2. Titel. Nießbrauch
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zurückgegebenen Gegenstände ausreichen, ist der Besteller dem Nießbraucher
gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet.
Der Nießbraucher kann die Verbindlichkeit durch Leistung des geschuldeten ¬
Gegenstandes erfüllen. Gehört der geschuldete Gegenstand nicht
zu dem Vermögen, das dem Nießbrauch unterliegt, so ist der Nießbraucher
berechtigt, zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers einen zu dem Vermögen ¬
gehörenden Gegenstand zu veräußern, wenn die Befriedigung durch
den Besteller nicht ohne Gefahr abgewartet werden kann. Er hat einen
vorzugsweise geeigneten Gegenstand auszuwählen. Soweit er zum Ersatze
des Werthes verbrauchbarer Sachen verpflichtet ist, darf er eine Veräußerung
nicht vornehmen.
G. I § 1040. G. Il a § 996. E. IIb § 1071. E. III § 1070. Mot. S. 560.
Prot. Bd. 3 S. 430 ff., Bd. 4 S. 609 ff. D. S. 142.
Der Paragraph regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Besteller
und Nießbraucher. Als Grundsatz gilt, daß zur Erfüllung der vor der Bestellung ¬
des Nießbrauchs entstandenen Verbindlichkeiten der Besteller
dem Nießbraucher gegenüber berechtigt und verpflichtet bleibt,
Im
Einzelnen gilt Folgendes:
a) Wenn eine vor der Bestellung des Nießbrauchs entstandene Forderung fällig
wird, so ist der Besteller dem Nießbraucher gegenüber nicht von vornherein zur
Befriedigung des Gläubigers verpflichtet. Er ist aber berechtigt, vom Nießbraucher
nießbrauchsfreie Rückgabe der zur Befriedigung des Gläubigers erforderlichen und
zwar der hierzu vorzugsweise geeigneten Gegenstände zu verlangen, und hierauf
aber nur soweit die zurückgegebenen Gegenstände reichen, dem Nießbraucher zur
Befriedigung des Gläubigers durch Verwerthung der Gegenstände verpflichtet.
Handelt er bei der Verwerthung oder bei der Befriedigung der Gläubiger schuldhaft,
so haftet er dem Nießbraucher auf Schadensersatz. Soweit die zurückgegebenen
Gegenstände oder der aus ihnen erzielte Erlös zur Befriedigung der Gläubiger nicht
erforderlich sind, hat Rückgabe an den Nießbraucher unter Wiedereinräumung des
Nießbrauchs zu erfolgen. Hat der Besteller zur Befriedigung der Gläubiger Gegenstände ¬
verwendet, die nicht dem Nießbrauche unterworfen waren, so kann er von dem
Nießbraucher nicht deswegen Ersatz verlangen, denn er hat seine Schulden getilgt
Ist die Forderung bereits vor der Bestellung des Nießbrauchs fällig geworden, so
kann der Besteller einen entsprechenden Betrag zurückbehalten.
b) Auch der Nießbraucher ist berechtigt, die Verbindlichkeit durch Leistung
des
geschuldeten Gegenstandes zu erfüllen. Ja, wenn der geschuldete Gegenstand,
B. eine Geldsumme, nicht zu dem dem Nießbrauch unterliegenden Vermögen gehört,
so ist der Nießbraucher berechtigt, zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers einen
zu dem Vermögen gehörenden Gegenstand zu veräußern; indessen nur dann, wenn
die Befriedigung durch den Besteller nicht ohne Gefahr abgewartet werden
kann,
z. B. weil sonst der Gläubiger voraussichtlich die Zwangsvollstreckung betreiben würde.
Der Nießbraucher hat einen vorzugsweise geeigneten Gegenstand auszuwählen.
der Gegenstand diese Eigenschaft hat, ist nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung ¬
der Interessen beider Theile zu ermessen. Fehlte dem Nießbraucher das
Veräußerungsrecht, weil die Verbindlichkeit nicht bestanden oder weil keine Gefahr im
Verzuge obwaltete, so geht das Eigenthum auf den Erwerber nicht über. Auch guter
Glaube nützt dem Erwerber nichts, da hierdurch das mangelnde Recht des Nieß
brauchers, für den Besteller zu verfügen, nicht ersetzt wird (vgl. Bem. 6g zu § 932)
übereinstimmend Planck Bem. 6b S. 403, während Kipp bei Windscheid § 200
S. 937 die Veräußerung für gültig und nur den Nießbraucher dem Besteller gegenüber ¬
für ersatzpflichtig erachtet.
Der Nießbraucher hat das Veräußerungsrecht nicht, soweit er zum Ersatze des
Werthes verbrauchbarer Sachen verpflichtet ist. In diesem Falle hat er den Gläubiger