Inhaltsverzeichnis : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  125.  Compensation.
Beweis  dreimaliger  richtiger  Zahlung,  gleichviel  ob  derselbe  durch
Quittungen  oder  andere  Beweismittel  erbracht  ist,  eine  Vermuthung ¬
  für  die  Berichtigung  aller  früher  fälligen  Leistungen  !).
Schuldscheine  und  Quittungen  stehen  ohne  Rücksicht  auf  die
Zeit  der  Ausstellung  in  Ansehung  ihrer  Beweiskraft  allen  übrigen
Urkunden  gleich2).  Die  gemeinrechtlichen  Bestimmungen  über
querela  und  exceptio  non  numeratae  pecuniae  sind  gesetzlich
aufgehoben  3).  Uebrigens  steht  der  Partei,  gegen  welche  eine  Quittung ¬
  oder  ein  Schuldschein  geltend  gemacht  ist,  frei,  den  Beweis
der  nicht  erfolgten  Zahlung  auch  durch  Eideszuschiebung  anzutreten  *).
§.  125.
Compensation.
I.  Compensation  ist  Aufrechnung  gleichartiger  gegenseitiger
Forderungen.  Haben  zwei  Wirtschafter  gegenseitig  von  einander
gleichartige  Gegenstände  zu  fordern,  so  würde  es  eine  nutzlose
Weitläufigkeit  sein,  diese  Gegenstände  zwischen  denselben  hin=  und
herwandern  zu  lassen.  Das  Resultat  der  wirtschaftlichen  Leistungen
würde  kein  anderes  sein,  als  der  Vermögensbestand,  wie  er  vor
den  Leistungen  war.  Diesem  wirtschaftlichen  Gesichtspunkte  trägt
das  positive  Recht  in  der  Weise  Rechnung,  daß  es  dem  Schuldner,
welcher  von  seinem  Gläubiger  belangt  wird,  gestattet,  im  Wege
einer  Einrede  Forderungen,  welche  ihm  seinerseits  gegen  den  Gläubiger ¬
  zustehen,  gegen  die  Klagforderung  aufzurechnen,  so  daß  der
Kläger  also  entweder  ganz  mit  seiner  Klage  abgewiesen  wird  oder
der  Schuldner  nur  in  den  nach  Abrechnung  der  Gegenforderungen
bleibenden  Rest  verurtheilt  wird.
II.  Die  Voraussetzung  für  den  Eintritt  dieser  juristischen
Wirkungen  ist  die,  daß  beide  Forderungen  sich  in  der  Weise  begleichen, ¬
  daß  nach  Erfüllung  beider  der  Vermögenszustand  beider
Theile  sich  in  keiner  Weise  verändert  hat.  Daher  wird  vorausgesetzt
*)  1.  3  C.  de  apoch.  publ.  (10,  22).  Durch  allgemeine  Praxis  auch
auf  Privatquittungen  ausgedehnt.  O.  G.  E.  i.  S.  Graffstedt  w.  von  Harten
v.  7.  Juni  1819.
2)  Verordnung  über  die  Beweiskraft  der  Schuldscheine  v.  19.  Dec.  1833.
I.  §.  2  Abs.  2.
3)  A.  a.  O.  I.  §.  1
4)  A,  a.  O.  I.  §.  2  Abs.  2.,  vgl.  Gerichtsordn.  v.  1820  §.  193.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer