§. 126. Novation.
in das Bremische Recht übergegangen zu betrachten sind: Ausgeschlossen ¬
ist die Compensation gegen Forderungen des Fiscus oder
einer Stadtgemeinde wegen öffentlicher Abgaben*) und gegen Forderungen ¬
einer Stadtgemeinde aus Darlehen und Vermächtnissen
oder auf Leistungen zu voraus bestimmten öffentlichen Zwecken 2),
Die weitergehenden Bestimmungen des Römischen Rechts hinsichtlich ¬
der Beschränkung der Compensation gegen den Fiscus3) sind
schwerlich praktisch anwendbar.
In andern Fällen ist eine Compensation nach der Natur der
Sache unzulässig. So schließt z. B. schon das Römische Recht
die Compensation gegen Forderungen aus einem Depositum*) und
gegen die Klage wegen unrechtmäßiger Occupation einer Sache
aus 3). Es trifft in solchen Fällen der Grundgedanke der Compensation ¬
nicht zu, daß nach erfolgter beiderseitiger Erfüllung der
Vermögensbestand auf beiden Seiten sich nicht geändert haben darf.
§. 126.
Novation.
Unter Novation faßt der Jurist alle Rechtsgeschäfte zusammen,
welche nach Absicht der Parteien zur Folge haben, daß ein bestehendes ¬
obligatorisches Rechtsverhältniß erlischt und zugleich ein
neues an dessen Stelle tritt. Der Begriff ist ein specifisch juristischer ¬
und dem praktischen Verkehrsleben gänzlich fremd. Wirtschaftlich ¬
hat eine Vereinigung aller derartigen Geschäfte unter
einen Begriff keinen Sinn. Nur der Umstand, daß ihnen allen
gewisse rechtliche Wirkungen gemein sind, hat zu dem Begriffe der
Novation geführt.
Die Novation ist ein äußerst vielgestaltiges Geschäft. Das
neu entstehende obligatorische Rechtsverhältniß kann einen andern
Gegenstand der Leistung, andere Personen und andere Modalitäten
’) l. 46 §. 5 D. de jure fisci (49, 14). l. 3 C. de comp. (4, 31). Ebenso -
St. v. 1433, Ord. 16.
2) 1. 3 C. cit.
3) 1. 46 §. 4. 5. l. 45 §. 10 D. de jure fisci (49, 14). l. 7 C. de
compens. (4, 31).
*) l. 14 §. 1 C. de compens. (4, 31). l. 11 pr. C. depos. (4, 34).
l. 30 i. f. J. de act. (4, 6).
5) 1. 14 §. 2 C. de compens. (4, 31).