Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  126.  Novation.
in  das  Bremische  Recht  übergegangen  zu  betrachten  sind:  Ausgeschlossen ¬
  ist  die  Compensation  gegen  Forderungen  des  Fiscus  oder
einer  Stadtgemeinde  wegen  öffentlicher  Abgaben*)  und  gegen  Forderungen ¬
  einer  Stadtgemeinde  aus  Darlehen  und  Vermächtnissen
oder  auf  Leistungen  zu  voraus  bestimmten  öffentlichen  Zwecken  2),
Die  weitergehenden  Bestimmungen  des  Römischen  Rechts  hinsichtlich ¬
  der  Beschränkung  der  Compensation  gegen  den  Fiscus3)  sind
schwerlich  praktisch  anwendbar.
In  andern  Fällen  ist  eine  Compensation  nach  der  Natur  der
Sache  unzulässig.  So  schließt  z.  B.  schon  das  Römische  Recht
die  Compensation  gegen  Forderungen  aus  einem  Depositum*)  und
gegen  die  Klage  wegen  unrechtmäßiger  Occupation  einer  Sache
aus  3).  Es  trifft  in  solchen  Fällen  der  Grundgedanke  der  Compensation ¬
  nicht  zu,  daß  nach  erfolgter  beiderseitiger  Erfüllung  der
Vermögensbestand  auf  beiden  Seiten  sich  nicht  geändert  haben  darf.
§.  126.
Novation.
Unter  Novation  faßt  der  Jurist  alle  Rechtsgeschäfte  zusammen,
welche  nach  Absicht  der  Parteien  zur  Folge  haben,  daß  ein  bestehendes ¬
  obligatorisches  Rechtsverhältniß  erlischt  und  zugleich  ein
neues  an  dessen  Stelle  tritt.  Der  Begriff  ist  ein  specifisch  juristischer ¬
  und  dem  praktischen  Verkehrsleben  gänzlich  fremd.  Wirtschaftlich ¬
  hat  eine  Vereinigung  aller  derartigen  Geschäfte  unter
einen  Begriff  keinen  Sinn.  Nur  der  Umstand,  daß  ihnen  allen
gewisse  rechtliche  Wirkungen  gemein  sind,  hat  zu  dem  Begriffe  der
Novation  geführt.
Die  Novation  ist  ein  äußerst  vielgestaltiges  Geschäft.  Das
neu  entstehende  obligatorische  Rechtsverhältniß  kann  einen  andern
Gegenstand  der  Leistung,  andere  Personen  und  andere  Modalitäten
’)  l.  46  §.  5  D.  de  jure  fisci  (49,  14).  l.  3  C.  de  comp.  (4,  31).  Ebenso -
  St.  v.  1433,  Ord.  16.
2)  1.  3  C.  cit.
3)  1.  46  §.  4.  5.  l.  45  §.  10  D.  de  jure  fisci  (49,  14).  l.  7  C.  de
compens.  (4,  31).
*)  l.  14  §.  1  C.  de  compens.  (4,  31).  l.  11  pr.  C.  depos.  (4,  34).
l.  30  i.  f.  J.  de  act.  (4,  6).
5)  1.  14  §.  2  C.  de  compens.  (4,  31).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer