Object : Molle, ...: ¬Die Lehre von den Aktiengesellschaften und den Commanditgesellschaften auf Aktien

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Aktionäre  in  das  Vermögen  der  erloschenen  Vereinsperson, ¬
  aus  welchem  die  ihnen  als  KommunionsInteressenten -
  zustehende  Klage  auf  Theilung  des
gemeinschaftlichen  Gutes  als  die  actio  communi  dividundo ¬
  erscheine.
Allein  die  Annahme,  dass  die  Auflösung  der  Aktiengesellschaft -
  eine  Singular-Succession  der  Aktionäre  in  das
Vereins-Vermögen  zur  Folge  habe,  entspricht  nicht  dem
Gesetz.  Denn  im  HGB.  ist  nirgends  bestimmt,  dass
erst  mit  der  Auflösung  der  Aktiengesellschaft  ein  Miteigenthum ¬
  der  Aktionäre  entstehe.  Das  Miteigenthum  der
Aktionäre  bestand  an  dem  Vereinsvermögen  schon,  bevor
die  Aktiengesellschaft  als  solche  existent  geworden  war.
Während  des  Bestehens  derselben  hat  es  nur  seinen  RechtsCharakter ¬
  verändert,  es  ist  durch  den  Gesellschaftsvertrag
und  die  Eintragung  in  das  Handelsregister  Sonder-Eigenthum ¬
  geworden,  weil  mittelst  einer  Fiktion  nur  eine  Person ¬
  als  Eigenthümerin  vorhanden  ist.
Wenn  daher  der  Art.  216  den  Satz  aufstellt:
„Jeder  Aktionär  hat  einen  verhältnissmässigen  Antheil -
  an  dem  Vermögen  der  Gesellschaft,
so  ist  dies  mit  der  Beschränkung  zu  verstehen,  dass  während ¬
  des  Bestehens  der  Aktiengesellschaft  die  Gesellschaft,
als  juristische  Person,  die  Aktionäre  vertritt  und  das  Miteigenthum ¬
  als  Eigenthum  der  Gesellschaft  erscheint.  Hört
demnächst  die  juristische  Persönlichkeit  auf,  so  treten
wieder  die  Aktionäre  als  Rechtssubjecte  ein  und  das  Vereinsvermögen ¬
  wird  gemeinschaftliches  Eigenthum  der
Aktionäre.
Das  Miteigenthum  der  Aktionäre  vor  Entstehung  der
Aktiengesellschaft  ist  allerdings  durch  den  Zweck  beschränkt, ¬
  zu  welchem  das  Vereinsvermögen  zusammengebracht ¬
  ist;  es  ist  also  auch  der  Antrag  auf  Theilung
desselben  ausgeschlossen.
Nach  der  preussischen  und  der  Gesetzgebung  andrer
deutscher  Länder  können  Korporationen  nur  durch  eine
            
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