuldhaft,
so  haftet  er  dem  Nießbraucher  auf  Schadensersatz.  Soweit  die  zurückgegebenen
Gegenstände  oder  der  aus  ihnen  erzielte  Erlös  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  nicht
erforderlich  sind,  hat  Rückgabe  an  den  Nießbraucher  unter  Wiedereinräumung  des
Nießbrauchs  zu  erfolgen.  Hat  der  Besteller  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  Gegenstände ¬
  verwendet,  die  nicht  dem  Nießbrauche  unterworfen  waren,  so  kann  er  von  dem
Nießbraucher  nicht  deswegen  Ersatz  verlangen,  denn  er  hat  seine  Schulden  getilgt
Ist  die  Forderung  bereits  vor  der  Bestellung  des  Nießbrauchs  fällig  geworden,  so
kann  der  Besteller  einen  entsprechenden  Betrag  zurückbehalten.
b)  Auch  der  Nießbraucher  ist  berechtigt,  die  Verbindlichkeit  durch  Leistung
des
geschuldeten  Gegenstandes  zu  erfüllen.  Ja,  wenn  der  geschuldete  Gegenstand,
B.  eine  Geldsumme,  nicht  zu  dem  dem  Nießbrauch  unterliegenden  Vermögen  gehört,
so  ist  der  Nießbraucher  berechtigt,  zum  Zwecke  der  Befriedigung  des  Gläubigers  einen
zu  dem  Vermögen  gehörenden  Gegenstand  zu  veräußern;  indessen  nur  dann,  wenn
die  Befriedigung  durch  den  Besteller  nicht  ohne  Gefahr  abgewartet  werden
kann,
z.  B.  weil  sonst  der  Gläubiger  voraussichtlich  die  Zwangsvollstreckung  betreiben  würde.
Der  Nießbraucher  hat  einen  vorzugsweise  geeigneten  Gegenstand  auszuwählen.
der  Gegenstand  diese  Eigenschaft  hat,  ist  nach  objektiven  Kriterien  unter  Berücksichtigung ¬
  der  Interessen  beider  Theile  zu  ermessen.  Fehlte  dem  Nießbraucher  das
Veräußerungsrecht,  weil  die  Verbindlichkeit  nicht  bestanden  oder  weil  keine  Gefahr  im
Verzuge  obwaltete,  so  geht  das  Eigenthum  auf  den  Erwerber  nicht  über.  Auch  guter
Glaube  nützt  dem  Erwerber  nichts,  da  hierdurch  das  mangelnde  Recht  des  Nieß
brauchers,  für  den  Besteller  zu  verfügen,  nicht  ersetzt  wird  (vgl.  Bem.  6g  zu  §  932)
übereinstimmend  Planck  Bem.  6b  S.  403,  während  Kipp  bei  Windscheid  §  200
S.  937  die  Veräußerung  für  gültig  und  nur  den  Nießbraucher  dem  Besteller  gegenüber ¬
  für  ersatzpflichtig  erachtet.
Der  Nießbraucher  hat  das  Veräußerungsrecht  nicht,  soweit  er  zum  Ersatze  des
Werthes  verbrauchbarer  Sachen  verpflichtet  ist.  In  diesem  Falle  hat  er  den  Gläubiger
            
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