§. 125. Compensation.
Beweis dreimaliger richtiger Zahlung, gleichviel ob derselbe durch
Quittungen oder andere Beweismittel erbracht ist, eine Vermuthung ¬
für die Berichtigung aller früher fälligen Leistungen !).
Schuldscheine und Quittungen stehen ohne Rücksicht auf die
Zeit der Ausstellung in Ansehung ihrer Beweiskraft allen übrigen
Urkunden gleich2). Die gemeinrechtlichen Bestimmungen über
querela und exceptio non numeratae pecuniae sind gesetzlich
aufgehoben 3). Uebrigens steht der Partei, gegen welche eine Quittung ¬
oder ein Schuldschein geltend gemacht ist, frei, den Beweis
der nicht erfolgten Zahlung auch durch Eideszuschiebung anzutreten *).
§. 125.
Compensation.
I. Compensation ist Aufrechnung gleichartiger gegenseitiger
Forderungen. Haben zwei Wirtschafter gegenseitig von einander
gleichartige Gegenstände zu fordern, so würde es eine nutzlose
Weitläufigkeit sein, diese Gegenstände zwischen denselben hin= und
herwandern zu lassen. Das Resultat der wirtschaftlichen Leistungen
würde kein anderes sein, als der Vermögensbestand, wie er vor
den Leistungen war. Diesem wirtschaftlichen Gesichtspunkte trägt
das positive Recht in der Weise Rechnung, daß es dem Schuldner,
welcher von seinem Gläubiger belangt wird, gestattet, im Wege
einer Einrede Forderungen, welche ihm seinerseits gegen den Gläubiger ¬
zustehen, gegen die Klagforderung aufzurechnen, so daß der
Kläger also entweder ganz mit seiner Klage abgewiesen wird oder
der Schuldner nur in den nach Abrechnung der Gegenforderungen
bleibenden Rest verurtheilt wird.
II. Die Voraussetzung für den Eintritt dieser juristischen
Wirkungen ist die, daß beide Forderungen sich in der Weise begleichen, ¬
daß nach Erfüllung beider der Vermögenszustand beider
Theile sich in keiner Weise verändert hat. Daher wird vorausgesetzt
*) 1. 3 C. de apoch. publ. (10, 22). Durch allgemeine Praxis auch
auf Privatquittungen ausgedehnt. O. G. E. i. S. Graffstedt w. von Harten
v. 7. Juni 1819.
2) Verordnung über die Beweiskraft der Schuldscheine v. 19. Dec. 1833.
I. §. 2 Abs. 2.
3) A. a. O. I. §. 1
4) A, a. O. I. §. 2 Abs. 2., vgl. Gerichtsordn. v. 1820 §. 193.