Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§. 126. Novation. 
der Leistung enthalten. Charakteristisch ist nur das Eine, daß an 
die Stelle eines bestandenen obligatorischen Rechtsverhältnisses ein 
anderes tritt, daß mithin die Existenz des neuen obligatorischen 
Rechtsverhältnisses immer dadurch bedingt ist, daß das alte unter 
gegangen ist. 
Daher treten die rechtlichen Wirkungen einer Novation nur 
unter folgenden Voraussetzungen ein: 
Es muß unter den Parteien ein obligatorisches Rechtsver 
hältniß bestehen. 
2) Die Parteien müssen einen Vertrag abschließen, welcher 
gerichtet ist auf Aufhebung jenes obligatorischen Rechtsverhältnisses 
und auf Begründung eines neuen. Dieser Vertrag muß die Er 
fordernisse besitzen, an welche überall das positive Recht nur die 
juristischen Wirkungen eines Vertrages knüpft, und er muß die 
Absicht documentiren, eine Verbindlichkeit aufzuheben gegen Be 
gründung einer neuen. Hat der Vertrag diese Erfordernisse nicht, 
so bleibt das alte obligatorische Verhältniß bestehen und es tritt 
möglicherweise neben dasselbe ein neues. 
Eine bekannte juristische Theorie verlangt zur Gültigkeit einer 
Novation, durch welche die alte Obligation aufgehoben werden 
soll, eine Willenserklärung mit ausdrücklichen Worten. Auch 
die Bremische Praxis hat ein halbes Jahrhundert constant diese 
Ansicht verfolgt *), jedoch scheint sich dies in jüngster Zeit ge 
ändert zu haben 2). Das Gesetz läßt es mindestens zweifelhaft, 
ob eine ausdrückliche Willenserklärung erforderlich sei oder 
nicht. Ist dies der Fall, so ist unter allen Umständen eine solche 
*) l. 8 C. de novat. (8, 42). O. G. E. i. S. Capdeville w. Backhaus 
v. 16. Oct. 1815. O. G. E. i. S. Stipp w. von Lengerke v. 21. Jan. 1816. 
Desgl. i. S. Nebenstreit w. Schepeler v. 16. Febr. 1818. Desgl. i. S. Frey 
muth w. Bahmann u. Claussen v. 2. März 1818. Desgl. i. S. Heymann w. 
Rose v. 2. Febr. 1824. Desgl. i. S. Blechen w. Borgstede v. 17. März 1845. 
Desgl. i. S. Bädeker u. Schmidt w. Hillern u. Griepenkerl v. 17. Apr. 1845. 
Desgl. i. S. Bockelmann w. Heuzenröder v. 31. Januar 1853. Desgl. i. S. 
Riensch w. Westphal v. 15. März 1852. Desgl. i. S. Winkelmann u. von 
Tungeln w. Wagner v. 12. Oct. 1843. O. A. G. E. i. Brem. S. Zeidler w. 
Ahrens v. 21. Juli 1840. 
2) O. A. G. E. i. Brem. S. Heuzenröder w. Bockelmann v. 21. Apr. 1854. 
Hamb. Samml. II. 1. S. 169. O. G. E. i. S. Egberts w. Rechten vom 
28. Apr. 1856.
	        
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