§. 126. Novation.
der Leistung enthalten. Charakteristisch ist nur das Eine, daß an
die Stelle eines bestandenen obligatorischen Rechtsverhältnisses ein
anderes tritt, daß mithin die Existenz des neuen obligatorischen
Rechtsverhältnisses immer dadurch bedingt ist, daß das alte unter
gegangen ist.
Daher treten die rechtlichen Wirkungen einer Novation nur
unter folgenden Voraussetzungen ein:
Es muß unter den Parteien ein obligatorisches Rechtsver
hältniß bestehen.
2) Die Parteien müssen einen Vertrag abschließen, welcher
gerichtet ist auf Aufhebung jenes obligatorischen Rechtsverhältnisses
und auf Begründung eines neuen. Dieser Vertrag muß die Er
fordernisse besitzen, an welche überall das positive Recht nur die
juristischen Wirkungen eines Vertrages knüpft, und er muß die
Absicht documentiren, eine Verbindlichkeit aufzuheben gegen Be
gründung einer neuen. Hat der Vertrag diese Erfordernisse nicht,
so bleibt das alte obligatorische Verhältniß bestehen und es tritt
möglicherweise neben dasselbe ein neues.
Eine bekannte juristische Theorie verlangt zur Gültigkeit einer
Novation, durch welche die alte Obligation aufgehoben werden
soll, eine Willenserklärung mit ausdrücklichen Worten. Auch
die Bremische Praxis hat ein halbes Jahrhundert constant diese
Ansicht verfolgt *), jedoch scheint sich dies in jüngster Zeit ge
ändert zu haben 2). Das Gesetz läßt es mindestens zweifelhaft,
ob eine ausdrückliche Willenserklärung erforderlich sei oder
nicht. Ist dies der Fall, so ist unter allen Umständen eine solche
*) l. 8 C. de novat. (8, 42). O. G. E. i. S. Capdeville w. Backhaus
v. 16. Oct. 1815. O. G. E. i. S. Stipp w. von Lengerke v. 21. Jan. 1816.
Desgl. i. S. Nebenstreit w. Schepeler v. 16. Febr. 1818. Desgl. i. S. Frey
muth w. Bahmann u. Claussen v. 2. März 1818. Desgl. i. S. Heymann w.
Rose v. 2. Febr. 1824. Desgl. i. S. Blechen w. Borgstede v. 17. März 1845.
Desgl. i. S. Bädeker u. Schmidt w. Hillern u. Griepenkerl v. 17. Apr. 1845.
Desgl. i. S. Bockelmann w. Heuzenröder v. 31. Januar 1853. Desgl. i. S.
Riensch w. Westphal v. 15. März 1852. Desgl. i. S. Winkelmann u. von
Tungeln w. Wagner v. 12. Oct. 1843. O. A. G. E. i. Brem. S. Zeidler w.
Ahrens v. 21. Juli 1840.
2) O. A. G. E. i. Brem. S. Heuzenröder w. Bockelmann v. 21. Apr. 1854.
Hamb. Samml. II. 1. S. 169. O. G. E. i. S. Egberts w. Rechten vom
28. Apr. 1856.